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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 09.03.2004
Aktenzeichen: 5 Ta 23/04
Rechtsgebiete: ZPO, BSHG, BGB, EStG


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 115 Abs. 2 S. 2
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1
ZPO § 120 Abs. 4 erster Satz
ZPO § 120 Abs. 4 letzter Satz
BSHG § 88
BSHG § 88 Abs. 1
BSHG § 88 Abs. 2
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8
BSHG § 88 Abs. 3
BSHG § 88 Abs. 4
BGB § 242
EStG § 3 Nr. 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Ta 23/04

Verkündet am: 09.03.2004

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.11.2003 - 10 Ca 2122/032 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Klägerin war nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 08.07.2003 - 10 Ca 2122/03 - für die erste Instanz mit Wirkung vom 15.06.2003 unter RA-Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden. Darlehensverbindlichkeiten hat die Klägerin in der formularmäßigen PKH-Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 14.06.2003 nicht angegeben.

Nach erfolgter außergerichtlicher Einigung endete das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren aufgrund Klagerücknahme (= am 04.07.2003 bei dem Arbeitsgericht eingegangener Schriftsatz vom 02.07.2003). Aufgrund der erzielten außergerichtlichen Einigung (s. dazu den "Vergleich" vom 27.06./30.06.2003, Bl. 24 d.A.) zahlte die Beklagte der Klägerin am 04.07.2003 bzw. am 23.07.2003 (s. dazu im Einzelnen S. 1 des Schriftsatzes der Klägerin vom 08.01.2004, Bl. 44 des PKH-Heftes) EUR 9.750,00.

Mit dem Beschluss vom 11.11.2003 - 10 Ca 2122/03 - änderte das Arbeitsgericht die PKH-Bewilligung vom 04.07.2003 dahingehend ab, dass die Klägerin einen einmaligen Betrag in Höhe von 812,96 EUR zu zahlen hat. Gegen den am 14.11.2003 zugestellten Beschluss vom 11.11.2003 - 10 Ca 2122/03 - legte die Klägerin am 15.12.2003 (= Montag) sofortige Beschwerde ein und begründete diese zugleich. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 15.12.2003 (Bl. 30 f. des PKH-Heftes) verwiesen. Die Klägerin trägt dort insbesondere vor, dass sie von ihren Eltern im Rahmen eines Darlehens erheblich unterstützt worden sei. Sie sei verpflichtet gewesen, den Abfindungsbetrag an die Eltern zur Rückführung eines zuvor gewährten Darlehens zu zahlen. Die Klägerin verweist auf ein auf den 25.11.2003 datiertes Schriftstück, das als Absender "Z. und Y. X." ausweist (- dieses Schriftstück ist wie aus Bl. 35 des PKH-Heftes ersichtlich unterschrieben bzw. paraphiert). In dem Schriftstück wird (sinngemäß) bestätigt, von der Klägerin am 20.08.2003 7.501,68 EUR "als Rückzahlung eines ihr vorgestreckten Betrages zur Anschaffung von Mobiliar etc. erhalten zu haben". Weiter verweist die Klägerin auf die Kopie des Kontoauszuges vom 25.08.2003 der VR-Bank Hunsrück-Mosel eG (Bl. 36 des PKH-Heftes). Ergänzend hat sich die Klägerin in den Schriftsätzen vom 08.01.2004 (Bl. 44 f. des PKH-Heftes) und vom 10.02.2004 (Bl. 60 f d.A.) geäußert; hierauf wird ebenfalls verwiesen.

Mit dem Beschluss vom 27.01.2004 - 10 Ca 2122/03 - hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1.

Die Beschwerde ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.

2.

a) Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine derartige Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin ist vorliegend eingetreten. Die wirtschaftliche Situation, die die Klägerin in ihrer PKH-Erklärung vom 14.06.2003 dem Gericht dargestellt hat, hat sich dadurch verändert, dass sie (jedenfalls) ab dem 23.07.2003 über die Abfindung, die ihr die Beklagte in Erfüllung des außergerichtlichen Vergleiches vom 30.06./27.06.2003 gezahlt hatte, verfügen konnte.

Die Klägerin hat gemäß § 115 Abs. 2 ZPO ihr Vermögen einzusetzen, soweit dieses zumutbar ist, - wobei § 88 BSHG entsprechend anzuwenden ist. Im Bewilligungsbeschluss vom 04.07.2003 - 10 Ca 2122/03 - (dort letzter Satz) ist die Klägerin ausdrücklich auf die entsprechende Abänderungsbefugnis des Gerichts aufmerksam gemacht worden.

b) Nach § 88 Abs. 1 BSHG gehört zum Vermögen im Sinne des Gesetzes das gesamte verwertbare Vermögen. Gemäß § 88 Abs. 2 BSHG darf die Sozialhilfe freilich u.a. nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte. Dabei ist eine besondere Notlage des Hilfesuchenden zu berücksichtigen. Ferner darf der Einsatz oder die Verwertung des Vermögens auch keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG darstellen. Nach zutreffender Auffassung stellt jedoch eine vom Arbeitnehmer - wie hier von der Klägerin - im Vergleichswege erzielte Abfindung grundsätzlich einen nach § 115 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigenden Vermögenswert dar. Es ist nicht einzusehen, dass gerade die Abfindung als Kapital dem Arbeitnehmer verbleiben und stattdessen die Landeskasse die Kosten seiner Prozessführung tragen soll.

