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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 28.02.2007
Aktenzeichen: 5 Ta 43/07
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 3 Abs. 2
ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Ta 43/07

Entscheidung vom 28.02.2007

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.12.2006 - 3 Ca 187/04 -, soweit dieser sich auf das Verfahren - 3 Ca 187/04 - bezieht, wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die im Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.02.2004 - 3 Ca 187/04 - getroffene Zahlungsbestimmung wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 01.01.2007 monatliche Raten in Höhe von 30,00 € zu zahlen hat.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Eine Gerichtsgebühr ist nicht zu erheben.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

In dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren - 3 Ca 187/04 - wurde dem Kläger mit dem Beschluss vom 12.02.2004 - 3 Ca 187/04 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt.

In dem weiteren Erkenntnisverfahren - 9 Ca 1203/04 - wurde dem Kläger (erneut) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten mit der Maßgabe bewilligt, dass keine Raten zu entrichten sind, - Beschluss vom 07.10.2004 - 9 Ca 1203/04 - (Bl. 75 d. Beiakte (BA) - 9 Ca 1203/04 -).

Mit dem Schreiben vom 03.09.2006 (Bl. 18 d. PKH-Beiheftes) übersandte der Kläger dem Arbeitsgericht die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 01.09.2006. Eine erneute PKH-Erklärung (- diesmal vom 06.11.2006 -) legte der Kläger mit dem Schriftsatz vom 08.11.2006 vor (= Bl. 29, 29 R d. PKH-Beiheftes).

Im Anschluss an das gerichtliche Schreiben vom 15.11.2006 (Bl. 33 d. PKH-Beiheftes) änderte das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 08.12.2006 - 3 Ca 187/04 - die im Beschluss vom 12.02.2004 - 3 Ca 187/04 - getroffene Zahlungsbestimmung ("ohne Ratenzahlungsanordnung") dahingehend ab, dass der Kläger ab dem 01.01.2007 monatliche Raten in Höhe von 45,-- € zu zahlen hat (s. dazu im Einzelnen den Beschluss vom 08.12.2006, Bl. 36 f. d. PKH-Beiheftes, der sich im Tenor auch auf den im Verfahren - 9 Ca 1203/04 - ergangenen Beschluss vom 07.10.2004 bezieht). Der Beschluss vom 08.12.2006 - 3 Ca 187/04 - ist den (erstinstanzlichen) Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14.12.2006 zugestellt worden (Bl. 54 d.A.).

Mit dem Schriftsatz vom 28.12.2006 (Bl. 38 d. PKH-Beiheftes) legt der Kläger am 02.01.2007 Beschwerde ein und begründet diese zugleich. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf Bl. 38 d. PKH-Beiheftes verwiesen.

Im Anschluss an das gerichtliche Schreiben vom 11.01.2007 (Bl. 40 d. PKH-Beiheftes) hat das Arbeitsgericht der Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt (Nichtabhilfebeschluss vom 07.02.2007 - 3 Ca 187/04 - (Bl. 41 ff. d. PKH-Beiheftes)).

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt und auf den Inhalt der Akte - 9 Ca 1203/04 - (einschließlich des dortigen PKH-Beiheftes) Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich zum Teil als begründet. Die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ist dahingehend abzuändern, dass der Kläger für das Verfahren - 3 Ca 187/04 - ab dem 01.01.2007 monatliche Raten in Höhe von 30,00 € zu zahlen hat. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

2. Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine derartige Änderung ist vorliegend eingetreten. In der ursprünglichen PKH-Erklärung vom 20.01.2004, die zur PKH-Bewilligung vom 12.02.2004 geführt hat, hat der Kläger die Fragen nach Einnahmen verneint. Demgegenüber verfügt der Kläger nunmehr über ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von 884,70 € (netto); vgl. dazu den Änderungsbescheid der Agentur für Arbeit, A-Stadt, vom 18.10.2006, Bl. 30 d. PKH-Beiheftes).

a) Zur Ermittlung des einzusetzenden Einkommens gemäß § 115 Abs. 2 ZPO hat das Arbeitsgericht zutreffend den Freibetrag in Höhe von 380,-- € monatlich abgezogen. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass das Arbeitsgericht hinsichtlich der monatlichen Wohnkosten den Betrag berücksichtigt hat, der in dem Schreiben des Vermieters D. vom 27.03.2002 genannt wird (= 362,02 €; Bl. 5 d. PKH-Beiheftes). Soweit der Kläger hinsichtlich Miete/Strom/Gas monatlich insgesamt 433,-- € berücksichtigt haben möchte (313,-- € + 120,-- €), hat er den Differenzbetrag weder schlüssig vorgetragen, noch durch aussagekräftige Unterlagen belegt. Weder schlüssig dargetan, noch belegt sind weiter die vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 110,-- €, noch die Telefonkosten in Höhe von 25,-- €. Schließlich hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass er monatlich 250,-- € Unterhalt zahlt.

b) Hiernach (884,70 € minus 742,02 €) verbleibt ein (abgerundetes) einzusetzendes monatliches Einkommen in Höhe von 142,-- €. Nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO hat der Kläger bei einem derartigen Einkommen an sich Monatsraten in Höhe von jeweils 45,-- € zu zahlen. Im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles ermäßigt sich diese Rate jedoch um 15,-- € monatlich auf 30,-- € monatlich. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass den Kläger auch in dem Verfahren - 9 Ca 1203/04 -, über das sich das Beschwerdeverfahren - 5 Ta 44/07 - verhält, wegen entsprechender wesentlicher Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr eine Ratenzahlungspflicht trifft. Die Ratenzahlungspflicht in Bezug auf beide PKH-Bewilligungen (= - 3 Ca 187/04 - und - 9 Ca 1203/04 -) darf den nach der obigen Berechnung sich ergebenden Monatsratenbetrag von 45,-- € nicht überschreiten. Unter den hier gegebenen Umständen erscheint es sachgerecht den Betrag von 45,-- € so zu verteilen, dass an Raten für das Verfahren - 3 Ca 187/04 - 30,-- € monatlich und für das Verfahren - 9 Ca 1203/04 - monatlich 15,-- € zu zahlen sind.

3. Nur mit dieser Maßgabe erweist sich die Beschwerde als begründet. Im Übrigen musste sie zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG Nr. 8613 letzter Satz 2. Alternative.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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