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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.09.2006
Aktenzeichen: 6 Sa 238/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 238/06

Entscheidung vom 07.09.2006

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.12.2005 - AZ: 2 Ca 1786/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für die Klägerin zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin Schadenersatz deshalb zu leisten, weil die Mitarbeiter der Beschäftigungsbehörde die Klägerin, die seit 18.06.1990 als Verwaltungsangestellte im Finanzamt M-S beschäftigt gewesen ist, im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nicht darauf hingewiesen haben, dass Voraussetzung für die Erlangung einer VBL-Versorgung die Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst von 180 Umlagemonaten ist.

Die Klägerin hat ihre bei Gericht am 15.07.2005 eingereichte Klage im Wesentlichen damit begründet, dass sie auf Initiative der Beklagten davon erfahren habe, bereits mit 55 Jahren in Altersteilzeit gehen zu können und sei auf den Zeugen Z. zugegangen, der sie am 30.03.2000 zu sich hoch gebeten habe, wobei es ihr darum gegangen sei, unter den bestmöglichen Umständen möglichst früh in Regelaltersrente gehen zu können.

Der Beginn für die Altersteilzeitphase 01.07.2000 sei vom Zeugen S bzw. der OFD eingesetzt worden. Wenn sie gewusst hätte, dass für die Erzielung der maximalen Rente bei der VBL ein weiterer Beitragsmonat erforderlich gewesen sei, hätte sie selbstverständlich den Vertrag vom 27.04.2000 mit dem Beginn und dem Ende 01.07.2000/30.04.2005 nicht unterzeichnet, sondern das ganze um einen Monat verschoben.

Im Hinblick auf die Sachkenntnis der Beklagten habe sie auf die von der Beklagten festgesetzten Zeiträume vertraut, wobei spätestens die OFD hätte bei Antragsprüfung das Problem der Nichterfüllung der 180 Beitragsmonate erkennen müssen. Die von ihr am 27.04.2000 abgegebene Erklärung, womit sie den Arbeitgeber von weiteren Hinweis- und Aufklärungspflichten freistelle, könne ihr nicht entgegen gehalten werden.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 1.276,89 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 425,65 vom 01.05. bis 31.05.2005, aus € 851,26 vom 01.06. bis 30.06. und aus € 1.276,89 ab dem 01.07.2005 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen (hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist), ihr sämtlichen ab dem 01.08.2005 entstehenden weiteren Schaden in Höhe der Differenz zwischen der - jetzt grundsätzlich errechneten - und künftig monatlich tatsächlich gezahlten Rente und der vollen Betriebsrente, welche der Klägerin zustehen würde, wenn sei einen Monat länger gearbeitet und damit 180 Umlagemonate hätte, lebenslang monatlich, fällig zum Ende des jeweiligen Monats, beginnend mit dem Monat August 2005 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweiligen Monatsbetrag ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen (hilfsweise: zu ersetzen),

hilfsweise:

die Beklagte zu verurteilen (hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist), ihr sämtlichen ab dem 01.08.2005 entstehenden Schaden in Höhe der Differenz zwischen der - jetzt grundsätzlich errechneten - und künftig monatlich tatsächlich gezahlten Rente und der vollen Betriebsrente, welche der Klägerin zustehen würde, wenn sie einen Monat länger gearbeitet und damit 180 Umlagemonate hätte, lebenslang monatlich, fällig zum Ende des jeweiligen Monats, nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweiligen Monatsbetrag ab jeweiliger Fälligkeit, zu zahlen (hilfsweise: zu ersetzen), gegenwärtig € 425,65 im Monat,

hilfsweise:

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin monatlich beginnend mit dem 01.08.2005 monatlich € 452,65 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen,

die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin zusätzlich einen über die € 452,56 hinausgehenden Betrag der sich aus Differenz zwischen der - jetzt grundsätzlich errechneten - und künftig monatlich tatsächlich gezahlten Rente und der vollen Betriebsrente, welche der Klägerin zustehen würde, wenn sie einen Monat länger gearbeitet und damit 180 Umlagemonate hätte, ergibt, an diese monatlich nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweiligen Monatsbetrag ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen,

hilfsweise zu I.) und II.):

die Beklagte zu verurteilen, zuzustimmen, dass die Klägerin einen Monat bei ihrem Arbeitgeber, dem Finanzamt Mainz-Süd, nacharbeiten kann, um die erforderliche Anzahl an Umlagemonaten zur Erreichung der vollen Entgeltpunktzahl zu erreichen und um damit Anspruch auf die volle Regelaltersrente zu haben.

