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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 21.05.2008
Aktenzeichen: 5 Ta 71/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 3
ZPO § 121 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 17.03.2008 in der Fassung der Teilabhilfe- und Nichtabhilfeentscheidung vom 14.04.2008 - 5 Ca 433/08 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zunächst zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 19.03.2008 ist aufgrund der Teilabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts nicht (mehr) zulässig. Das Arbeitsgericht hat die Prozesskostenhilfe insoweit auch auf die Reisekosten des beigeordneten Rechtsanwalts erstreckt mit der Maßgabe, dass sie die Kosten eines Verkehrsanwalts nicht überschreiten dürfen (§ 121 Abs. 3, 4 ZPO). Die sofortige Beschwerde, die der Beschwerdeführer gleichwohl nicht zurückgenommen hat, richtet sich folglich (wohl) nur noch dagegen, dass die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers auch darüber hinausgehend erstattet werden sollen. Ob dieser Fall überhaupt eintritt, ist ausweislich der Beschwerdebegründung vom 19.03.2008 auch für den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers völlig ungewiss. Folglich ist derzeit nicht erkennbar, inwieweit der Beschwerdeführer durch den (immer noch) angefochtenen Beschluss in Form der Teilabhilfeentscheidung überhaupt beschwert ist.

Darüber hinaus ist die sofortige Beschwerde unbegründet, denn mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass § 121 Abs. 3, 4 ZPO eine weitergehende als die erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung nicht zulässt. Da die Beschwerdebegründung insoweit keinerlei Anhaltspunkte für eine gegenteilige Entscheidung enthält, sind weitere Ausführungen nicht veranlasst.

Daher ist die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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