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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 29.04.2004
Aktenzeichen: 6 Sa 2099/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 258
ZPO § 259
BGB § 614
ArbGG § 72 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 2099/03

Verkündet am: 29.04.2004

Tenor:

1) Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 17.06.2003 - AZ: 6 Ca 2101/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger hat Klage am 09. Juli 2002 eingereicht, die er am 18.10.2002 und 04.06.2002 erweiterte und hat die Klage, soweit dies für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung ist, im Wesentlichen wie folgt begründet:

Er sei seit 1983 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 35 bis 36 d. A.) bei der Beklagten zuletzt als Maschinenschlosser beschäftigt.

Die Beklagte zahle den Mitarbeitern, die mehr als eine Maschine gleichzeitig bedienen müssten, einen sog. Mehrmaschinenzuschlag in Höhe von 0,51 €.

Der Kläger, der im Falle von Urlaub oder Krankheit anderer Mitarbeiter ebenfalls mehrere Maschinen gleichzeitig bedienen müsse, erhalte diesen Zuschlag nicht. Seine Forderung dahin sei mit Schreiben vom 07.11.2001 abgelehnt worden.

Die Beklagte habe mit einem Aushang von Mitte des Jahres 2002 mitgeteilt, dass die Löhne und Gehälter ab 01.06.2002 bzw. 2003 erhöht würden und die sog. Strukturkomponentenerhöhung zum Entgeltrahmentarifvertrag seitens der Beklagten nicht übernommen werde. Das sich hieraus ergebende Erhöhungsvolumen würde bei entsprechendem Geschäftsverlauf nur als ein Anteil der Jahresprämie berücksichtigt, was jedoch angesichts des Anspruchs aus dem Arbeitsvertrag auf dem regulären Tariflohn nicht zulässig sei und der Kläger sich mit der niedrigeren haustariflichen Erhöhung deshalb auch nicht zufrieden geben müsse. Die Beklagte müsse die Strukturkomponentenerhöhungen mit den Abrechnungen Juli 2002, April und September 2003 auszahlen und könne nicht unter den Vorbehalt eines entsprechenden Geschäftsverlaufes gestellt werden. Die Beklagte habe die dahingehende Forderung mit Schreiben vom 18.07.2002 abgelehnt.

In dem erwähnten Betriebsaushang habe die Beklagte außerdem mitgeteilt, dass kein Rechtsanspruch auf die Jahresprämie bestehe, was deshalb nicht richtig sei, weil sich insoweit eine betriebliche Übung herausgebildet habe. Die Beklagte sei aufgefordert worden, zu erklären, dass die Prämie als Gehaltsbestandteil weiterhin gezahlt werde, worauf sie sich jedoch nicht geäußert habe.

Der Kläger werde seit 01.10.2002 an einer NC - Drehbank beschäftigt, erhalte jedoch weiterhin den alten Lohn, obwohl die Tätigkeit an der halbautomatischen Maschine höher sei als an einer normalen Drehbank. Der Mitarbeiter, der vor ihm an der NC - Maschine eingesetzt gewesen sei, habe mindestens 0,51 € pro Arbeitsstunde mehr erhalten, wobei sich die Beklagte trotz Aufforderung weigere ihm diesen Zuschlag zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt (nachstehend werden nur diese Klageanträge aufgeführt, die durch das Teilurteil vom 17.06.2003 beschieden worden):

IV. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit in denen er mehr als eine Maschine bedient, einen Mehrmaschinenzuschlag von 0,51 € pro Arbeisstunde zu zahlen;

X. Die Beklagte zu verurteilen, die zwischen den zuständigen Tarifvertragsparteien 2002 vereinbarten Strukturkomponenten mit den Abrechnungen Juli 2002, April 2003 und September 2003 an den Kläger zu zahlen ohne andere Lohnbestandteile zu schmälern;

XI. Die Beklagte zu verurteilen, die Aussage zu widerrufen: "Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass kein Rechtsanspruch auf Zahlung einer Prämie besteht";

XII. Die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, zu behaupten: "Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass kein Rechtsanspruch auf Zahlung einer Prämie besteht";

XIII. Der Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Bezug auf Klageantrag zu 4. ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,- € oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen den Geschäftsführer X., C-Stadt festgesetzt wird;

XIV. Die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, wie groß der Lohnunterschied zwischen der Tätigkeit an einer normalen Drehbank und einer NC - Maschine ist;

XV. Die Beklagte zu verurteilen, den sich daraus ergebenden zusätzlichen Stundenlohn seit dem 30.09.2002 für den Kläger abzurechnen und an diesen auszuzahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die sog. Mehrmaschinenzuschläge nur für die gleichzeitige Bedienung von Drehbänken und Fräsmaschinen, nicht aber für kontinuierlich arbeitende Sägen gezahlt werden.

