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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 23.03.2007
Aktenzeichen: 6 Sa 1002/06
Rechtsgebiete: TzBfG, GewO, ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1
TzBfG § 14 Abs. 4
GewO § 108 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1
ZPO § 540
BGB § 305 c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 1002/06

Entscheidung vom 23.03.2007

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.12.2006 - 8 Ca 1613/05 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit der vorliegend am 27.05.2005 erhobenen Klage beanstandet die Klägerin die Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung, verfolgt zugleich Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsentgelt aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs nebst Verzugszinsen und begehrt die Erteilung von Gehaltsabrechnungen.

Im Betrieb des Beklagten, der ein H. betreibt, fand im Januar 2005 mit der Klägerin, die eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Konditoreifachverkäuferin hat, ein Vorstellungsgespräch statt. Zwischen den Parteien sind der Inhalt, insbesondere im Hinblick auf die Abrede einer Befristung des Arbeitsverhältnisses, sowie die an dem Gespräch beteiligten Personen streitig.

Die Klägerin nahm ab Februar 2005 ihre Arbeit bei dem Beklagten auf und wurde zunächst als Aushilfe eingesetzt; sie arbeitete im Februar 2005 an den Karnevalstagen - 03.02. - 10.02. - sowie an allen Wochenenden jeweils circa 7 Stunden Arbeit täglich.

Am 13.02.2005 unterzeichnete die Klägerin einen schriftlichen von dem Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrag, der u. a. wie folgt lautet:

"§ 2 Vertragsbeginn/probezeit

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.03.2005 und wird

a) für die Zeit 31.10.2005 befristet abgeschlossen

b) auf unbestimmte Zeit für die Dauer der Probezeit jedoch befristet abgeschlossen Falls eine Probezeit nicht vereinbart ist, gilt eine solche von 3 Monate."

Am 02.05.2005 teilte die Klägerin dem Beklagten durch Übergabe einer ärztlichen Bescheinigung das Bestehen einer Schwangerschaft und als voraussichtlichen Entbindungstermin den 24.12.2005 mit.

In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Koblenz am 14.06.2005 erklärten die Parteien, dass ein bestehendes oder fortbestehendes Arbeitsverhältnis nicht durch die zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigung vom 08.05.2005 beendet worden sei.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages und der hierzu geäußerten Rechtsauffassungen wird auf den umfassenden Tatbestand im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.12.2006 - 8 Ca 1613/05 (Bl. 146 - 153 d. A.) - Bezug genommen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf Grund der Befristungsvereinbarung vom 13.02.2005 mit Ablauf des 31.05.2005 und auch nicht mit Ablauf des 31.10.2005 beendet worden ist;

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 422,00 brutto (Restlohn Mai 2005) abzüglich EUR 63,84 netto (Arbeitslosengeld Mai 2005) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.06.2005 zu zahlen;

3. den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 1.250,00 brutto (Arbeitslohn Juni 2005) abzüglich EUR 239,40 netto (Arbeitslosengeld Juni 2005) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.07.2005 zu zahlen;

4. den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 1.250,00 brutto (Arbeitslohn Juli 2005) abzüglich EUR 247,38 netto (Arbeitslosengeld Juli 2005) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.08.2005 zu zahlen;

5. den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 1.250,00 brutto (Arbeitslohn August 2005) abzüglich EUR 239,40 netto (Arbeitslosengeld August 2005) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.09.2005 zu zahlen;

6. den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 1.250,00 brutto (Arbeitslohn September 2005) abzüglich EUR 239,40 netto (Arbeitslosengeld September 2005) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.10.2005 zu zahlen;

7. den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 1.250,00 brutto (Arbeitslohn Oktober 2005) abzüglich EUR 239,40 netto (Arbeitslosengeld Oktober 2005) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.11.2005 zu zahlen;

8. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Lohnabrechnungen für die Monate Mai bis Oktober 2005 zu erteilen.

Der Beklagte hat

Klageabweisung

beantragt.

Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil auf Unwirksamkeit der Befristungen zum 31.05.2005 und 31.10.2005 erkannt und zur Zahlung von Vergütung ab Mai 2005 bis Oktober 2005 abzüglich Arbeitslosengeld erkannt und zur Abrechnungserteilung verurteilt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Parteien hätten mit Abschluss des Arbeitsvertrages am 13.02.2005 und der Aufnahme der schriftlichen Befristungsabrede eine nachträgliche Befristung des ursprünglich unbefristet begründeten Arbeitsverhältnisses vorgenommen. Zwar sei eine nachträgliche Befristung möglich, jedoch nur, wenn die Parteien übereinstimmende, auf diese Rechtsfolge gerichtete Willenserklärungen abgegeben hätten. Dies sei nicht der Fall, zumal die Klägerin selbst nicht behaupte, dass von einer Befristung bis zum 31.05.2005 die Rede gewesen sei. Die Befristung sei jedoch nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG nicht zulässig, da zwischen den Parteien entweder von vorneherein ein unbefristetes Arbeitsverhältnis - so der Vortrag des Beklagten - oder ein unwirksam befristetes Arbeitsverhältnis - so der Vortrag der Klägerin - vorgelegen habe. Für die am 13.02.2005 unter Ziffer 2 vereinbarte Befristung bis zum 31.05.2005 sei der Sachgrund der Erprobung nicht gegeben, da die einfache Tätigkeit als Thekenkraft bis zum Abschluss des Arbeitsvertrages mindestens an insgesamt 8 Arbeitstagen mit durchschnittlich 7 Stunden ausgeübt worden sei. Auch die Dauer der vereinbarten Probezeit von drei Monaten begründet angesichts der vorgesehenen Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses von 8 Monaten Zweifel am Vorliegen des Sachgrundes der Erprobung. Es fehle an jeglichem Vortrag des Beklagten, aus welchen Gründen eine solche Erprobungsdauer von drei Monaten erforderlich gewesen sein soll. Die zeitliche Befristung bis zum 31.10.2005 sei ebenfalls unwirksam, da die nachträgliche schriftliche Niederlegung einer vorherigen mündlichen Abrede den Mangel der Schriftform nicht heile. Die Klägerin habe insoweit vorgetragen, dass ihr bereits im Januar 2005 eine Zusage auf Vollzeittätigkeit ab 01.03. bis 31.10.2005 gegeben worden sei, während die Beklagte von einem unbefristeten Aushilfsarbeitsverhältnis gesprochen habe ohne weitere Absprachen. Die Darlegungs- und Beweislast liege vorliegend beim Beklagten. Die Zeugin A. habe zwar eine Aushilfstätigkeit ab 01.02.2005 bestätigen, jedoch das Gericht nicht davon überzeugen können, dass der Klägerin darüber hinaus keine befristete Beschäftigung für die Zeit vom 01.03. bis zum 31.10.2005 in Vollzeit zugesagt worden sei. Die Aussage der Zeugin sei nicht glaubhaft gewesen. Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beklagte durch das Arbeitsamt Saisonarbeitsplätze in Vollzeit habe ausschreiben lassen und der entsprechenden Bewerbung der Klägerin, sei von einer mündlichen Vereinbarung einer befristeten Beschäftigung der Klägerin ab 01.03. bis zum 31.10.2005 auszugehen. Die nachträgliche Befristungsabrede sei unwirksam. Die entsprechenden Zahlungsansprüche folgten aus Annahmeverzug; der Anspruch auf Erteilung von Lohnabrechnungen ergäbe sich aus § 108 Abs. 1 GewO.

Zu den weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des vorbezeichneten Urteils (Bl. 12 - 22 = Bl. 154 - 164 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das dem Beklagten am 20.12.2006 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 28.12.2006 mit gleichzeitiger Begründung eingelegte Berufung.

