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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 16.02.2007
Aktenzeichen: 5 Ta 35/07
Rechtsgebiete: ZPO, GVGA


Vorschriften:

ZPO § 883
ZPO § 883 Abs. 1
ZPO § 887
ZPO § 887 Abs. 3
ZPO § 888
ZPO § 890
GVGA § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Ta 35/07

Entscheidung vom 16.02.2007

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.01.2007 - 2 Ca 1014/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.736,-- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Nachdem das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren durch das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 21.06.2006 - 2 Ca 1014/06 - (Bl. 25 ff. d.A.) rechtskräftig abgeschlossen wurde, begehrt der Gläubiger gestützt auf "§§ 887, 888 ZPO" nach näherer Maßgabe des Antrages vom 07.12.2006 (Bl. 43 f. d.A.) die Festsetzung von Zwangsmitteln gegen den Schuldner. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Antragsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 07.12.2006 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat den Vollstreckungsantrag mit dem Beschluss vom 16.01.2007 - 2 Ca 1014/06 - (Bl. 55 ff. d.A.) zurückgewiesen. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt - insbesondere auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 07.12.2006 - 2 Ca 1014/06 - - Bezug genommen. Gegen den am 19.01.2007 zugestellten Beschluss vom 16.01.2007 - 2 Ca 1014/06 - richtet sich die sofortige Beschwerde des Gläubigers, die dieser am 29.01.2007 mit dem Schriftsatz vom 26.01.2007 (Bl. 60 d.A.) bei dem Arbeitsgericht eingelegt hat. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat das Vollstreckungsbegehren zu recht zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde bleibt erfolglos, weil sich das Vollstreckungsbegehren des Gläubigers hier jeweils weder auf § 887 ZPO, noch auf § 888 ZPO stützen lässt. Die zu vollstreckenden Forderungen sind weder auf die Vornahme vertretbarer Handlungen, noch auf die Vornahme nicht vertretbarer Handlungen gerichtet. Eine funktionelle Zuständigkeit des Arbeitsgerichts als Vollstreckungsgericht ist vorliegend nicht gegeben. Das erstinstanzliche Prozessgericht - in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten also das Arbeitsgericht - ist nur bei der Zwangsvollstreckung wegen Handlungen oder Unterlassungen i.S.d. §§ 887, 888 und 890 ZPO Vollstreckungsorgan. Im Übrigen sind Vollstreckungsorgane die Amtsgerichte (Vollstreckungsgericht gemäß § 764 ZPO) und die Gerichtsvollzieher (- soweit die Vollstreckung nicht den Gerichten zugewiesen ist, § 753 ZPO; vgl. Spiegelhalter/Busemann u.a. Arbeitsrechtslexikon StW Nr. 413 - Zwangsvollstreckung - dort S. 2 unter III.).

Dazu im Einzelnen:

a) Bei dem Anspruch der im Tenor des Versäumnisurteils vom 21.06.2006 unter der Ziffer I. tituliert wurde, handelt es sich um eine Geldforderung. Nach näherer Maßgabe dieses Teils des Urteilstenors wurde der Beklagte dort verurteilt, 1.456,00 € an die Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks/Bayrische Versorgungskammer zu zahlen. Eine Geldforderung ist anerkanntermaßen jede Forderung, die auf Leistung einer bestimmten Wertgröße in Geld gerichtet ist (vgl. § 114 GVGA - Begriff der Geldforderung -; ähnlich Thomas/Putzo 27. Aufl. ZPO § 803 Vorbemerkung Rz 2: Geldforderungen ...... sind darauf gerichtet, dass Geld in bestimmter Menge gezahlt d.h. übereignet, oder anderweitig verschafft, insbesondere überwiesen wird ......). Die für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen bestehenden Vorschriften gelten auch dann, soweit der Schuldner an einen Dritten leisten muss (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann 64. Aufl. ZPO § 803 Grundzüge vor Rz 8 S. 2227 - unten -).

b) Gemäß Ziffer II. des Urteilstenors wurde der Beklagte (und Schuldner) verurteilt, monatlich 80,00 € für den dort näher bezeichneten Zeitraum (jeweils) an die LBS Rheinland-Pfalz abzuführen. Nach der eben bei II. 1. erörterten Definition handelt es sich auch hierbei um eine Geldforderung, - und keineswegs um eine vertretbare oder nicht vertretbare Handlung (vgl. dazu auch den der Vorschrift des § 887 Abs. 3 ZPO innewohnenden allgemeinen Rechtsgrundsatz).

c) Der Beklagte wurde - in Ziffer IV. des Urteilstenors - weiter verurteilt, an den Kläger Entgeltabrechnungen zu übergeben. Keineswegs wurde der Beklagte dort verurteilt, Abrechnungen vorzunehmen oder zu erstellen. Die Verpflichtung zur Übergabe von Abrechnungen ist unter den gegebenen Umständen als Verpflichtung zur Herausgabe im Sinne des §§ 883 Abs. 1 ZPO zu begreifen. Insoweit kann das Arbeitsgericht nicht als Vollstreckungsgericht tätig werden.

d) Entsprechend verhält es sich bei der - in Ziffer V. des Urteilstenors enthaltenen - Verurteilung des Beklagten, an den Kläger die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2005 herauszugeben. Dort ist eindeutig keine Verpflichtung zur Vornahme bzw. Ausfüllung der Lohnsteuerbescheinigung tituliert worden, sondern eben ein Herausgabeanspruch, dessen Vollstreckung gemäß § 883 ZPO vorzunehmen ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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