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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 29.09.2005
Aktenzeichen: 6 Sa 117/05
Rechtsgebiete: BGB, BAT


Vorschriften:

BGB § 626
BAT § 53
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 117/05

Entscheidung vom 29.09.2005

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 14.10.2004 - AZ: 7 Ca 1258/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte hat dem Kläger, welcher auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 24.06.2002 (Bl. 7-9 d. A.) als Werkerzieher vollzeitbeschäftigt war, mit Schreiben vom 28.06.2004 betriebsbedingt fristlos mit Auslauffrist zum 31.08.2004, hilfsweise zum nächst zulässigen Zeitpunkt gekündigt.

Der Kläger hat seine Klage vom 13.07.2004, Gerichtseingang 15.07.2004, im Wesentlichen damit begründet, dass der behauptete Wegfall des Berufsfeldes Kfz, in dem er bislang als Werkerzieher beschäftigt war, die ausgesprochene Kündigung nicht rechtfertigen könne, zumal am 03.08.2004 eine innerbetriebliche Stellenausschreibung für eine Position des Ausbilders für eine Berufsvorbereitungsmaßnahme ab 30.08.2004 ausgeschrieben sei und er diese Stelle ausfüllen könne.

Im Zeitpunkt der Kündigung hätten irgendwelche Ergebnisse im Hinblick auf die Ausschreibung, die die Beklagte wie in den früheren Jahren auch wahrgenommen habe, um Träger der Unterrichtseinheiten für bestimmte Schüler für die Bundesagentur für Arbeit werten zu können, vorgelegen. Deshalb sei auch noch nicht bekannt gewesen, in welchem Umfang ab 01.09.2004 Arbeitskräfte benötigt würden, da auch die Anzahl der Schüler nicht bekannt gewesen sei, die unterrichtet werden müssten. Außerdem sei er auch mit anderen Mitarbeitern vergleichbar und nicht nur mit den drei betroffenen Werkerziehern.

Zudem sei der Betriebsrat nur unvollständig über die Kündigungsgründe informiert worden.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 28.06.2004 nicht beendet wird, sondern über den 31.8.2004 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass zum 01.09.2004 durch Zusammenlegung der Berufsfelder Metall und Kfz zu dem neuen Berufsfeld: Metall/Kfz, worüber der Betriebsrat am 16.06.2004 unterrichtet worden sei, die Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger entfalle.

Drei Arbeitnehmer könnten von ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten her das Berufsbild Metall/Kfz abdecken, wobei dem Kläger der Mitarbeiter, welcher seit 1984 beschäftigt sei, zu bevorzugen sei. Der wichtige Grund für die fristlose Kündigung ergebe sich aus der Tatsache, dass die Maßnahmen für die jeweiligen Lehrgänge von der Bundesagentur finanziert würden, wobei ein Personalschlüssel vorgegeben sei. Eine Finanzierung von Mitarbeitern über die Dauer der jeweiligen Maßnahme hinaus sei nicht zumutbar, da hierfür keine Mittel vorhanden seien.

Die Stellenausschreibung bezüglich der BVB-Maßnahme sei im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht absehbar gewesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfange entsprochen und ausgeführt, dass ein wichtiger Grund zum Ausspruch einer betriebsbedingten außerordentlichen Kündigung deshalb nicht gegeben sei, da die Existenz des Unternehmens nicht bedroht sei. Aus dem Vortrag der Beklagten, dass es ihr nicht zumutbar sei, für die Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist Fremdmittel aufzunehmen, könne man einen wichtigen Grund nicht erkennen, der die Voraussetzungen erfülle, die an betriebsbedingte Gründe, die für eine außerordentliche Kündigung zur Verfügung stünden, sprechen könnten, zumal die Beklagte selbst eine Auslauffrist gewählt habe, die zwei weitere Monate umfasse.

Auch die ordentliche Kündigung so das Arbeitsgericht, sei sozial nicht gerechtfertigt, weil nicht erkannt werden könne, dass, selbst wenn man das Berufsbild Kfz, in dem der Kläger als Werkerzieher beschäftigt gewesen sei, mit dem Berufsbild Metall zum 01.09.2004 zusammenlege, dass das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Klägers entfallen sei. Es bleibe unklar, warum die Zusammenlegung der genannten Berufsfelder automatisch zur Folge haben müsse, dass die Werkerzieher der beiden bisherigen Berufsfelder der Anzahl nach reduziert werden müsse. Man könne die bisherige Organisation der Berufsfelder nicht erkennen, so dass auch nicht festgestellt werden könne, ob sich mit der Zusammenlegung Unterrichtseinheiten verringerten. Der Vortrag des Klägers, dass die Zahl der zu unterrichtenden Schüler und die angebotenen Unterrichtseinheiten entscheidend sei, sei von der Beklagten nicht so angegriffen worden, dass man hätte erkennen können, ob es hierauf tatsächlich ankomme und welcher Rückgang zu verzeichnen sei. Dies umsomehr, als die Beklagte auf den Vortrag des Klägers, dass im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht bekannt gewesen sei, wie viele Schüler tatsächlich künftig unterrichtet werden müssten, wegen des offenen Ausschreibungsverfahrens nicht bekannt gewesen sei, entsprechenden Sachvortrag gebracht habe.

