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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 07.03.2006
Aktenzeichen: 5 Ta 35/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 567 Abs. 2
ZPO § 572 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Ta 35/06

Entscheidung vom 07.03.2006

Tenor:

1. Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 14.11.2005 - 11 Ca 1186/05 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu tragen hat, das durch den Antrag des Klägers vom 27.07.2005 (Bl. 22 d. A.) eingeleitet wurde. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf die tatbestandlichen Teile der Beschlüsse des Arbeitsgerichts vom 14.11.2005 und vom 07.02.2006 - jeweils 11 Ca 1186/05 - (Bl. 32 f. und 46 ff. d. A.).

II.

Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 572 Abs. 2 ZPO hat das Beschwerdegericht von Amts wegen u.a. zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft ist. Mangelt es - wie hier - an diesem Erfordernis, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerde des Beklagten richtet sich dagegen, dass ihm das Arbeitsgericht die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens auferlegt hat. Damit wendet sich der Beklagte gegen eine "Entscheidung über Kosten" im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO. Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde aber nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt. Der vorliegend verfahrensgegenständliche Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Betrag von 200,00 € nicht (vgl. dazu Teil 2 - Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung - des Kostenverzeichnisses/Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, dort Nr. 2110; Zöller/Stöber, 25. Auflage ZPO § 888 Rz. 20, VIII Nr. 1).

III.

Die Kosten der erfolglos gebliebenen Beschwerde muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagte tragen.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

Dieser Beschluss ist damit unanfechtbar.

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