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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 13.06.2006
Aktenzeichen: 5 Ta 89/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 233
ZPO § 572 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 Ta 89/06

Entscheidung vom 13.06.2006

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.12.2005 - 4 Ca 2464/05 - wird - unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages - kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien beendeten das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren - 4 Ca 2464/05 - durch den gerichtlichen Vergleich vom 07.09.2005. Auf die Sitzungsniederschrift vom 07.09.2005 - 4 Ca 2464/05 - (Bl. 38 ff. d. A.) wird verwiesen. Auf Antrag des Klägers erließ das Arbeitsgericht zur Erzwingung von im Vergleich vom 07.09.2005 titulierter Verpflichtungen der Beklagten gegen die Beklagte den aus Bl. 71 ff. d. A. ersichtlichen Zwangsmittelbeschluss, auf den verwiesen wird.

Der Beschluss vom 15.12.2005 - 4 Ca 2464/05 - wurde den (damaligen) Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 22.12.2005 zugestellt (Empfangsbekenntnis, Bl. 76 d. A.). Gemäß notariellem Geschäftsanteilskaufvertrag vom 30.12.2005 (Bl. 86 ff. d. A.) verkaufte der B. K. seinen Geschäftsanteil (an der Beklagten) an den G. T. und trat diesen Geschäftsanteil an den Erwerber Turan ab. Dieser nahm die Abtretung an. B. K. legte sein Amt als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung nieder.

Mit dem Schriftsatz vom 12.01.2006 legte die Beklagte am 12.01.2006 (- seinerzeit vertreten von dem zeitweiligen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt T. B.-) sofortige Beschwerde (gegen den Beschluss vom 15.12.2005 - 4 Ca 2464/05-) ein und beantragte,

die Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu gewähren.

Wegen der Einzelheiten der Begründung der Beschwerde und des Wiedereinsetzungsantrages wird auf die Beschwerdeschrift vom 12.01.2006 (Bl. 78 f. d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte macht dort u. a. geltend, dass der neue Geschäftsführer G. T., der seit Jahresbeginn 2006 als alleiniger Geschäftsführer fungiere, am 06.01.2006 den Beschluss vom 15.12.2005 - 4 Ca 2464/05 - von dem (früheren) Geschäftsführer K. erhalten habe. Der neue Geschäftsführer habe vom Rechtsstreit und von dem Beschluss vom 15.12.2005 nichts gewusst. Zur Glaubhaftmachung nimmt die Beklagte Bezug auf die eidesstattliche Versicherung des G. T. vom 12.01.2006 (Bl. 80 d. A.).

Der Kläger hat sich im Beschwerdeverfahren nach näherer Maßgabe seiner Schriftsätze vom 20.01.2006 (Bl. 94 d. A.), vom 06.02.2006 (Bl. 98 d. A.) und vom 07.03.2006 (Bl. 102 d. A.) geäußert, worauf verwiesen wird.

Mit dem Beschluss vom 11.05.2006 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft. Die Auslegung des Beschwerdebegehrens ergibt, dass es sich um eine von der Beklagten eingelegte Beschwerde handelt.

1. Gemäß § 572 Abs. 2 ZPO hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Da es an diesem Erfordernis (= fristgerechte Einlegung der Beschwerde) fehlt, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Die Beschwerdefrist beträgt in einem Fall der vorliegenden Art zwei Wochen. Sie begann hier mit der Zustellung des Beschlusses vom 15.12.2005 am 22.12.2005 und endete zwei Wochen später am 05.01.2006, 24.00 Uhr (§ 569 Abs. 1 und 793 ZPO). Die Beklagte hat die Beschwerde erst am 12.01.2006 eingelegt. Damit wurde die Beschwerdefrist nicht gewahrt. Unter den gegebenen Umständen durfte der Beklagten wegen der Versäumung der Beschwerdefrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Nur wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine der in § 233 ZPO genannten Fristen einzuhalten, ist ihr auf Antrag die Wiedereinsetzung zu gewähren. Die Beklagte trifft ein - die Wiedereinsetzung ausschließendes - Verschulden.

Vorliegend steht das Vertreterverschulden des früheren Geschäftsführers (K.) und des neuen Geschäftsführers (T.) der Wiedereinsetzung entgegen (§ 51 Abs. 2 ZPO; § 35 GmbHG). Zu der Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei - entsprechendes gilt für die Geschäftsführer einer GmbH - gehört es, die in der jeweiligen prozessualen Situation gebotenen Maßnahmen vorzunehmen und insbesondere Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass prozessuale Fristen versäumt werden (§ 276 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB). Diese Sorgfalt haben sowohl der bisherige Geschäftsführer als auch der neue Geschäftsführer T. nicht beachtet. K. hätte entweder selbst dafür sorgen müssen, dass die Beschwerde gegen den am 22.12.2005 - also noch während seiner "Amtszeit" - zugestellten Beschluss vom 15.12.2005 fristgerecht beim Arbeitsgericht eingelegt wurde oder aber er hätte den neuen Geschäftsführer ausdrücklich zwecks Vermeidung von Rechtsnachteilen auf die am 22.12.2005 erfolgte Zustellung des Beschlusses vom 15.12.2005 - und auf die damit in Lauf gesetzte Beschwerdefrist - hinweisen müssen. Der neue Geschäftsführer G. T. schließlich hätte sich bereits bei Abschluss des Geschäftsanteilskaufvertrages vom 30.12.2005 über alle wesentlichen Geschäfte und Vorgänge der Beklagten, insbesondere auch über den Stand anhängiger Gerichtsverfahren, unterrichten müssen. Diese Verpflichtung bestand (jedenfalls) deswegen, weil der bisherige Geschäftsführer K. ausweislich der Ziffer VIII. des Geschäftsanteilskaufvertrages vom 30.12.2005 an diesem Tag sein Amt als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung niedergelegt hat. Gemäß dem Gesellschafterbeschluss vom 30.12.2005 (= notarielle Urkunde Nr. 2030/2005; Bl. 89 R ff. d. A., dort Ziff. III. war Gülal Turan an diesem Tag (30.12.2005) zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Beklagten bestellt worden.

Weder aus dem Inhalt der Beschwerdeschrift, noch aus dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung vom 12.01.2006 ergibt sich, dass die Beklagte ohne ihr Verschulden im Sinne des § 233 ZPO an der Wahrung der Beschwerdefrist verhindert gewesen ist. Dem Wiedereinsetzungsantrag war folglich nicht zu entsprechen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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