hilfsweise hierzu:

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, zuzustimmen, dass die Klägerin einen Monat bei ihrem Arbeitgeber, dem Finanzamt Mainz-Süd, nacharbeiten kann, um die erforderliche Anzahl an Umlagemonaten zur Erreichung der vollen Entgeltpunktzahl und um damit Anspruch auf die volle Regelaltersrente zu haben.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage insgesamt abzuweisen.

Dieser Antrag ist damit begründet worden, dass die im Antrag der Klägerin enthaltenen Zeiten von ihr gewünscht worden seien, da es ihr darauf angekommen sei, ab 01.05.2005 Regelaltersrente zu erhalten. Die Initiative auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages sei allein von der Klägerin ausgegangen und sie habe mit ihrer Erklärung vom 27.04.2000 beim Arbeitgeber den Eindruck erweckt, dass weitere Informationen nicht erforderlich seien.

Das Arbeitsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass angesichts der Vorgänge vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages am 27.04.2000 (Bl. 40 d. A.) keine bestehenden Informations- oder Aufklärungspflichten seitens des beklagten Landes, vertreten durch die Mitarbeiter in der Beschäftigungsdienststelle der Klägerin, verletzt worden seien. Den Arbeitgeber hätten keine gesteigerten Hinweispflichten getroffen, da das Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages von der Klägerin ausgegangen sei und die Frage, welche VBL-Rente die Klägerin nach ihrem Ausscheiden erzielen werde, gerade nicht Thema der Gespräche gewesen sei.

Die angesichts des Wunsches der Klägerin, mit 60 Jahren in Altersrente gehen zu können, ermittelten Daten für den Beginn der Altersteilzeit und der Freizeitphase seien losgelöst von der Frage der VBL-Rente zu sehen. Auch der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitvertragsverhältnis umgewandelt wurde, habe an sich keinen Einfluss auf die VBL-Rente, da auch diese Zeit als Umlagemonate VBL gerechnet werden, so dass aus der Nichtangabe, dass eine Altersteilzeitregelung getroffen wurde, der Schaden nicht resultiere.

Die Hauptanträge zu 1) und zu 2) seien deshalb als unbegründet abzuweisen und auch die Hilfsanträge seien unbegründet, weil auch hier ein schadenersatzpflichtiges Verhalten fehle und zudem eine Weiterbeschäftigung von einem Monat die eingetretene Rentenminderung nicht rückgängig machen könne.

Nach Zustellung des Urteils am 28.02.2006 hat die Klägerin am 16.03.2006 Berufung eingelegt, welche innerhalb verlängerter Frist am 24.05. im Wesentlichen damit begründet worden ist,

dass eine unvollständige Auskunftserteilung darin zu sehen sei, dass der zuständige Sachbearbeiter, Herr Z., die Klägerin nicht auf die Voraussetzung hingewiesen habe, dass zur Erreichung der vollen VBL-Rente 180 Umlagemonate erfüllt sein müssten. Sie habe zwar keine weiteren Fragen zur VBL-Rente gestellt, da Herr Z., keine Auskunft hierüber habe geben können, jedoch sei ein Antrag auf Rentenauskunft für Pflichtversicherte unter dem Datum 02.03.2000 über das beklagte Land an die VBL weitergeleitet worden. Diesen Antrag habe das beklagte Land in Teil B komplett ausgefüllt und nicht auf die Altersteilzeit hingewiesen.

Die Klägerin habe in den Gesprächen lediglich den Wunsch geäußert, im Alter von 60 Jahren bereits zu Hause bei ihrem etwas älteren Ehemann sein zu können und es dabei unerheblich gewesen sei, ob an diesem 60. Geburtstag die Freistellungsphase beginne oder das vorgezogene Altersrentendasein. Auch bei einem Beginn der Freistellungsphase ab 01.01.2004 sei sie an ihrem 60. Geburtstag schon mehr als zwei Jahre zuhause gewesen.

