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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.05.2004
Aktenzeichen: 6 Sa 2084/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB §§ 249 ff.
BGB § 613 a
BGB §§ 823 ff.
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB §§ 826 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 2084/03

Verkündet am: 06.05.2004

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 04.11.2003 - AZ: 6 Ca 1269/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.817,52 € festgesetzt.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin hat mit ihrer Klage vom 31.07.2003 zunächst Lohn für den Zeitraum Mai bis Juli 2003 sowie anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld für März 2003 und nach der Erweiterung vom 21.10.2003 noch die Vergütung für August bis Oktober 2003 nebst einer gesetzlichen Verzinsung gefordert.

Sie hat vorgebracht, dass sie seit 01. Juli 1980 bei der Firma F Vordrucke bzw. deren Rechtsnachfolgerin als kaufmännische Angestellte und zuletzt in der Funktion als Leiterin der Lohnbuchhaltung beschäftigt sei, wobei der letzte Vertragsarbeitgeber, die Firma Y GmbH, das Arbeitsverhältnis am 24.03.2003 zum 31.03.2004 gekündigt habe. Ein dagegen gerichtetes Kündigungsschutzverfahren habe mit einem der Klage stattgebenden Versäumnisurteil geendet.

Die Klägerin hat die Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) im Wesentlichen damit begründet, dass diese in kumulativer Zusammenarbeit die frühere Firma Profix GmbH, Rechtsvorgängerin der Firma Y-GmbH, zerschlagen hätten.

Die drei Beklagten hätten zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 613 a BGB verschiedene Firmen gegründet, z. B. eine Personal-Leasing-Gesellschaft, die den wesentlichen Bestand der Mitarbeiter übernommen und diese wiederum an die Firma C., die am 10.04.2003 mit dem Geschäftsführer G. im Handelsregister eingetragen worden sei, überlassen habe.

Zuvor sei am 18.03.2003 die Firma U GmbH eingetragen worden, nachdem zuvor für die Firma Y das Insolvenzverfahren beantragt worden sei. Die weitere Handhabung, Übernahme der wesentlichen Teile der Belegschaft durch die Firma GmbH, die danach erfolgende Überlassung an die Firma C., bei der auch die sächlichen Mittel der Firma Y GmbH verblieben seien, die Fortführung der Produktion und die rechnungsmäßige Abwicklung der Aufträge über die Firma P F habe dazu geführt, die Firma P GmbH, später Y-GmbH zu zerschlagen, so dass diese liquidiert habe werden müssen, was dazu führe, dass die Beklagten entweder aus § 613 a BGB auf Erfüllung hafte, zumindest hätten sie diese Vorschrift bewusst umgangen, so dass Ansprüche der Klägerin aus § 823 ff. BGB in Verbindung mit Schutzgesetz gegeben seien.

Die Klägerin hat beantragt,

1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 15.613,14 € brutto zu bezahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 2.602,19 € seit 05.06.2003, weitere 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 2.602,19 € seit 05.07.2003, weitere 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 2.602,19 € seit 05.08.2003, weitere 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 2.602,19 € seit 05.09.2003, weitere 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 2.602,19 € seit 05.10.2003, weitere 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 2.602,19 € ab 05.11.2003.

2. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 147,85 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

3. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 158,73 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben sich gegen die Klage im Wesentlichen damit gewehrt, dass die Klägerin laut Klageschrift zu Recht nicht davon ausgehe, dass ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 1) oder 2) im Sinne des § 613 a BGB vorliege.

Andere Ansprüche, die die Klägerforderung stützen könnten, seien nicht gegeben, insbesondere sei auch keine Zerschlagung der Y GmbH von statten gegangen.

So sei die Insolvenzsituation der Y GmbH nicht zielgerichtet durch die Inhaber oder andere firmenverbundene Personen herbeigeführt worden, sondern beruhe darauf, dass die Banken den Kreditrahmen gekündigt hätten.

Die Beklagte zu 1) und zu 2) seien am 19.12.2002 gegründet worden, wobei die ehemalige Firma P GmbH und die Nachfolgerin Y GmbH als Kerngeschäft die Druckerei betrieben hätten, so dass der Betrieb der Beklagten zu 1) im Bezug auf den Geschäftsgegenstand nicht identisch sei, weil diese lediglich mit dem von der Firma A AG aus Z geleasten Kollator die in Holland gedruckten Formate zusammenfüge. Dieser Bereich mache im Vergleich zur Produktion - und Drucktätigkeit der Y Druck GmbH weniger als 20 % aus, während der Vertrieb von der Beklagten zu 1) nicht ausgeführt werde.

