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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 08.12.2005
Aktenzeichen: 5 Ta 280/05
Rechtsgebiete: ZPO, RVG, GKG


Vorschriften:

ZPO § 572 Abs. 3
RVG § 33
GKG § 63 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Ta 280/05

Entscheidung vom 08.12.2005

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 17.11.2005 - 6 Ca 1236/04 - aufgehoben.

2. Dem Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - wird aufgegeben, den Gegenstandswertfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten - unter Beachtung der in den nachfolgenden Beschlussgründen dargelegten Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts - erneut zu bescheiden.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer vertrat die Beklagte in dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 6 Ca 1236/04 - als Prozessbevollmächtigter. Im erstinstanzlichen Kammertermin vom 31.08.2005 - 6 Ca 1236/04 - verhandelten die Parteien streitig über folgende Anträge des Klägers:

1. den Klageantrag aus der Klageschrift (= Kündigungsschutzantrag Bl. 2 d.A.),

2. den Klageantrag aus der Klageerweiterung vom 02.08.2004 zu Ziff. 2. mit der Maßgabe, den Kläger vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen (Bl. 18 d.A.), den Klageanträgen aus dem Schriftsatz vom 12.10.2004 zu den Ziffern 3. bis 5. (Bl. 43-44 d.A.),

3. den Anträgen aus dem Schriftsatz vom 28.12.2004 zu Ziff. 6. a) aa) bis dd) (Bl. 69 d.A.),

4. den Anträgen zu Ziff. 7. bis 14. aus dem Schriftsatz vom 28.02.2005 (Bl. 105 bis 107 d.A.) entsprechend der Maßgabe, aus Bl. 134 d.A. sowie

5. den Anträgen zu Ziff. 15. bis 22. aus dem Schriftsatz vom 26.07.2005 (Bl. 132 bis 134 d.A.).

Neben dem Klageabweisungsantrag stellte die Beklagte wiederholend den Auflösungsantrag aus der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2004 (Bl. 62 d.A.), - wohingegen der Kläger beantragte, den Auflösungsantrag abzuweisen (s. zur Antragsstellung im Einzelnen die Seiten 2 f. der Sitzungsniederschrift vom 31.08.2005 - 6 Ca 1236/04 - = Bl. 161 f. d.A.).

Das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren endete durch gerichtlichen Vergleich. Das Arbeitsgericht stellte das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs durch den Beschluss vom 17.10.2005 - 6 Ca 1236/04 - fest. Der Vergleich enthält insgesamt elf Regelungspunkte, - wobei sich der Regelungspunkt 3. in zehn weitere Punkte untergliedert (Ziff. 3. a) bis j) = Bl. 182 f. d.A.).

Auf den auf den "14.04.2005" datierten Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten teilte das Arbeitsgericht der Beklagten und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit dem Schreiben vom 02.11.2005 (Bl. 187 d.A.) mit, dass beabsichtigt sei, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 38.574,05 Euro festzusetzen.

Der auf den 14.04.2005 datierte Wertfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten war am 17.10.2005 bei dem Arbeitsgericht eingegangen (s. Bl. 178 d.A.). Am 02.11.2005 ging ein weiterer - auf den 14.04.2005 datierter - Wertfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten bei dem Arbeitsgericht ein. Mit einem erneut auf den "14.04.2005" datierten Schriftsatz, der am 15.11.2005 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist, machte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nach näherer Maßgabe seiner schriftsätzlichen Ausführungen geltend, dass der gerichtlich vorgeschlagene Gegenstandswert in Höhe in Höhe von 38.574,05 Euro zu niedrig angesetzt sei, - vielmehr ergebe sich ein Gegenstandswert in Höhe von 66.396,97 Euro.

Mit dem Beschluss vom 17.11.2005 - 6 Ca 1236/04 - setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf 38.574,05 Euro fest. Gegen den ihm am 21.11.2005 zugestellten Beschluss vom 17.11.2005 - 6 Ca 1236/04 - legte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit dem Schriftsatz vom 22.11.2005 am 24.11.2005 Beschwerde ein und begründete die Beschwerde zugleich.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 22.11.2005 (Bl. 198 f. d.A.) verwiesen.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragt,

den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 66.396,97 Euro festzusetzen.

