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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.12.2006
Aktenzeichen: 6 Sa 1028/05
Rechtsgebiete: BRTV-Bau


Vorschriften:

BRTV-Bau § 15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 1028/05

Entscheidung vom 07.12.2006

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.10.2005 - AZ: 3 Ca 2917/04 - wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständiges Arbeitsentgelt für den Monat März 2004 in Höhe von 2.506,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2004 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständiges Arbeitsentgelt für den Monat April 2004 in Höhe von 2.557,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Mai 2004 an den Kläger zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, welcher bei der Beklagten bis zum 27.05.2004 laut Arbeitsvertrag als Maurerpolier beschäftigt war, hat mit der Klage, welche beim Arbeitsgericht am 10.11.2004 eingereicht wurde, rückständigen Lohn für den Zeitraum März bis Mai 2004 sowie die Vergütung von Überstunden aus 2003 geltend gemacht, wobei die Klage mit Schreiben vom 09.02.2005 erweitert worden ist.

Der Kläger hat seine Klage, soweit dies für das Berufungsverfahren noch erheblich ist, damit begründet, dass die Beklagte ihm für März und April 2004 den vollen Arbeitslohn schulde, wobei sich die geltend gemachte Forderung aus der von der Beklagten erstellten Abrechnung für März bis Mai 2004 ergeben würden. Zudem fordere er die gesetzliche Verzinsung der rückständigen Beträge.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, rückständiges Arbeitsentgelt für den Monat März 2004 in Höhe von 2.506,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2004 an den Kläger zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, rückständiges Arbeitsentgelt für den Monat April 204 in Höhe von 2.557,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Mai 2004 an den Kläger zu zahlen.

3. Die Beklagte zu verurteilen, rückständige Vergütung für im Jahre 2003 von dem Kläger geleistete Überstunden in Höhe von 831,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.

4. Die Beklagte zu verurteilen, ihre Erklärungen gegenüber der SOKA-Bau Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, 65175 Wiesbaden im Bezug auf den Kläger dahingehend zu berichtigen, dass der Kläger im Jahre 2004 lediglich einen Urlaubstag (Resturlaub 2003) in Anspruch genommen hat.

5. Die Beklagte zu verurteilen, die ihrerseits der S-Bau, Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, 65175 Wiesbaden gemeldeten Beträge zur Bruttoarbeitsvergütung des Klägers wie folgt zu berichtigen:

März 2003: 1.794,70 €

April 2003: 2.411,20 €

Mai 2003: 2.411,20 €

Juni 2003: 2.362,52 €

Juli 2003: 2.520,80 €

August: 2003: 2.411,20 €

September 2003: 2.534,23 €

Oktober 2003: 2.575,60 €

November 2003: 2.222,14 €

Dezember 2003: 2.493,14 €

Januar 2004: 2.020,74 €

Februar 2004: 1.918,88 €

März 2004: 2.506,43 €

April 2004: 2.506,43 €

Die Beklagte hat sich gegen die Klage im Wesentlichen damit gewendet, dass die Ansprüche nach dem Bundesrahmentarif Bau verfallen seien, da der Lohnanspruch eines Monats mit dem 15. des darauffolgenden Monats fällig sei und die Klage vom 10. November 2004 die Ansprüche aus März bis Mai 2004 nicht rechtzeitig geltend gemacht habe.

Nachdem im Kammertermin vom 21.10.2005 die Beklagte weder erschienen noch vertreten war, hat das Arbeitsgericht ein Teilversäumnis- und Teilendurteil erlassen.

Die Klageabweisung in Ziffer 4 des Tenors, die rückständigen Arbeitsentgelte für März und April 2004 betreffend, hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen damit begründet, dass die Ausschlussfrist nach BRTV-Bau § 15 der wirksamen Geltendmachung der Klageforderung entgegenstehe, weil die Forderung jeweils am 15.04. bzw. 15.05.2004 fällig geworden sei und die Klageerhebung am 10.11.2004 auch nicht die Frist auf der zweiten Stufe, welche für die Aprilforderung am 29.09.2004 erreicht gewesen sei, habe einhalten können.