Der Beklagte zu 3) habe aus insolvenzrechtlicher Sicht alle notwendigen Maßnahmen fristgerecht getroffen und sei aus diesem Grunde für die klägerischen Ansprüche nicht heranzuziehen.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 04.11.2003 die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass die Beklagten insgesamt nicht als Arbeitgeber der Klägerin anzusehen seien. Auch ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB von dem Vertragsarbeitgeber Y GmbH könne aufgrund des Klägervortrages nicht erkannt werden. Im Hinblick auf die Beklagte zu 1) sei nicht erkennbar, inwiefern die Firma YM-Druck GmbH Betriebsmittel/Personal zur eigenwirtschaftlichen Nutzung überlassen habe. Im Wege der Zwangsvollstreckung erworbene Produktionsmittel seien kein Vorgang, der die Rechtsfolgen des § 613 a BGB auslösten. Die Beklagte zu 2) verfolge eine ganz andere wirtschaftliche Zielsetzung als die Y-Druck GmbH und der Beklagte zu 3) habe weder Personal noch sonstige Betriebsmittel als natürliche Person übernommen.

Die Klägerin hat am 09.12.2003 Berufung eingelegt und diese am 26.02.2004 - innerhalb verlängerter Frist - im Wesentlichen wie folgt begründet.

Das Arbeitsgericht habe die Vorgänge, die sich in dem gesamten Firmenverbund abgespielt hätten, zu wenig Bedeutung beigelegt.

Die sich im Firmenverbund P E BV Holding, Sitz Niederlande, befindliche C. Landau (Produktion) habe man im Frühjahr 2002 von der P GmbH getrennt, wobei betont worden sei, dass es dann, wenn es zu wirtschaftlichen Problemen kommen sollte, sämtliche werthaltigen Aufträge von der Firma P GmbH herausgenommen werden sollten. Am 30.01.2003 sei die Bezeichnung der P GmbH in die Gesellschaft Y-Druck geändert worden. Mitte des Jahres 2002 habe die Geschäftsführerin der Beklagten zu 4) den Vertrieb in Deutschland übernommen und damit faktisch auch die Leitung der P Deutschland GmbH. In diesem Zusammenhang sei die Klägerin und der Zeuge W ins Betriebsbüro versetzt worden, nachdem sie vorher dem Vertrieb der P Deutschland GmbH zugeordnet gewesen seien. Danach hätte der Vertrieb im Zeitraum Juli bis Dezember 2002 ausschließlich für die I. Straßburg gearbeitet, wobei von Seiten der P Deutschland die personellen und sächlichen Betriebsmittel für die Produktion zur Verfügung gestellt worden seien. Nur die Abrechnung und Fakturierung sei nicht über Deutschland, sondern über die Beklagte zu 4) vorgenommen worden. Die Beklagte zu 4) sei der einzige Kunde der P GmbH gewesen, wobei die der P GmbH erteilten Aufträge von ihr für die P International durchgeführt worden seien, wobei lediglich die Herstellungskosten abgerechnet wurden. Dieses zielgerichtete Vorgehen der Geschäftsführer der Beklagten zu 4) und des Beklagten zu 3) habe zum finanziellen Ausbluten der Firma P Deutschland GmbH geführt, was dann zwangsläufig im Insolvenzverfahren der Firma Y-GmbH geendet habe.

Die vorgenommene Konstruktion stelle eine abweichende Vereinbarung von § 613 a BGB sowie der EU-Richtlinie dar, weil die Beklagten bzw. deren Verantwortlichen im kollektiven Zusammenwirken die Voraussetzungen der Rechtsfolgen des § 613 a BGB vereitelt hätten.

Dieses Verhalten stelle eine vorsätzliche, sittenwidrige und rechtswidrige Schädigung der Arbeitnehmer im Sinne der §§ 823 ff., 826 ff. BGB, also auch der Klägerin dar.

Der Haftungsumfang entspreche den Rechtsfolgen des § 613 a BGB in vollem Umfang, wobei die Beklagten als Gesamtschuldner haften würden.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

1. Die Beklagten werden unter Aufhebung und Abänderung des Urteils des Arbeitsgericht Ludwigshafen, Auswärtige Kammern Landau - vom 04.11.2003, zugestellt am 27.11.2003 Az. 6 Ca 1269/03, verurteilt, an die Klägerin 26.021,90 € brutto nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 2.602,19 € ab 05.06.2003, weitere 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 2.602,19 € seit 05.07.2003, weitere 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 2.602,19 € seit 05.08.2003, weitere 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 2.602,19 € seit 05.09.2003, weitere 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 2.602,19 € seit 05.10.2003, weitere 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 2.602,19 € ab 05.11.2003, weitere 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 2.602,19 € ab 05.01.2004, weitere 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 2.602,19 € ab 05.02.2004, weitere 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 2.602,19 € ab 05.03.2004, weitere 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 2.602,19 € ab 05.04.2004, weitere 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus 2.602,19 € ab 05.05.2004 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden unter Aufhebung und Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, Auswärtige Kammern Landau, vom 04.11.2003, zugestellt am 27.11.2003 Az. 6 Ca 1269/03, verurteilt, an die Klägerin 147,85 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

3. Die Beklagte werden unter Aufhebung und Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, Auswärtige Kammern Landau, vom 04.11.2003, zugestellt am 27.11.2003 Az. 6 Ca 1269/03, verurteilt, an die Klägerin 158,73 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu bezahlen.