Mit der Verfügung bzw. dem Vermerk vom 25.11.2005 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen (s. Bl. 202 d.A.) und die Sache dem Beschwerdegericht mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist begründet i. S. d. § 572 Abs 3 ZPO.

1.

Die Auslegung des Beschwerdevorbringens ergibt, dass Beschwerdeführer nicht etwa die Beklagte ist, sondern der Prozessbevollmächtigte der Beklagten. Die Beschwerde ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Beschwerde hat nach näherer Maßgabe der folgenden Ausführungen Erfolg. Die Beschwerde führt zur Aufhebung des mit ihr angefochtenen Beschlusses vom 17.11.2005 - 6 Ca 1236/04 - sowie zu der Anordnung, dass das Arbeitsgericht erneut über den Gegenstandswertfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu entscheiden hat.

2.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts unterliegt deswegen der Aufhebung, weil das Arbeitsgericht ihn nicht mit Gründen versehen hat. Weder aus dem gerichtlichen Anhörungsschreiben vom 02.11.2005, noch aus dem angefochtenen Beschluss vom 17.11.2005 - 6 Ca 1236/04 - noch aus der Nichtabhilfeentscheidung vom 25.11.2005 ergibt sich, wie das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf 38.574,05 Euro festzusetzen. Beschlüsse, die einem Rechtsmittel unterliegen, müssen grundsätzlich begründet werden (§ 313 Abs 1 Nr. 6 ZPO analog). Dies ist anerkanntes Recht (vgl. Zöller/Vollkommer 25. Aufl. ZPO § 329 Rz. 24). Der Begründungszwang ist auch bei gerichtlichen Wertfestsetzungsentscheidungen gemäß § 33 RVG und § 63 Abs. 2 GKG zu beachten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die vom Arbeitsgericht vorgenommene Wertfestsetzung nicht ohne weiteres verständlich ist (- mag sie auch möglicherweise im Ergebnis letztendlich zutreffend sein). In einem Fall der vorliegenden Art ist die Begründung der Wertfestsetzungsentscheidung zwingend geboten. Einer der Sonderfälle, in denen ausnahmensweise einmal von einer Begründung abgesehen werden kann, ist vorliegend nicht gegeben. Angesichts der Vielzahl und der Art der Anträge, mit denen die Parteien erstinstanzlich verhandelt haben, erschließt sich nicht auf den ersten Blick, dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit - wie vom Arbeitsgericht angenommen - 38.574,05 Euro beträgt. Die - somit hier nicht entbehrliche - Begründung soll die am Wertfestsetzungsverfahren Beteiligten in die Lage versetzen, in Kenntnis der tragenden Gründe des Gerichts ihre Rechte wirksam wahrzunehmen, die vorgenommene Festsetzung, d. h. die entsprechenden richterlichen Erwägungen nachzuvollziehen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels abzuschätzen. Weil es vorliegend an einer Darstellung mangelt, auf denen die arbeitsgerichtliche Wertfestsetzungsentscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, fehlt es im Rechtsmittelverfahren an der notwendigen Grundlage der Nachprüfbarkeit des arbeitsgerichtlichen Beschlusses. Da das Arbeitsgericht - was wohl möglich gewesen wäre - die gebotene Begründung (auch) nicht im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung nachgeholt hat, ist der Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben. In Anwendung des § 572 Abs. 3 ZPO ist das Wertfestsetzungsverfahren zur erneuten Prüfung und Entscheidung, d.h. insbesondere zur Nachholung der gebotenen Begründung, an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 27.03.2000 - 1 WF 56/00 -; ähnlich OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.01.2001 - 4 W 4558/00 -). Mit Rücksicht auf den umfangreichen erstinstanzlichen Verfahrensstoff, den es zu bewerten gilt, ist die Zurückverweisung hier (auch) zweckmäßig (vgl. OLG Nürnberg - wie eben zitiert).

3.

Da die Beschwerde Erfolg hat und Kosten nicht erstattet werden, bedarf es keiner Kostenentscheidung.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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