Allein der Umstand, dass die Maßnahmen für die jeweiligen Lehrgänge von der Bundesagentur für Arbeit finanziert würden und auch von dort der Personalschlüssel vorgegeben sei, lasse nicht erkennen, in welchem Umfange sich die Anzahl der Lehrgänge oder der Personalschlüssel verändert habe. Gleiches gelte für die Behauptung, dass über das Ende der laufenden Maßnahme hinaus keine Mittel für Sach- und Personalkosten mehr vorhanden seien, weil sich daraus nicht entnehmen lasse, ob und in welchem Umfang der Beschäftigungsbedarf für ein oder mehrere Werkerzieher entfalle.

Da die Kündigung bereits sozial ungerechtfertigt sei, könne auch die Frage, warum nur die Werkerzieher in die soziale Auswahl eingebunden seien, ebenso offen bleiben, wie die Frage, ob der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden sei.

Nach Zustellung des Urteils am 17.01.2005 hat die Beklagte am 11.02.2005 Berufung eingelegt, welche innerhalb verlängerter Frist am 14.04.2005 im Wesentlichen damit begründet worden ist, dass die Beklagte im Juni 2004 erfahren habe, dass ab 01.09.2004 das eigenständige Berufsfeld Metall entfalle und die Berufsfelder Metall und Kfz zusammengelegt würden, was sich aus dem Pflichtenheft-BVB mit Internat für behinderte Jugendliche des Arbeitsamtes Bad Kreuznach 2004 ergebe. Durch diese Zusammenlegung sei der Arbeitsplatz des Klägers weggefallen und eine andere Einsatzmöglichkeit scheide im Hinblick auf seine fehlende fachliche Eignung aus, da er nicht im Bereich Farb- und Raumgestaltung oder Ernährung eingesetzt werden könne.

Durch die Zusammenlegung entstünde ein neuer Arbeitsplatz für den Werkerzieher im Berufsfeld Metall/Kfz und man habe sich aus den drei Mitarbeitern, die in diesem Berufsfeld tätig gewesen seien, nämlich der Kläger, Herr Z. und Herr X., deshalb für Herrn Z. entschieden, weil dieser 47 Jahre alt, verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet sei und seit 01.08.1984 bei der Beklagten arbeite. Der Kläger weise demgegenüber eine Betriebszugehörigkeit seit 01.09.2002 auf und sei 45 Jahre alt, während Herr X. seit 01. Mai 2001 tätig sei, ledig und keinen Kindern zum Unterhalt verpflichtet und 33 Jahre alt sei.

Der Unterrichtsbedarf begründe sich nicht auf der Zahl der Schüler, sondern auf die Anzahl der durchzuführenden Unterrichtseinheiten. Der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit mit Ende August 2004 führe zu einem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit und damit zu einem wichtigen Grund i. S. d. § 626 BGB.

Zumindest sei die Kündigung jedoch als ordentliche zum 30.09.2004 wirksam, die hilfsweise erklärt worden sei, woraus sich die Betriebsbedingtheit aus dem Vorstehenden ergebe, ebenso wie die Kriterien der getroffenen Sozialauswahl.

Die Betriebsratsanhörung sei ordnungsgemäß erfolgt, wobei die Betriebsratsanhörung selbstverständlich nicht alle Einzelheiten enthalten könnten, auf die im nachfolgenden Prozess möglicherweise die Sprache komme. Der Arbeitgeber habe insofern wahrheitsgemäß die Gründe angegeben, die für ihn die Kündigung rechtfertigten und ausschlaggebend seien, was die Beklagte auch getan habe.

Herr Z. sei als Kfz-Meister und Maschinenbautechniker auch als Einziger der Werkerzieher in der Lage, dass neue Berufsfeld Metall-Kfz-Technik abzudecken, weil der Kläger eine Kfz-Ausbildung besitze.

