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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 10.03.2005
Aktenzeichen: 6 Sa 149/04
Rechtsgebiete: TV AL II


Vorschriften:

TV AL II § 51 Nr. 3
TV AL II § 61 Gewerbegruppe A 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 149/04

Entscheidung vom 10.03.2005

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird die Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.12.2003 - Az.: 7 Ca 1042/03 - wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Kläger ab dem 01.07.2003 in die tarifliche Lohngruppe A 3-7 einzustufen und nach dieser Lohngruppe zu entlohnen ist.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.682,24 € festgesetzt.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.800,00 € festgesetzt.

Die Revision an das Bundesarbeitsgerichts wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung des Klägers, der seit 01.02.1982 in seinem erlernten Beruf als Kfz-Elektriker bei den US-Stationierungstreitkräften in der Dienststelle 29th ASG in Kaiserslautern beschäftigt ist.

Die Parteien haben vereinbart, dass der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) auf ihr Vertragsverhältnis anzuwenden ist, wobei der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 18.06.2003 in die Lohngruppe A 3-6 eingestuft ist, wobei darüber kein Streit besteht, dass die Voraussetzungen dieser Lohngruppe bei der Tätigkeit des Klägers erfüllt sind.

Der Kläger fordert die Eingruppierung in die Lohngruppe A 3-7, wobei für die hier vorliegende Entscheidung nur noch der Zeitraum ab 01.07.2003 Grundlage der Entscheidung ist.

Der Kläger hat seine Klage im Wesentlichen damit begründet, dass er bei der Verrichtung der zugewiesenen Tätigkeiten Kenntnisse der englischen Fachsprache vorhalten müsse, weil seine Arbeitsaufträge zu 60 % in englischer Sprache erteilt würden, weswegen er die englische Sprache ständig vorhalten müsse.

Es könne nicht darauf ankommen, ob mehr oder weniger als 50 % der Arbeitsaufträge in englischer Sprache erteilt würden, wobei seit Oktober 2004 eine ausdrückliche und förmliche Weisung ergangen sei, dass alle Mitarbeiter der Dienststelle alle Arbeitsaufträge ausschließlich und durchgängig in englischer Sprache erhalten müssten.

Aber selbst wenn dem Kläger in der zurückliegenden Zeit Arbeitsaufträge überwiegend in deutscher Sprache erteilt worden sein sollten, ändere dies nichts daran, dass der Kläger die Kenntnisse der englischen Fachsprache durchgängig vorhalten müsse, weil er jederzeit auf die in englisch abgefassten Arbeitsanweisungen habe zurückgreifen müssen, weil die technischen Vorschriften (TM) nur in Englisch vorhanden seien. Gerade in seinem Berufsfeld muss jede Fehlersuche und -behebung exakt an den für das jeweils zur Reparatur anstehende Gerät maßgeblichen Messwerten ausgerichtet werden, die nur aus den jeweiligen zum Gerät gehörenden TM entnommen werden könne.

Um diese TM zu verstehen und auswerten zu können, müsse der Kläger in besonderer Weise über die Kenntnisse der englischen Fachsprache verfügen und diese vorhalten.

Der Kläger beantragt,

den Kläger rückwirkend ab 01.07.2003 in die tarifliche Lohngruppe A 3-7 einzustufen und nach dieser Lohngruppe zu entlohnen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte bleibt bei ihrer Auffassung, dass der Kläger keine vertieften Kenntnisse der englischen Fachsprache für die übertragenen Tätigkeiten benötige, da diese im handwerklichen Bereich überwiegend angesiedelt seien, wie sie üblich für einen Kfz-Elektriker oder Mechaniker seien.

Die übertragenen Tätigkeiten seien einfache Routinetätigkeiten, für die er keine technischen Anleitungen benötige, zumal Werkstattmeister bzw. Vorarbeiter die erteilten Aufträge möglichst in Deutsch erläutern würden.

Der Kläger habe für den jetzt noch offenen Zeitraum nicht angegeben, für welche Aufträge in welchem Umfang er habe auf die englischsprachigen Arbeitsunterlagen zurückgreifen müssen.

Es sei richtig, dass mittlerweile an die Vorinspektoren die Anweisung ergangen sei, Arbeitsaufträge in Englisch zu erteilen und diese an sie gerichtete Anweisung auch umzusetzen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden nebst deren Anlagen ebenso Bezug genommen, wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 128 bis 130 d.A.) sowie auf den Tatbestand des Teilurteils vom 08.07.2004 (Bl. 222 bis 226 d.A.).

Entscheidungsgründe:

Auf die Berufung des Klägers ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 18.12.2003 - Az.: 7 Ca 1042/03 - auch für den Zeitraum ab 01.07.2003 abzuändern und festzustellen, dass dem Kläger ab 01.07.2003 ein Anspruch gegen die Beklagte dahin zusteht, ihn nach der Lohngruppe A 3-7, § 61 Gewerbegruppe A 3 TV AL II einzugruppieren und zu entlohnen.

Die Lohngruppen des TVAL II bauen aufeinander auf, weil die Lohngruppe 7 ausdrücklich auf den Merkmalen der Lohngruppe 6 und diese auf denen der Lohngruppe 5 bezüglich der Qualifikation aufbauen, so dass davon auszugehen ist, dass die Tätigkeitsmerkmale des Klägers nach der Lohngruppe 6 tatsächlich gegeben sind, zumal die Parteien auch darüber nicht streiten.

Die Berufungskammer geht davon aus, dass deshalb über die Lohngruppe 6 hinausgehende fachliche Anforderungen bei den angewiesenen Arbeitsaufträgen an den Kläger deshalb bestehen, weil er zur Ausführung dieser Aufträge Kenntnisse der englischen Fachsprache benötigt. Diese Kenntnisse auch über diejenigen Fertigkeiten und Kenntnisse hinausgehen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Kfz-Elektriker vermitteln.

