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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 22.04.2005
Aktenzeichen: 5 Ta 88/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Ta 88/05

Verkündet am: 22.04.2005

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.02.2005 - 8 Ca 2165/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzte das Arbeitsgericht im Beschluss vom 16.02.2005 - 8 Ca 2156/04 - vom Kläger zu zahlende Monatsraten in Höhe von jeweils 75,- EUR fest. Der Beschluss vom 16.02.2005 - 8 Ca 2156/04 - wurde nicht förmlich zugestellt. Am 16.03.2005 legte der Kläger mit dem Schriftsatz vom 16.03.2005 sofortige Beschwerde gegen die im Beschluss vom 16.02.2005 - 8 Ca 2156/04 - enthaltene Zahlungsanordnung ein.

Zur Begründung macht er geltend, dass zur Miete in Höhe von 200,- EUR sowie Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 291,- EUR zudem Zahlungsverpflichtungen in Höhe von insgesamt 150,08 EUR kämen. Somit liege das Einkommen des Klägers im ratenfreien Bereich. Wegen aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 16.03.2005 (Bl. 33 ff. d. A. nebst Anlagen) verwiesen.

Nach Eingang der Beschwerdeschrift forderte das Arbeitsgericht den Kläger zu näheren Darlegungen auf (s. Verfügung Bl. 33 d. A.).

Mit dem Beschluss vom 08.04.2005 - 8 Ca 2156/04 - (Bl. 45 d. A.) half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht ab und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

Das als sofortige Beschwerde an sich statthafte Rechtsmittel erweist sich als unbegründet. Das Beschwerdegericht macht sich in erster Linie die Rechtsansicht des Arbeitsgerichts zu Eigen, dass der Kläger die von ihm behaupteten weiteren Absetzungsbeträge im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO nicht hinreichend dargelegt hat. Insoweit hätte der - vom Arbeitsgericht auch entsprechend aufgeforderte - Kläger im Einzelnen, d. h. Monat für Monat, und orientiert an den einzelnen Ziffern des § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO darlegen müssen, weshalb über die Beträge, die das Arbeitsgericht im Zusammenhang mit der PKH-Bewilligung vom 16.02.2005 - 8 Ca 2156/04 - abgesetzt hat (= Freibetrag der Partei, Miete, Abzahlungsverpflichtungen in Höhe von 442,- EUR, 200,- EUR und 211,43 EUR) weitere Beträge abzusetzen sein sollen. Da es der Kläger an den hiernach notwendigen konkreten Darlegungen hat fehlen lassen, erweist sich seine Beschwerde bereits deswegen als unbegründet.

Unabhängig davon ist der Kläger - und darauf wird die Beschwerdeentscheidung zusätzlich gestützt - in der Lage, die monatlichen Raten in Höhe von 75,- EUR zu zahlen, weil sich seine Vermögens- und Einkommenssituation aufgrund des gerichtlichen Vergleiches vom 15.02.2005 - 8 Ca 2156/04 - ganz wesentlich verbessert hat. Aufgrund des Vergleiches erhält der Kläger eine Abfindung in Höhe von 9.679,86 EUR. Die entsprechenden Raten in Höhe von jeweils 3.000,- EUR waren am 01.03.2005 und am 01.04.2005 zur Zahlung fällig. Darüber hinaus hat der Kläger zum 01.05.2005 die letzte Rate in Höhe von 3.679,86 EUR zu beanspruchen.

Die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger tragen.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst.

Dieser Beschluss ist deswegen unanfechtbar.

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