Der Beklagte bringt zweitinstanzlich weiter vor,

die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts sei fehlerhaft. Auf Seite 7 des Protokolls vom 12.09.2006 habe die Zeugin A. klargestellt, dass sie das Gespräch mit der Klägerin geführt habe. Die diesbezüglichen Aussagen der Zeugin seien auch glaubhaft. Was die Beanstandungen des Arbeitsgerichts zu ungenauen Angaben hinsichtlich der Stellenausschreibungen und der entsprechenden Bewerbungen anbelange, so seien die Ausschreibungen nach telefonischer Mitteilung von der Bundesagentur erfolgt. Da Vereinbarungen zu Vorstellungsgesprächen nicht zu den Aufgaben der Zeugin gehört hätten, hätte das Arbeitsgericht keine entsprechenden Rückschlüsse ziehen dürfen. Das Arbeitsgericht ginge auch zu Unrecht von einem Fehlen eines sachlichen Grundes der Erprobung mit der Befristung zum 31.05.2005 aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.06.2004 läge dieser Sachgrund nur dann nicht vor, wenn der Arbeitnehmer bereits ausreichende Zeit bei dem Arbeitgeber mit den nunmehr von ihm zu erfüllenden Aufgaben beschäftigt gewesen sei. Die Klägerin sei bei Abschluss des Vertrags am 13.02.2005 noch überhaupt nicht in Vollzeit tätig gewesen. Von daher sei eine Beurteilung der Fähigkeiten der Klägerin nicht möglich gewesen. Eine Teilzeitbeschäftigung an sieben Kalendertagen sei kein ausreichender Erprobungszeitraum. Im Übrigen entspräche eine dreimonatige Probezeit dem Manteltarifvertrag für die Gaststätten. Die Klägerin habe im Februar auch erhebliche Ausfallerscheinungen gezeigt. Das Arbeitsgericht habe die Beweislast unzutreffend beantwortet, da mit dem Arbeitsvertrag vom 13.02.2005 eine schriftliche Befristungsabrede vorläge. Eine mündliche, aber vor Beginn der Vollzeitarbeit schriftlich getroffene Befristungsabrede sei wirksam. Damit sei das Ende des Arbeitsverhältnisses zum 30.05.2005, hilfsweise bis zum 31.10.2005 anzunehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 28.12.2006 (Bl. 184 - 191 d. A.) Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.12.2006 zum Aktenzeichen 8 Ca 1613/05 mit Ausnahme des Tenors zu 2. aufzuheben und die Klage in diesem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin hat,

Zurückweisung der Berufung

beantragt und erwidert,

sie mache sich die Feststellung des Arbeitsgerichts zu eigen und bestreite die Ausführungen der Berufung zu den Stellenausschreibungen durch das Arbeitsamt mit Nichtwissen. Sie - die Klägerin - habe im Januar gemäß Schriftsatz vom 23.09.2005 bereits zur Probe gearbeitet. Im Übrigen würde die die Rechtsauffassung vertreten, dass eine nachträgliche schriftliche Befristung die ursprüngliche mündliche Vereinbarung nicht heilen könne.

Bezüglich der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 21.02.2007 (Bl. 267 - 275 d. A.) und den sämtlichen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Zugleich wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 23.03.2007 (Bl. 293 - 295 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die statthafte und im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.

II.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass vereinbarte Befristungen zum 31.05.2005 und 31.10.2005 unwirksam sind und zur Zahlung von Vergütung bis Oktober abzüglich Arbeitslosengeld sowie zur Abrechnungserteilung zu verurteilen war.

Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt die Kammer zunächst gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 540 ZPO auf den diesbezüglich begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht hier unter Übernahme der wesentlichen Entscheidungsgründe von einer weiteren Darstellung ab.

Lediglich wegen der Angriffe der Berufung besteht Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

1.