4. Die Beklagten tragen die Kosten beider Rechtszüge.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass der Anspruch der Klägerin nicht auf das von ihr behauptete gemeinsame Zusammenwirken, die Zerschlagung von Arbeitsplätzen und die Bildung einer funktionsfähigen, schlagkräftigen Einheit zu einer sittenwidrigen Schädigung der Arbeitnehmer geführt haben sollten, deshalb nicht gestützt werden könne, weil es diese Verhaltensweisen nicht gegeben habe. Der Zusammenbruch der Firma Y Druck GmbH sei nicht zielgerichtet von den handelnden Personen herbeigeführt worden, sondern auf exogene Faktoren, insbesondere die Kündigung der Kreditlinien, zurückzuführen.

Von strafrechtlich relevantem Verhalten des Beklagten zu 3) könne nicht gesprochen werden, weil er, nachdem er mit Beschluss vom 24.07.2002 zum Geschäftsführer der Firma Y-Druck GmbH berufen worden sei, alle die Aufgaben erfüllt hätte, die ihn als Geschäftsführer getroffen hätten.

Die Klägerin könne nicht aus der von ihr behaupteten sittenwidrigen Umgehung der Rechtsfolgen des § 613 a BGB einen Schadensersatzanspruch ableiten. Die Herausnahme von vier Großkunden seien autonome unternehmerische Entscheidungen gewesen, die weder zivil- noch strafrechtlich justiziabel seien und außerdem belege das Insolvenzgutachten beispielsweise, dass die Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten zu 4) und der Firma Y-Druck ordnungsgemäß abgewickelt worden seien, weil der Hauptkunde der Y-Druck, die Beklagte zu 4), die selbst akquirierten Aufträge von internationalen Großkunden zur Herstellung weitergeleitet habe, woraufhin zwischen der Y-Druck GmbH und der I. einerseits und letztgenannte und ihren Kunden wiederum andererseits Abrechnungen vorgenommen worden seien. Aus all dem ergebe sich, dass der Klägerin keine Anspruchsgrundlage zur Seite stünde.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren zur Akte gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Wegen des weiteren Vorbringens und wegen der näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 81 bis 84 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.

Die Berufungskammer geht davon aus, dass die Klägerin ihre Forderung zuletzt nur noch auf die von ihr behaupteten Handlungen der Beklagten zu 1) bis 4) stützt und Schadensersatzansprüche im Sinne der §§ 249 ff. BGB geltend macht.

Der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz in verschiedenen Verfahren mit überzeugender Begründung festgestellt hat, dass die Firma Y-Druck GmbH noch bis zur gerichtlich veranlassten Stilllegung der Drucktätigkeiten Betriebsinhaberin gewesen ist und kein Betriebsübergang auf die Firma C. anzunehmen ist (LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 06.04.2004 - 5 Sa 43/04 -).

Auch der Vortrag der Klägerseite zu einem möglichen Betriebsteil - oder Betriebsübergang auf die Beklagten zu 2) oder gar dem Beklagten zu 3) ist vom Arbeitsgericht richtig bewertet worden, worauf die Kammer Bezug nimmt.

Gegen die erstmalige Einbeziehung der Beklagten zu 4) in das Berufungsverfahren, als eine in Frankreich ansässige Gesellschaft, bestehen deshalb keine Bedenken, weil der Beklagtenvertreter ohne Rüge sich auf die Klageerweiterung dahingehend ebenso wie auf die vorgenommene Klageerweiterung in der Berufungsinstanz eingelassen hat, so dass insbesondere Probleme mit der internationalen Zuständigkeit für die Klage gegen die Beklagte zu 4) nicht auftreten.

Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch gegen einen der Beklagten oder gegen alle drei Beklagten als Gesamtschuldner zu, weil keine Handlung auszumachen ist, die eine derartige Haftung rechtfertigt. Wenn die Klägerin darauf abhebt, dass ihr ein Recht am Arbeitsplatz oder am Arbeitsverhältnis als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zusteht, so scheitert ein Anspruch aus dieser genannten Vorschrift bereits daran, dass kein rechtswidriges Verhalten der Beklagten ausgemacht werden kann, wobei die lebhaft umstrittene Frage, ob das Recht am Arbeitsplatz oder am Arbeitsverhältnis bereits als sonstiges Recht überhaupt deliktsrechtlich geschützt ist, offen bleiben kann.

Die Vorgänge die die Klägerin schildert, wobei die Berufungskammer die Behauptung der Klägerin zum Nachteil der Beklagten als wahr unterstellt, sind nicht als rechtswidrige Handlungen einzustufen, die zu einem Schadensersatz führen können. Das in einer Unternehmensgruppe Übernahmen von Vermögenswerten oder Aufträgen oder sonstigen materiellen oder immateriellen Gütern durch Unternehmerentscheidungen vor sich gehen, ist ein auf dem Wirtschaftssektor üblicher Vorgang. Derartige Transaktionen stellen Unternehmensentscheidungen dar, die von den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich hinzunehmen sind und nicht der gerichtlichen Überprüfung unterliegen.

Auch dann, wenn es so gewesen sein sollte, wie dies die Klägerseite behauptet, dass die Firmengruppe um Herrn G. die Firma Y-Druck GmbH zielgerichtet in die Insolvenz geführt haben sollte, so gibt selbst dieses Verhalten keinen Schadensersatzanspruch zugunsten der Klägerin ab. Die Klägerin muss auch bedenken, dass es der Firmengruppe möglich gewesen wäre, den Betrieb zu schließen, selbst wenn er Gewinne erwirtschaftet. Dies folgt aus der anerkannten Regelung, wonach der Betriebsinhaber nicht gezwungen werden kann, einen Betrieb weiterzuführen, wenn er sich zu anderer Lösung entschieden hat. Diese allgemeine Handlungsfreiheit und Gewerbebetätigung steht nicht nur natürlichen, sondern auch juristischen Personen zu, so dass der Weg, wie es zu einer Firmenschließung kommt, zumindest im Verhältnis zum Arbeitnehmer hinzunehmen und lediglich bezüglich der Folgen einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Dazu zählen beispielsweise die Wirksamkeit der daraus resultierenden Kündigung oder die Verfolgung rückständiger Löhne. Die Klägerin macht jedoch, nachdem ihr Vertragsarbeitgeber, Y-Druck GmbH mangels Masse liquidiert wurde, volle Vergütung für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist und Teilansprüche, wie das Urlaubs- und Weihnachtsgeld aus dem Arbeitsverhältnis mit der Y-Druck GmbH geltend.

Der Anspruch ist auch nicht begründet, wenn man § 613 a BGB als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ansehen wollte, was soweit ersichtlich, nirgendwo vertreten wird. Die Rechtsfolgen des § 613 a BGB sind in dieser Vorschrift abschließend geregelt, wobei es keine Umgehung dieser Vorschrift geben kann, wie die Klägerin meint. Denn entweder erfüllen die tatsächlichen Vorgänge die tatbestandlichen Voraussetzungen der Gesetzesvorschrift, was wie oben ausgeführt, wie dem arbeitsgerichtlichen Urteil zu entnehmen ist, gerade nicht der Fall ist, oder aber die Voraussetzungen des § 613 a BGB sind erfüllt, woraufhin sich die Rechtsfolgen aus der Vorschrift selbst ergeben. Wenn also ein Unternehmer - Arbeitgeber die Auflösung seines Unternehmens in der Form betreibt, dass kein Teil der Vorgänge einen Betriebsteil- oder gar Betriebsübergang darstellt, dann liegt kein Betriebsübergang vor, was von der Rechtsordnung auch insoweit gebilligt wird. Deshalb kann an ein planmäßiges Vorgehen, wie es die Klägerin behauptet, nicht die von ihr gewünschte Rechtsfolge, nämlich Schadensersatz in der Form geknüpft werden, dass die Beklagten 1) bis 4) künftig die Klägerin so zu stellen hätten, wie wenn das Beschäftigungsverhältnis zur Y-Druck GmbH fortbestünde, nämlich die vertragsgemäßen Bezüge weiterzahlen.

Nach dem Vorstehenden braucht weder auf den Umfang einer möglichen Schadensersatzpflicht der Beklagten 1) bis 4) noch auf die Dauer eines derartigen Anspruchs eingegangen zu werden, weil der Klägerin kein Schadensersatzanspruch zusteht.

Nach dem Vorstehenden ist die Berufung zurückzuweisen, so dass der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO.

Angesichts der gesetzlichen Vorgaben in § 72 Abs. 2 ArbGG ist die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Ende der Entscheidung

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