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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 16.11.2006
Aktenzeichen: 5 Ta 222/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Ta 222/06

Entscheidung vom 16.11.2006

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.09.2006 - 3 Ca 882/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 11.08.2006 - 3 Ca 882/06 - setzte das Arbeitsgericht gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der (- im gerichtlichen Vergleich vom 05.05.2006 - 3 Ca 882/06 - -) titulierten Verpflichtung, dem Gläubiger/Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft fest.

Mit dem Schriftsatz vom 17.08.2006 legte die Schuldnerin am 24.08.2006 gegen den vorbezeichneten Beschluss vom 11.08.2006 Beschwerde ein. Am 31.08.2006 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Gläubigers ein von der Schuldnerin ausgestelltes Zeugnis zugestellt. Dies teilte der Gläubiger dem Arbeitsgericht mit Schriftsatz vom 13.09.2006 mit. Weiter heißt es in diesem Schriftsatz (sinngemäß), dass der Vollstreckungsantrag aufrechterhalten bleibe.

Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 14.09.2006 - 3 Ca 882/06 - hob das Arbeitsgericht seinen Beschluss vom 11.08.2006 - 3 Ca 882/06 - auf, wies den Vollstreckungsantrag des Gläubigers zurück und erlegte die Kosten des Vollstreckungsverfahrens beiden Beteiligten (Parteien) jeweils zur Hälfte auf.

Gegen den am 20.09.2006 zugestellten Beschluss vom 14.09.2006 - 3 Ca 882/06 - legte der Gläubiger mit dem Schriftsatz vom 20.09.2006 am 21.09.2006 sofortige Beschwerde ein und begründete gleichzeitig das Rechtsmittel. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 20.09.2006 (Bl. 45 f des Vollstreckungs-Beiheftes zu - 3 Ca 882/06 -) verwiesen.

Der Gläubiger führt dort u.a. dazu aus, dass die nachträgliche Ausstellung und Übersendung des Zeugnisses nicht dazu führen könne, den zeitlich früher ergangenen Beschluss vom 11.08.2006 aufzuheben.

Der Gläubiger beantragt,

den Beschluss (des Arbeitsgerichts) vom 14.09.2006 (- 3 Ca 882/06 -) aufzuheben und die Kosten des Vollstreckungsverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen.

Die Schuldnerin beantragt,

die sofortige Beschwerde (des Gläubigers) gegen den Beschluss (des Arbeitsgerichts) vom "15.09.2006" (- 3 Ca 882/06 -) zurückzuweisen.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebeantwortung der Schuldnerin wird auf den Schriftsatz vom 26.09.2006 (Bl. 47 f. des Vollstreckungs-Beiheftes zu - 3 Ca 882/06 -) Bezug genommen.

Mit dem Beschluss vom 25.10.2006 - 3 Ca 882/06 - half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde "der Gläubigerin" - gemeint: des Gläubigers - nicht ab und legte die sofortige Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vor.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen, - insbesondere auch auf den Schriftsatz des Gläubigers vom 13.11.2006 (Bl. 28 d.A.) und auf den der Schuldnerin vom 15.11.2006 (Bl. 29 d.A.).

II.

Die Beschwerde des Gläubigers hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den (zunächst) erlassenen Zwangsmittelbeschluss vom 11.09.2006 - 3 Ca 882/06 - zu Recht aufgehoben. Die Schuldnerin hat die im Vergleich vom 05.05.2006 titulierte Verpflichtung dadurch erfüllt, dass sie dem Gläubiger unstreitig am 31.08.2006 das qualifizierte Zeugnis erteilt hat. Es ist anerkanntes Recht, dass der Schuldner in einem Verfahren der vorliegenden Art mit dem Erfüllungseinwand zu hören ist (vgl. § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO; Zöller/Stöber, 25. Aufl. ZPO § 888 Rz 11 und 15). Durch die Erfüllung der titulierten Verpflichtung ist der Vollstreckungsantrag des Gläubigers unbegründet geworden. Da der Gläubiger den Vollstreckungsantrag nicht entsprechend § 91a Abs. 1 ZPO für erledigt erklärt hat, musste das Arbeitsgericht - wie geschehen - den Vollstreckungsantrag zurückweisen. Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt war - wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Erfüllung - die Festsetzung von Zwangsmitteln nicht (mehr) notwendig (vgl. Beschluss des OLG Bamberg v. 15.12.1997 - 7 WF 145/97 - FamRz 1999, 111). Nachteilige Kostenfolgen kann der Vollstreckungsgläubiger in derartigen Fällen dadurch vermeiden, dass er den Vollstreckungsantrag für erledigt erklärt. Davon hat der Gläubiger vorliegend keinen Gebrauch gemacht.

Demgemäß hat das Arbeitsgericht zu Recht den Vollstreckungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Folglich konnte es der Schuldnerin auch nicht die (gesamten) Kosten des (erstinstanzlichen) Vollstreckungsverfahrens auferlegen.

Die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Gläubiger tragen.

Ende der Entscheidung

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