Soweit die Berufung zunächst die Beweiswürdigung der Aussage der Zeugin A. durch das Arbeitsgericht mit der Begründung beanstandet, diese seien nicht glaubhaft, weil die Zeugin ausweislich des Protokolls vom 12.12.2006 ausgesagt habe, dass die Stellenausschreibungen in keiner Weise durch den Betrieb des Beklagten gefertigt worden seien, besteht keine Notwendigkeit zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme. Eine erneute Beweisaufnahme wäre nur eröffnet, wenn die erfolgte nicht erschöpfend gewesen wäre oder die protokollierten Aussagen im Widerspruch zu den Urteilsgründen stünden (vgl. Gummer/Heßler in Zöller, Zivilprozessordnung, 24. Auflage, § 529 ZPO Rz 7). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da das Arbeitsgericht seine Feststellungen zur fehlenden Glaubwürdigkeit insbesondere aus den widersprüchlichen Aussageverhalten der Zeugin anlässlich des Vorstellungsgesprächs mit der Klägerin gewonnen hat. Ansonsten hat es aus der Tatsache, dass der Beklagte durch das Arbeitsamt Saisonarbeitsplätze hatte ausschreiben lassen und der Klägerin am 13.02.2005 ein entsprechender Arbeitsvertrag vorgelegt wurde, geschlossen, dass bereits im Januar 2005 eine mündliche Vereinbarung einer befristeten Beschäftigung ab 01.03. bis zum 31.10.2005 als Thekenkraft in Vollzeit vorgelegen hat.

2.

Wenn die Berufung das vom Arbeitsgericht angenommene Fehlen des Sachgrundes der Erprobung für die Befristung bis 31.05.2005 mit der Begründung beanstandet, eine dreimonatige Probezeit entspräche dem Manteltarifvertrag für Gaststätten und eine bisher erfolgte Teilzeitbeschäftigung von sieben Kalendertagen sei kein ausreichender Erprobungszeitraum, kommt es hierauf aus Rechtsgründen nicht an; denn die Berufungskammer folgert aus der Streichung der Alternative b) in § 2 des Arbeitsvertrages, dass gerade keine dreimonatige Probezeit gewollt war. Dass die unter b) enthaltene Formulierung "für die Dauer der Probezeit jedoch befristet abgeschlossen. Falls eine Probezeit nicht vereinbart ist, gilt eine solche von drei Monate." nicht vollständig durchgestrichen ist, ändert hieran nichts, da der Wille der Parteien erkennbar ist, dass nur die Alternative a) mit einer Befristung bis zum 31.10.2005 gewollt war. Im übrigen würde nach dem aktuellen Stand der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei mehrdeutigen Klauseln in Arbeitsverträgen gemäß § 305 c) BGB insbesondere bei Formulararbeitsverträgen eine Auslegung zu Lasten des Aufstellers der Klauseln anzunehmen seien (vgl. Preis, Erfurter Kommentar, 230 BGB §§ 305 - 310 Rz. 34 a, BAG Urteil vom 09.11.2005 = NZA 2006, 202). Die nicht vollständige Streichung der unter b) enthaltenen Klausel führt zu einer Mehrdeutigkeit, da sich eine unklare Doppelbefristung ergäbe.

Aus den dargetanenen Rechtsgründen kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Ausführungen des Beklagten zu Ausfallerscheinungen der Klägerin während ihrer Tätigkeit im Februar zutreffen oder nicht. Unabhängig hiervon fehlt es an zivilprozessual ausreichenden Tatsachen, die diesen Vortrag stützen, zumal die Klägerin eingewandt hat, dass es während ihrer Beschäftigung keine Hinweise auf irgendwelche Bedenken an ihrer Tätigkeit gegeben habe.

3.

Das Arbeitsgericht hat zudem die Fragen der Darlegungs- und Beweislast richtiger Weise beim Beklagten gesehen. Für die Vereinbarung einer Zeitbefristung sowie die tatsächlichen Voraussetzungen ihrer Wirksamkeit trägt diese die Partei, die hieraus eine für sie günstige Rechtsfolge herleiten will. Dies ist vorliegend der Arbeitgeber (vgl. zutreffend Müller/Glöge, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Auflage, § 17 TzBfG 605 Rz 35 m. w. N.). Die nachträglich schriftliche Niederlegung einer vorher mündlich getroffenen Befristungsabrede heilt den Mangel der Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG nicht. Hieraus folgt, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis begründet wurde. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend und insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG im Urteil vom 01.12.2004 - 7 AZR 198/04 - festgestellt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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