Das beklagte Land hätte alle Mitarbeiter/innen auf die Voraussetzung hinweisen müssen, dass die volle VBL-Rente erst bei Erreichen von 180 Umlagemonaten = 15 Jahren Beschäftigungsdauer erreicht werden. Alle Unterlagen, die der Klägerin von der Beklagtenseite ausgehändigt worden sei, würden kein Hinweis auf die 180 Umlagemonate enthalten, was jedoch ein wichtiger Hinweis für die Mitarbeiter sei. Gerade dadurch, dass im Altersteilzeitvertrag der Arbeitsvertrag und das Altersteilzeitende mit dem 30.04.2005 festgehalten worden seien, hätte sich das Problem der Nichterfüllung der 180 Umlagemonate aufdrängen müssen. Gerade weil bei einer vorzeitigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oftmals Probleme bei der Zusatzversorgung und auch der gesetzlichen Rentenversicherung auftreten würden, führe dies zu einer erhöhten Prüfungs- und Hinweispflicht des Arbeitgebers. Gerade weil der Altersteilzeitvertrag von der OFD Koblenz mit Schreiben vom 07.04.2000 genehmigt worden sei, hätte die oberste Behörde des Landes den Vertrag auch darauf überprüfen müssen, inwieweit die Altersversorgung der Klägerin vollständig sichergestellt sei. Zumindest sei der Umstand, dass der Gesprächspartner der Klägerin sich in den wichtigen Grundzügen im Rahmen der Zusatzversorgung nicht auskannte, der Beklagten zuzurechnen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.12.2005 - AZ: 2 Ca 1786/05 - zugestellt am 28.02.2006, wird abgeändert. Es wird nach den Schlussanträgen erster Instanz erkannt.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das arbeitsgerichtliche Urteil wird im Wesentlichen damit verteidigt, dass das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass sich jeder Vertragspartner grundsätzlich selbst für die Wahrung der eigenen Interessen zu sorgen habe. Es sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Initiative zum Abschluss des Vertrages vom 27.04.2000 nicht vom beklagten Land ausgegangen sei, weil der einzige Anknüpfungspunkt für eine Landesinitiative das Informationsschreiben aus dem Jahr 1998 gewesen sei.

Der Vorbehalt der Genehmigung der Altersteilzeit beziehe sich lediglich auf die Realisierbarkeit und Zulässigkeit der Vereinbarung und der Berücksichtigung entgegenstehender betrieblicher Interessen.

Das beklagte Land habe keine falschen oder unvollständigen Auskünfte erteilt, weil, was die Klägerin einräumt, in dem Gespräch mit Herrn S keine weiteren Fragen zur VBL-Rente gestellt worden seien, so dass auch keine falschen Auskünfte erteilt worden seien.

Die Klägerin habe selbst eine Rentenauskunft für Pflichtversicherte mit dem Antrag vom 02.03.2000 bei der VBL eingeholt, wobei das beklagte Land den Antrag lediglich weitergeleitet und den Teil B des Antrages komplettiert habe, wobei sich diese unterstützenden Handlungen auf die Angaben der Klägerin bezogen habe. Ein Hinweis, dass ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis beabsichtigt sei, sei in den Formularen der VBL nicht vorgesehen, so dass auch die Beklagte für die Gestaltung dieser Formulare nicht zur Verantwortung herangezogen werden könne.