Die Ausschlussfrist finde deshalb Anwendung, weil die Abrechnung, auf die der Kläger seine Forderung stütze, die Forderung nicht vorbehaltlos ausweise, weil die Abrechnung im Kopf folgendes beinhaltet: Die Abrechnung versteht sich als vorläufige und unter Vorbehalt der Nachprüfung, woran sich nach einem weiteren Absatz für März folgender Maschineneintrag anschließe:

"Überstunden von 1 - 12/03 (Pfeilzeichen) Arbeitszeitkonto 49,75 h"

sowie im April 2004 ohne Satzzeichen mit einem Absatz:

"Überstunden von 1 - 4/04 (Pfeilzeichen) Arbeitszeitkonto in Prüfung".

Bei einer derartigen Abrechnung sei nicht davon auszugehen, dass die Forderung, die sich zugunsten des Klägers aus der Abrechnung ergebe, streitlos gestellt sei.

Nach Zustellung des Urteils am 29.11.2005 hat der Kläger am 22.12.2005 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist im Wesentlichen damit begründet,

dass ihm die Arbeitsvergütung für März und April 2004 in der geltend gemachten Höhe nebst der geforderten Verzinsung deshalb zustehen würde, weil die Ausschlussfrist des BRTV-Bau keine Anwendung finden würde, weil die Abrechnung der Beklagten für den nur noch im Streit befindlichen Zeitraum März und April 2004 die geltend gemachte Forderung streitlos stelle, weswegen eine weitere Geltendmachung seitens des Klägers nicht erforderlich gewesen sei. Die Klausel in den fraglichen Abrechnungen, wonach sich die Abrechnung als vorläufig unter Vorbehalt der Nachprüfung darstelle, könne zu keinem anderen Ergebnis führen, weil die in einer Ausschlussfrist vorgeschriebene Geltendmachung eine Hinweisfunktion erfüllen solle, die im vorliegenden Falle entbehrlich sei, weil der Arbeitgeber als Schuldner des Lohnanspruchs die Ansprüche des Gläubigers, des Arbeitnehmers und Klägers, bereits selbst genau bezeichnet und beziffert habe. Spätestens nach Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist, die auch für den Arbeitgeber für Korrekturen gelte, habe der Kläger davon ausgehen können, dass die erteilten Lohnabrechnungen seine Ansprüche richtig wiedergeben.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.10.2005 - AZ: 3 Ca 2917/94 - wird dahingehend abgeändert, dass

a) die Beklagte verurteilt wird, rückständiges Arbeitsentgelt für den Monat März 2004 in Höhe von 2.506,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2004 an den Kläger zu zahlen;

b) die Beklagte verurteilt wird, rückständiges Arbeitsentgelt für den Monat April 2004 in Höhe von 2.557,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Mai 2004 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass der Kläger als Maurervorarbeiter auf Stundenlohnbasis entlohnt worden und deswegen der BRTV-Bau anwendbar sei. Nach § 15 dieses Tarifvertrages seien die Ansprüche des Klägers verfallen, da die zweistufige Ausschlussfrist vom Kläger nicht eingehalten worden sei. Die Beklagte habe ihre Abrechnung unter Vorbehalt erteilt, so dass der Kläger hätte die tarifvertraglich vorgesehenen Fristen einhalten müssen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die im Berufungsverfahren zur Akte gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Desweiteren wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 206-208 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers, da innerhalb der gesetzlichen Fristen form- und fristgerecht eingelegt, ist erfolgreich, soweit er die Vergütung in der Höhe fordert, die sich aus den Abrechnungen der Beklagten für den Monat März und April 2004 ergibt, weswegen insoweit das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern ist. Das Arbeitsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die dahingehende Forderung des Klägers durch die Ausschlussfrist des § 15 BRTV-Bau verfallen ist.

Das Arbeitsgericht geht zu Recht davon aus, dass dann, wenn eine Abrechnung vorliegt, die die Forderung des Arbeitnehmers ausweist, eine weitere Geltendmachung nicht erforderlich ist, weil, der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgend, diese Forderung außer Streit gestellt worden ist und eine weitere Geltendmachung zu fordern, pure Förmelei sei.

Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht jedoch nicht, wo es diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht anwendet, weil nämlich die Abrechnung der Beklagten nicht vorbehaltlos sei und deshalb eine erneute rechtzeitige Geltendmachung durch den Kläger fordert.

Bei der Abrechnung rechnet die Beklagte den normalen Stundenlohn für den Monat März und April 2004 aus, nämlich 172,5 bzw. 128 Arbeitsstunden sowie 48 Lohnfortzahlungsstunden und kommt, multipliziert mit dem Stundenlohn zu der Summe, die der Kläger jeweils fordert. In diesen Abrechnungen ist die Frage, ob der Kläger Überstunden geleistet hat nicht angesprochen, da lediglich der normale Stundenlohn für die erbrachte Arbeitsleistung bzw. Lohnfortzahlungszeiträume abgerechnet werden. Darin sieht die Berufungskammer eine vorbehaltlose Abrechnung seitens der Beklagten, die nicht erfordert, dass der Kläger erneut hätte innerhalb der Ausschlussfristenstufen diese Forderung hätte geltend machen müssen. Der Vorbehalt, den das Arbeitsgericht ausmacht, bezieht sich auf Überstunden und ein damit einhergehendes Arbeitszeitkonto, was in der Märzabrechnung noch ein Guthaben des Klägers von 49,75 Stunden ausweist, während die Überstunden, die der Kläger im Januar bis April 2004 geleistet hat, noch in Prüfung seien. Der Vorbehalt bezieht sich also lediglich auf das neben dem abgerechneten Grundlohn geführte Arbeitszeitkonto, welches sich mit den Überstunden befasst. Während die Märzabrechnung noch ein Guthaben des Klägers von 49,75 Stunden in seinem Arbeitszeitkonto ausweist, die aus dem Jahre 2003 stammen, erklärt die Aprilabrechnung lediglich, dass bezüglich der Überstunden, also einer Zusatzforderung des Klägers das Arbeitszeitkonto in Prüfung sei. Davon ausgehend, dass sich diesbezüglich lediglich ein zusätzlicher Anspruch des Klägers wegen geleisteter Überstunden ergeben kann, die auf die abgerechnete Grundvergütung keinerlei Einfluss hat, bezieht sich der Vorbehalt nicht auf die Grundvergütung, da dort der Arbeitgeber die Stunden abrechnet, die der Arbeitnehmer tatsächlich geleistet hat und wofür unstreitig auch die Vergütung in der abgerechneten Höhe zu zahlen ist. Dies ergibt sich daraus, dass dann, wenn keine Überstunden geleistet werden, keine zusätzlichen Leistungen zu erbringen sind, es aber bei der abgerechneten Grundvergütung verbleibt.

Nach dem Vorstehenden war der Kläger nicht mehr gehalten, nach Erhalt der Abrechnung nochmals die dort enthaltene Forderung bei der Beklagten anzumelden, wobei es deshalb dahinstehen kann, ob der Kläger tatsächlich als Polier im Hochbau, wie § 2 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages der Parteien belegt, bei der Beklagten beschäftigt war oder lediglich als Vorarbeiter. Denn in beiden Fällen ist die Klageforderung, die noch in der Berufungsinstanz verfolgt wird, begründet, zumal der Kläger auch lediglich die gesetzlich vorgesehene Verzinsung der Bruttobeträge fordert.

Klarstellend weist die Berufungskammer darauf hin, dass nur dann ein Vorbehalt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu sehen ist, der eine erneute Geltendmachung der Forderung als fristwahrend darstellt, wenn sich der Vorbehalt auch auf die tatsächlich abgerechnete Lohnforderung bezieht und nicht auf weitere noch mögliche Ansprüche, die noch nicht abgerechnet sind, so dass ein Vorbehalt auch Sinn macht.

Nach dem Vorstehenden ist die Entscheidung des Arbeitsgerichtes insoweit abzuändern und der Klage insoweit zu entsprechen, was dazu führt, der unterlegenen Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 91 ZPO.

Für die Zulassung der Revision fehle es unter Berücksichtigung der in § 72 Abs. 2 ArbGG aufgestellten Kriterien an einem gesetzlich vorgesehenen Anlass.

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde angefochten werden kann, § 72 a ArbGG.

Ende der Entscheidung

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