Die Beklagte sei deshalb nicht verpflichtet, die Strukturkomponente an den Kläger zu zahlen, weil sie nicht tarifgebunden sei und die Geltung eines Tarifvertrages auch zwischen den Parteien nicht vereinbart wäre.

Gleiches gelte für die Prämie, die auf freiwilliger Basis an die Mitarbeiter gezahlt werde.

Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vom 17.06.2003 die Klage in den Anträgen IV, X bis XV teilweise abgewiesen.

Das Arbeitsgericht hat dazu ausgeführt, dass die Klageanträge zu IV, X, XIV und XV deshalb unzulässig seien, weil der Kläger hätte insoweit seine Klage beziffern müssen. Dies gelte insbesondere für den Antrag zu XV, wo der Kläger hätte unter Berücksichtigung seiner Arbeitsstunden hätte seine Klage beziffern müssen.

Dem Anspruch auf Auskunft nach der Höhe des Lohnunterschiedes stehe das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses entgegen, da der Kläger hätte nach dem Entgelttarifvertrag seinen Anspruch berechnen können.

Die Anträge nach XI und XII seien unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Widerruf bzw. Unterlassung des Hinweises habe, dass kein Rechtsanspruch auf Zahlung der Prämie bestehe. Es handelt sich hier um eine Meinungsäußerung der Beklagten, gegen die für den Kläger kein Anspruch gegeben sei.

Nach Zustellung des Teilurteils am 12.11.2003 hat der Kläger am 11.12.2003 Berufung eingelegt, welche innerhalb verlängerter Frist am 12.02.2004 begründet wurde.

Der Kläger greift das Teilurteil im Wesentlichen damit an, dass eine Bezifferung der Ansprüche, die mit Antrag IV geltend gemacht würden, deshalb nicht möglich sei, weil es sich um künftige Ansprüche handele.

Die Forderung in X, die Strukturkomponenten betreffend, müssten, um vom Kläger beziffert werden zu können, von der Beklagten erst abgerechnet werden, was bislang nicht erfolgt sei.

Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Widerruf und künftige Unterlassung der Aussage seitens der Beklagten, dass kein Rechtsanspruch auf Zahlung einer Prämie bestehe. Die Mitteilung der Beklagten sei falsch und greife in eine gesicherte Rechtsposition des Klägers ein, da die Prämie jeweils jährlich gezahlt werde und eine betriebliche Übung entstanden sei.

Auch der Antrag auf Mitteilung, wie hoch der Lohnunterschied bei Arbeit an einer normalen und einer NC - Drehbank sei, sei berechtigt, weil es sich hier nicht um die Anwendung eines Entgelttarifvertrages drehe, sondern um eine Erhöhung des Stundensatzes des Klägers aus betrieblicher Übung oder aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Der Kläger wisse, dass Tätigkeiten an diesen Maschinen höher vergütet würden, als die an einer normalen Drehbank und dass der Mitarbeiter, der die NC - Maschine vorher bedient habe, mindestens 0,51 € pro Arbeitsstunde mehr erhalten habe.

Nach Rechnungslegung könne die Differenzklage beziffert werden.

Der Kläger beantragt,

1. in Abänderung des angefochtenen Teilurteils die Beklagte zu verurteilen,

a) an den Kläger in der Zeit, in der er mehr als eine Maschine bedient, einen Mehrmaschinenzuschlag von 0,51 € je Arbeitsstunde zu zahlen;

b) die zwischen den zuständigen Tarifparteien 2002 vereinbarten Strukturkomponenten mit den Abrechnungen 2002, April 2003 und September 2003 an den Kläger zu zahlen ohne andere Lohnbestandteile zu schmälern;

c) die Aussage zu widerrufen: "Wir weisen vorsorglich darauf hin dass kein Rechtsanspruch auf Zahlung einer Prämie besteht";

d) es zu unterlassen, zu behaupten: "Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass kein Rechtsanspruch auf Zahlung einer Prämie besteht",

e) der Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Bezug auf Klageantrag zu d.) ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,00 € oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen den Geschäftsführer X., C-Stadt festgesetzt wird,

f) Auskunft darüber zu erteilen, wie groß der Lohnunterschied in € zwischen der Tätigkeit an einer normalen Tätigkeit und einer NC - Maschine ist,

g) Den sich daraus ergebenden zusätzlichen Stundenlohn seit dem 30.09.2002 für den Kläger abzurechnen und an diesen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass der Kläger, soweit es um den Mehrmaschinenzuschlag gehe, mögliche künftige Ansprüche, soweit sie entstanden sein sollten, auch künftig geltend machen solle.