Der Kläger hat die abgeschlossene Berufsausbildung, was ebenfalls nicht im Streit ist, und verfügt auch über ausreichende englische Sprachkenntnisse, die über umgangssprachliche Englischkenntnisse hinausgehen, weil er die in englischer Sprache abgefassten TM bei einer Vielzahl von Arbeitsaufträgen, die in englischer Sprache erteilt wurden, heranziehen muss.

Die Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Lohngruppe 7 ist auch deshalb erfüllt, weil die über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6 hinausgehenden Tätigkeiten des Arbeiters überwiegen, weil nach § 51 Nr. 3 TV AL II die überwiegende Tätigkeit für die Eingruppierung maßgeblich ist.

Dies bedeutet aber nicht, insoweit folgt die Berufungskammer dem Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 28.04.1993 (Az.: 4 AZR 314/92), dass der Kläger bei seinen Reparaturen und Überprüfungsarbeiten auch zeitlich überwiegend Kenntnisse der englischen technischen Fachsprache anwenden muss. Es genügt, um die erhöhte fachliche Qualifikation annehmen zu können und über die Lohngruppe 6 hinausgehende fachliche Anforderungen bei der Tätigkeit zu erkennen, dass erhöhte fachliche Anforderungen in einem deutlich wahrnehmbaren Umfang bestehen, weil diese dann nämlich die gesamte Tätigkeit deshalb betreffen, weil sie während der Ausübung der Tätigkeit ständig vorgehalten werden. Es kommt nicht darauf an, so das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich (siehe 3 c der Gründe) wie häufig der Arbeitnehmer auf diese Kenntnisse, auf das lesen der TM in Englisch, tatsächlich während der Arbeit zurückgreift.

Da der Kläger dargetan hat, dass die Arbeitsaufträge bis zum 30.06.2003 zumindest zu 50 % in englischer Sprache erteilt wurden, hat die Kammer in dem Teilurteil vom 08.07.2004 festgestellt, dass damit ausreichend dargelegt ist, dass der Kläger bei der überwiegenden Tätigkeit die Sprachkenntnisse vorhalten muss, die die Eingruppierung in die begehrte Lohngruppe rechtfertigen.

Für den hier interessierenden Zeitraum ab 01.07.2003 müssen für die Eingruppierung der Tätigkeit des Klägers die gleichen Maßstäbe deshalb angelegt werden, weil dann, wenn die fachlichen Qualifikationen tatsächlich vorhanden sind, jederzeit die Situation eintreten kann, dass der Kläger bei einem Reparaturauftrag, sei er in deutsch oder in englisch erteilt, auf die TM zurückgreifen muss, die in englischer Sprache abgefasst sind. Wenn dem aber so ist, so hält der Kläger die einmal erhaltenen fachlichen höheren Anforderungen, die über die Lohngruppe 6 hinausgehen, ständig vor.

Wenn es also auf das Vorhalten und nicht auf das tatsächliche Anwenden der über die bisherige Lohngruppe hinausgehenden fachlichen Anforderungen ankommt, dann hält der Kläger, wie er auch dargelegt hat, diese fachlichen Anforderungen ständig vor, weil er angewiesen ist, die TM auch tatsächlich zu beachten, was auch unstreitig geblieben ist.

Auch wenn die Beklagte nach Erhebung der Eingruppierungsklage die Anzahl der Arbeitsanweisungen in englischer Sprache reduziert und die in deutscher Sprache erteilten erhöht haben sollte, sodass letztere überwiegen, so ändert dies am vorgefundenen Ergebnis deshalb nichts, weil der Kläger auch dann, wenn die Arbeitsaufträge in deutsch erteilt werden, die englischen technischen Sprachkenntnisse vorhält, da er diese beherrscht und sie jederzeit anwendungsbereit hat und sie auch für das Lesen des TM benötigt.

Aus diesem Grunde braucht auch die Frage nicht erörtert zu werden, ob dann, wenn die Behauptung zutreffend sein sollte, dass die Arbeitsaufträge in deutsch ab dem vorgenannten Zeitraum überwiegen sollten, dies eine zulässige Handhabung seitens des Arbeitgebers ist. Dem Arbeitgeber ist es nämlich nicht erlaubt, die Qualität der übertragenen Tätigkeiten, soweit er einen qualifizierenden Umstand erkannt haben sollte, dadurch tariflich niedriger zu bewertend dadurch darzustellen, als dies bisher der Fall ist, indem er Arbeitsbereiche anders gestaltet oder ganz entzieht. Wenn nämlich die Tätigkeit in eine qualifiziertere Tarifgruppe hineinwächst oder sich entwickelt, so bestimmt dies die Eingruppierung, weil für die Eingruppierung die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgeblich ist. Diese Frage kann jedoch im vorliegenden Falle deshalb offen bleiben, weil dem Kläger bereits deshalb die begehrte tarifliche Lohngruppe A 3-7 zusteht, weil seine Tätigkeit sich als über die Tätigkeiten der Lohngruppe 6 hinausgehend darstellt, weil er fachliche englische Sprachkenntnisse im erforderlichen Umfange vorhält, weswegen die Entscheidung des Arbeitsgerichtes abzuändern und der Klage im vollem Umfange stattzugeben ist, weswegen die Kosten des Verfahrens der Beklagten insgesamt aufzuerlegen sind, §§ 91, 97 ZPO, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.

Der Wert für das Schlussurteil war entsprechend des noch offenen Zeitraumes festzusetzen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht ist für die Beklagte zugelassen, weil es sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung handelt, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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