Eine Unzumutbarkeit der Aufwendung von Abfindungsleistungen für Prozesskosten kann sich im Einzelfall aus § 115 Abs. 2 S. 2 ZPO in Verbindung mit § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG ergeben. Davon geht (auch) die erkennende Beschwerdekammer aus. Unter den hier gegebenen besonderen Umständen ist eine derartige Unzumutbarkeit allerdings zu verneinen.

Vorliegend hat die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation, der Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie der Höhe der Abfindung diese im Ergebnis in Höhe von 1/12 für die Prozesskostenhilfe einzusetzen (EUR 9.750,00: EUR 812,96 = ca. 1/12). Die Abfindung, die der Klägerin demgemäß noch verbleibt (EUR 8.937,04 = EUR 9.750,00 minus EUR 812,96) liegt grundsätzlich über dem sozialhilferechtlichen Selbstbehalt bzw. der Schongrenze gemäß § 88 Abs. 2 und Abs. 4 BSHG. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass auf den Abfindungsbetrag - soweit der in § 3 Nr. 9 EStG genannte Betrag überschritten wird - noch Steuern abzuführen sind (- vgl. zur Höhe der Schongrenze zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSGH: § 1 DVO zu § 88 Abs. 4 BSHG sowie Zöller/Philippi 24. Aufl. ZPO § 115 Rz 57). Der Klägerin wird lediglich zugemutet, 1/12 des Bruttoabfindungsbetrages für die Bestreitung der Kosten des Rechtsstreites einzusetzen. Dies ist der Klägerin, die zwei Personen Unterhalt zu leisten hat, zumutbar.

c) Der Klägerin ist es im Hinblick auf § 242 BGB verwehrt, sich darauf zu berufen, dass sie zwischenzeitlich EUR 7.501,68 an ihre Eltern gezahlt habe, so dass ihr von der Abfindung nur noch ein Betrag in Höhe von EUR 2.248,32 verblieben sei, - den sie aber letztlich auch (für den eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Töchter) ausgegeben habe. Die Klägerin hat am 14.06.2003 versichert, dass die von ihr in der PKH-Erklärung gemachten Angaben vollständig und wahr sind. Daran muss sich die Klägerin festhalten lassen. Zwar mögen die Eltern der Klägerin dieser "zur Anschaffung von Mobiliar etc." einen Betrag in Höhe von insgesamt EUR 7.501,68 "vorgestreckt" haben (- so wie es in der Bestätigung vom 25.11.2003 heißt). Unter den gegebenen Umständen ist aber davon auszugehen, dass diese Leistung der Eltern der Klägerin in Erfüllung einer familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtung erfolgt ist. Die Klägerin hat nicht näher dargetan, wann genau und wie im Einzelnen (gleichwohl) eine Darlehensverbindlichkeit begründet worden sein könnte. Eine derartige Darlehensverbindlichkeit wird jedenfalls in der PKH-Erklärung nicht erwähnt. Unabhängig davon ist nicht erkennbar, dass ein etwaiges Darlehen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt bereits in voller Höhe zur Rückzahlung fällig gewesen ist.

d) Dass die Klägerin 1/12 des Abfindungsbetrages zur Bestreitung der Prozesskosten aufwenden muss, stellt keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG dar. Nach Erhalt der Abfindung getätigte Dispositionen - hier Zahlung von cirka 3/4 des Abfindungsbetrages von EUR 9.750,00 (= EUR 7.501,68) an die Eltern - können nicht dazu führen, dass eine Partei von der Pflicht zur Tragung von Prozesskosten frei wird. Ebenso wie eine Partei, die sich ihres Vermögens in Kenntnis eines bevorstehenden Prozesses entäußert bzw. die Kredite in Kenntnis bereits entstandener oder bevorstehender Verfahrenskosten aufnimmt, keine Prozesskostenhilfe verdient, können nachträgliche Vermögensdispositionen - wie hier die Zahlung in Höhe von EUR 7.501,68 an die Eltern - die Annahme einer (besonderen Notlage oder) Härte nicht rechtfertigen.

e) Ein irgendwie gearteter Vertrauensschutz steht der - hiernach vom Arbeitsgericht zu Recht auf § 120 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO gestützten - Zahlungsanordnung nicht entgegen. Die anwaltlich vertretene Klägerin musste bereits aufgrund der objektiven Gesetzeslage, - zumindest aber aufgrund des am Ende des Bewilligungsbeschlusses vom 04.07.2003 - 10 Ca 2122/03 - enthaltenen Vorbehalts nach näherer Maßgabe des § 120 Abs. 4 erster und letzter Satz ZPO damit rechnen, dass sie bei entsprechender Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation von der Landeskasse doch hinsichtlich angefallener Prozesskosten in Anspruch genommen werden konnte. Auch heißt es im vorletzten Satz des Bewilligungsbeschlusses vom 04.07.2003 ausdrücklich, dass die Klägerin (lediglich) vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hatte. Da der Klägerin hiernach die - in Bezug auf die Prozesskosten - nur vorläufige Wirkung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung klar sein musste, handelte sie auf eigenes Risiko, als sie den Betrag in Höhe von EUR 7.501,68 an ihre Eltern zahlte und auch den überschießenden Betrag - obgleich sie insoweit Kindergeld und Unterhaltsleistungen erhielt (- vgl. insoweit die Angaben auf Seite 1 der PKH-Erklärung vom 14.06.2003 -) - verbrauchte.

III.

Die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde muss die Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO tragen (vgl. insoweit den Gebührentatbestand Nr. 9302 des Gebührenverzeichnisses = Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 ArbGG). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst (- auch nicht im Hinblick auf LAG Rheinland-Pfalz vom 23.12.202 - 9 Ta 1066/02 -). Dieser Beschluss ist deswegen unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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