Wegen der Strukturkomponentenerhöhungsanspruches sei der Antrag wegen fehlender Bezifferung unzulässig und soweit der Kläger Abrechnung fordere, müsse er einen entsprechenden Antrag stellen.

Die Beklagte habe auch in der Vergangenheit bisher nicht jede Tariferhöhung an die Beklagte weitergegeben.

Wegen des NC - Maschinenzuschlages müsse der Kläger einen Leistungsantrag stellen, wobei darauf hinzuweisen sei, dass die Tätigkeit an NC - Drehbänken nicht höher vergütet werde, als die Tätigkeit an halbautomatischen oder mechanischen Drehbänken.

Soweit der Kläger einen Widerruf und die Unterlassung einer künftigen Aussage dahin, dass ihm ein Prämienanspruch nicht zustehe, weiterverfolge, so fehle ihm ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis hierfür.

Die Äußerung der Beklagten greife auch keineswegs in eine vorher bestehende Rechtsposition des Klägers ein, zumal eine derartige Abrede auch nicht einzelvertraglich vereinbart wäre.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Zur Ergänzung des Vorbringens und des Tatbestandes wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 17.06.2003 (Bl. 84 bis 88 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 17.06.2003 ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat das Rechtsmittel deshalb keinen Erfolg, weil das Arbeitsgericht zu Recht die Klageteile abgewiesen hat.

Der Anspruch, der in IV geltend gemacht wird, den Mehrmaschinenzuschlag von 0,51 € pro Arbeitsstunde - gemeint ist wohl eine Bruttolohnforderung - ist deshalb unzulässig, weil der Leistungsantrag keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Der Kläger hat zwar die Form einer Leistungsklage gewählt, weil er fordert, dass die Beklagte verurteilt wird, jedoch ist die Verurteilung in die Zukunft gerichtet und davon abhängig, ob der Kläger und wenn ja in welchem Umfang überhaupt, eine Tätigkeit verrichtet, die einen Mehrmaschinenzuschlag rechtfertigt.

§ 258 ZPO lässt eine Klage auf wiederkehrende Leistungen zu, jedoch greift die Vorschrift nicht zu Gunsten des Klägers ein. Die von ihm geforderte künftige Leistung - der Mehrmaschinenzuschlaglohn - ist nicht allein von dem reinen Zeitablauf, sondern ausschließlich davon abhängig, dass der Kläger auch tatsächlich die entsprechenden Arbeiten verrichtet. § 258 ZPO setzt aber zwingend voraus, dass die künftige Leistung gerade von keiner Gegenleistung abhängig ist.

§ 259 ZPO lässt grundsätzlich auch die Verurteilung zu künftigen Leistungen zu, die von einer im Urteil anzugebenden Gegenleistung abhängig sind. Zu diesen künftigen Leistungen können auch Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer zählen. Künftige Vergütungsansprüche entfallen u. a. dann, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht wird oder die Vergütung nicht fortzuzahlen ist, weil z. B. bei einer längeren Krankheit, unbezahlter Urlaub und unentschuldigte Fehlzeiten usw. Deshalb müssen in den Klageantrag die für den Vergütungsanspruch maßgeblichen Bedingungen aufgenommen werden, was im vorliegenden Falle angesichts der Formulierung des Klageantrages noch bejaht werden kann.

Doch fehlt für diesen Klageteil das Rechtsschutzbedürfnis weil der Anspruch des Klägers dem Grunde nach nicht entstanden ist, weil die Parteien gerade darüber streiten, ob dem Kläger tatsächlich ein Mehrmaschinenzuschlag bei der von ihm geschilderten Arbeit überhaupt zusteht. Aus diesem Grunde kann nicht davon gesprochen werden, dass die berechtigte Besorgnis besteht, dass sich die Beklagte auch künftig berechtigten Ansprüchen des Klägers entziehen wird.

Der Kläger ist also gehalten, abzuwarten, ob er Tätigkeiten künftig verrichtet, die seiner Meinung nach den geforderten Mehrmaschinenzuschlag rechtfertigen, woraufhin er den dann anfallenden Unterschiedsbetrag pro Stunde einklagen kann, zumal der Kläger vorleistungspflichtig ist, § 614 BGB.

