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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 09.03.2009
Aktenzeichen: 5 Ta 32/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 118 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 09.12.2008 - 3 Ca 1195/08 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 EUR festgesetzt. Gründe:

Mit dem vorlegenden Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die sofortige Beschwerde zwar zulässig, aber unbegründet ist. Denn die Klägerin ist - auch im Beschwerdeverfahren - der gerichtlichen Aufforderung vom 18.12.2008 durch das Arbeitsgericht Trier nicht vollständig nachgekommen, mit der eine Mitteilung des Kontostandes, das heißt des Saldos für die Zeit ab dem 01.10.2008 angefordert worden war. Diese Aufforderung war im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen sachlich gerechtfertigt und notwendig. Eingereicht wurde dagegen lediglich eine Auflistung der durchgeführten Umsätze. Eine Information über Bestand und Höhe eines Guthabens ergibt sich daraus nicht. Da je nach Höhe eines solchen Guthabens auch die gerichtliche Versagung von Prozesskostenhilfe in Betracht kommt, kommt eine Bewilligung mit Ratenzahlung, wovon das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend ausgegangen ist, nicht in Betracht. Folglich hat das Arbeitsgericht den Antrag gemäß § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO zutreffend wegen Unvollständigkeit zurückgewiesen. Nachdem im weiteren Beschwerdeverfahren trotz der zutreffenden Nichtabhilfeentscheidung vom 05.02.2009 und trotz der durch Beschluss vom 25.02.2009 eingeräumten Schriftsatzfrist bis zum 06.03.2009 insoweit keinerlei weitere Angaben hinsichtlich des Saldos gemacht und belegt wurden, war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

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