Der Kläger habe im Juni 2004 aus nicht nachvollziehbaren Gründen eine freie Stelle in der außerbetrieblichen Ausbildung abgelehnt.

Am 16.06.2004 sei die Beklagte von der Bundesagentur für Arbeit zur Abgabe eines Angebotes zur Durchführung einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit Internatsunterbringung aufgefordert worden, wobei nur noch 48 Teilnehmer statt bisher 81 zur Debatte gestanden hätten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - AZ: 7 Ca 1258/04 - verkündet am 14.10.2004 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung vom 11.02.2005 zurückzuweisen.

Er verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nicht erkennbar sei, inwieweit der Beschäftigungsbedarf für den Kläger entfallen sei, zumal das Pflichtenheft bezüglich der Berufsfeld-Werkstätten unter 2. 3. 3. Mindestanforderungen stelle, so dass es die Entscheidung der Beklagten sei, welche Berufsfelder in welcher Form darüber hinaus abgedeckt würden.

Die Beklagte habe bislang immer noch nicht angegeben, welcher Zusammenhang zwischen den angebotenen Unterrichtseinheiten, den benötigten Arbeitskräftebedarf und der Zahlen der zu unterrichtenden Schüler bestehe.

Die Ausschreibung der offenen Stelle, welche ab 30.08.2004 zu besetzen gewesen sei, sei im Zeitpunkt des Kündigungsausspruches schon bekannt gewesen und man habe offensichtlich die Ausschreibung gezielt zurückgehalten, um zu verhindern, dass sich der Kläger darauf bewerbe.

Der weitere Vortrag der Beklagten im Schreiben vom 16.09.2005 sei verspätet und man könne nicht entnehmen, warum sich die behauptete Verringerung eine Veränderung der Mitarbeiterzahl auf einen Mitarbeiter mit sich bringe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Außerdem wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils zur weiteren Darstellung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, aber jedoch deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat.

Die von der Beklagten erklärte außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zum 31.08.2004 aus betriebsbedingten Gründen ist ebenso wie die ordentliche betriebsbedingte Kündigung, welche nach § 53 BAT, der durch die Vereinbarung im Arbeitsvertrag anwendbar ist, zum 30.09.2004 wirksam geworden wäre, schon deshalb unwirksam, weil es eine Möglichkeit gegeben hat, den Kläger weiter zu beschäftigen. Die Behauptung des Klägers im Schreiben vom 23.05.2005, die Stelle in der BVB-Maßnahme sei bereits im Zeitpunkt der Kündigung frei gewesen, hat die Beklagte nicht bestritten, sondern im Schreiben vom 16.09.2005 lediglich erwidert, dass im Juni 2004 die Metallmeisterstelle in der außerbetrieblichen Ausbildung frei geworden sei.

Damit liegt kein dringender betrieblicher Kündigungsgrund vor und zwar weder für die erklärte außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist noch für die hilfsweise erklärte ordentliche betriebsbedingte Kündigung. Die von der Beklagten erklärte Beendigungskündigung ist unwirksam weil unverhältnismäßig, da im Zeitpunkt der Kündigung der Kläger hätte auf dem BVB-Arbeitsplatz beschäftigt werden können, weswegen die Beklagte gehalten gewesen wäre, eine Änderungskündigung auszusprechen, der der Vorrang vor einer Beendigungskündigung einzuräumen ist. Auch wenn man die Behauptung der Beklagten als richtig unterstellt, der Kläger habe die ihm angebotene Stelle aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt, hätte eine Änderungskündigung erklärt werden müssen, weil aus dem Vortrag der Beklagten nicht erkennbar ist, dass der Kläger die Änderung seiner Arbeitsbedingungen vorbehaltlos und endgültig abgelehnt hat. Nur dann, wenn der Arbeitnehmer das angetragene Angebot auf keinen Fall bereit ist anzunehmen, braucht der Arbeitgeber nicht erneut das Mittel der Änderungskündigung zu ergreifen. Dass der Kläger seine Ablehnung nicht begründet hat, ergibt sich aus der Behauptung der Beklagten, dass der Kläger die Stelle aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt habe, so dass hieraus auch nicht entnommen werden kann, dass die Ablehnung endgültig und definitiv ist.

Nach dem Vorstehenden ist die Entscheidung des Arbeitsgerichtes zutreffend und die Berufung der Beklagten nicht begründet, weswegen ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO.

Die Revision ist deshalb nicht zugelassen, weil erkennbar die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.

Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch eine Beschwerde anzufechten, wird hingewiesen, § 72 a ArbGG.

Ende der Entscheidung

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