So war der Kläger die Verurteilung zur Zahlung einer Strukturkomponente für die drei Abrechnungen fordert, so bleibt festzuhalten, dass die Abrechnung bereits in der Vergangenheit erteilt sind und eine Zahlung mit diesen Abrechnungen objektiv unmöglich geworden ist.

Auch hier gilt, dass der Kläger die Strukturkomponente errechnen muss und diese in Form der Leistungsklage einzufordern oder aber eine Abrechnungsklage erheben muss. Beides ist nicht der Fall, so dass das Arbeitsgericht auch diesen Klageantrag zu Recht abgewiesen hat.

Soweit der Kläger fordert, dass die Beklagte die Aussage bezüglich des Rechtsanspruches auf die Prämie zu widerrufen und es künftig zu unterlassen hat, derartiges zu behaupten und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld anzudrohen, gilt, dass auch dieser Klageantrag unzulässig ist, weil kein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers hierfür auszumachen ist. Durch die derartige Äußerung der Beklagten wird das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht angegriffen, weil keine unerlaubte Handlung vorliegt. Die Beklagte hat lediglich mitgeteilt, dass ihrer Ansicht nach kein Rechtsanspruch auf eine Prämie besteht, was nicht als rechtswidriges Verhalten, einem Angriff auf das Persönlichkeitsrecht des Klägers gleichzusetzen ist.

Aus diesem Grunde scheidet ein Widerruf und ein Unterlassungsanspruch, bei dem zudem die Gefahr der Wiederholung gegeben sein muss, ebenso die Androhung eines Zwangsgeldes aus, so dass das Arbeitsgericht die Anträge zu XI bis XIII zurückgewiesen hat.

Auch die Entscheidung, den Auskunftsantrag des Klägers (Antrag XIV), als erster Teil einer Stufenklage zugleich mit dem Antrag zur zweiten Stufe (Antrag XV), abzuweisen, entspricht der Sach- und Rechtslage, wollte man nicht bereits in der Einlassung der Beklagten, dass kein Lohnunterschied zwischen den einzelnen Tätigkeiten von ihr gemacht werde, als Auskunftserteilung betrachten. Der Kläger hätte, wenn er behauptet, dass die Beklagte Lohnunterschiede aus der unterschiedlichen Tätigkeit ableitet und diese Unterscheidung nicht auf dem Entgelttarifvertrag beruhen, sondern aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung oder der betrieblichen Übung abgeleitet werden, die Voraussetzung für letztere Rechtsgrundsätze im Einzelnen darlegen müssen. So unternimmt er den untauglichen Versuch, über eine Auskunftsklage die Schlüssigkeit einer Leistungsklage herbeiführen zu wollen. Das allein der Vorgänger an der NC - Maschine nach Information des Klägers einen höheren Stundenlohn bezogen hat, führt deshalb nicht weiter, weil im Falle der unterschiedlichen Vergütungshöhe immer noch das Prinzip der Vertragsfreiheit die Verpflichtung zur Gleichbehandlung verdrängt, d. h. dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, trotz gleicher Arbeitsleistung, den gleichen Lohn zahlen zu müssen, wenn eine andere Vertragsgestaltung mit der Vergleichsperson hat als die des Klägers.

Die Berufungskammer hat es dabei dahingestellt sein lassen, ob eine tarifvertragliche Regelung bezüglich der Vergütung tatsächlich gilt, wofür § 4 des Arbeitsvertrages, der als befristeter Vertrag bis zum 30.04.1987 geschlossen war, sprechen könnte, weil dort Tarifgruppe 08 gewählt worden ist. Denn wenn der Tarifvertrag gilt und mit der Vergütungsabrede nicht nur eine punktuelle Inbezugnahme durch einzelvertragliche Abrede erfolgt sein soll, so hätte der Kläger seinen Lohnunterschiedsanspruch beziffern können und auch müssen, weil ihm dann ein tarifvertraglicher Anspruch auf die entsprechende Vergütung der Fallgruppe zusteht oder aber die Parteien haben lediglich die Lohngruppe eines Tarifvertrages, der nicht näher benannt worden ist, zum Vertragsinhalt gemacht, so dass auch nur diese Vertragsinhalt wurde und grundsätzlich weitergehende Ansprüche des Klägers verhindert.

Nach alledem ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts im Ergebnis zutreffend, so dass die Berufung als nicht begründet zurückzuweisen und die Kosten für diese Berufung dem Kläger aufzuerlegen sind.

Angesichts der Tatsache, dass die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind, ist die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Ende der Entscheidung

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