Es habe auch keine Verpflichtung bestanden, die Klägerin auf die Wichtigkeit der 180 Umlagemonate = 15 Jahre hinzuweisen, da dies nicht zu dem Beratungsfeld des Arbeitgebers zu zählen sei. Es gehöre nicht zum Alltag der Sachbearbeitung der Beamten und Angestellten, sich mit Fragen der VBL-Versorgung auseinanderzusetzen. Es dürfe auch nicht verkannt werden, dass die Klägerin ohne konkrete Kenntnis der rentenrechtlichen Auswirkung der Teilzeit den Vertrag am 27.04.2000 unterschrieben habe. Die Klägerin selbst hätte sich vor Abschluss dieser Vereinbarung über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen informieren müssen. Das Hinweisschreiben vom 27.04.2000, wonach die Klägerin das beklagte Land von sämtlichen Hinweispflichten für die Vergangenheit und Zukunft entbunden habe, verhindere zudem eine Geltendmachung irgendwelcher Ansprüche.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren zur Akte gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind ebenso Bezug genommen, wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 170-174 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist jedoch deshalb nicht erfolgreich, weil das Arbeitsgericht mit richtiger Begründung die Klage insgesamt abgewiesen hat. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, dass die Verletzung einer Informations- oder Auskunftspflicht, die die Beklagte im Zusammenhang mit der Abänderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitvertragsverhältnis im Zusammenhang mit der Leistung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) nicht bejaht werden kann und ein Schadenersatzanspruch der Klägerin nicht gegeben ist.

Das Berufungsgericht folgt den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts und sieht zur Verfahrensvereinfachung von der erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab, wobei im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren folgendes ergänzend ausgeführt wird:

Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Abschluss des Altersteilzeitvertrages von der Klägerin ausgegangen ist, weswegen der Grundsatz gilt, dass die Klägerin selbst für die Wahrnehmung ihrer Interessen zu sorgen hat. Da unter den Parteien unstreitig ist, dass in dem Gespräch, das die Klägerin mit Herrn Z. führte, die Frage der Zusatzleistungen der VBL gerade nicht Gegenstand der Unterhaltung gewesen sind, da die Klägerin wusste, dass Herr Z. über keine dahingehenden Kenntnisse verfügt, ist bei der Klägerin auch kein Vertrauen geweckt worden, dass sich jemand anderes von Arbeitgeberseite um diesen Komplex kümmern wird, was sich auch aus dem Antrag auf Rentenauskunft für Pflichtversicherte bei der VBL vom 02.03.2000 ergibt. Aus der Tatsache, dass der Arbeitgeber den Teil B dieses Antrages wie vorgesehen ausgefüllt hat, ohne darauf hinzuweisen, dass ein Altersteilzeitvertragsverhältnis beabsichtigt ist, welcher schließlich erst am 27.04.2000 zustande kam, begründet keine Schadenersatzpflicht, weil dies dort in dem Formular der VBL nicht vorgesehen ist und keine Hinweispflicht besteht, die verletzt werden kann. Lediglich unter 1 ist Teilzeit vorgesehen und zwar im Rahmen der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit, was jedoch in diesem Zusammenhang keine Rolle spielt. Allenfalls unter Ziffer 4, wo es um die Frage der Dauer der Beschäftigung im öffentlichen Dienst geht, ist nicht eingetragen worden, dass beabsichtigt ist, das Beschäftigungsverhältnis nach Ablauf der Freistellungsphase am 30.04.2005 zu beenden. Stattdessen ist eingetragen worden: "weiterhin". Daran kann sich jedoch eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht knüpfen, da diese Erklärung nicht der Klägerin gegenüber abgegeben worden ist, sondern gegenüber der VBL. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin nicht Adressat dieser Erklärung war und diese Erklärung auch von der OFD Koblenz an die VBL weitergeleitet worden ist, so dass bei der Klägerin auch kein Vertrauenstatbestand geschaffen werden konnte. Außerdem war die Vertragsänderung noch nicht beschlossene Sache. Die Klägerin hebt entscheidend darauf ab, dass ihr nicht gesagt worden ist, dass es 180 Umlagemonate bedarf, um die volle Leistung von der VBL zu erlangen. Darauf kann es aber, bei Zugrundelegung der tatsächlichen Abläufe der Vorgehensweise der Klägerin nicht angekommen sein, da sie die Altersteilzeitvereinbarung am 27.04.2000 ohne einen Vorbehalt zu machen, unterschrieben hat, also zu einem Zeitpunkt als die Auskunft der VBL noch gar nicht vorgelegen hat. Nimmt man noch hinzu, dass die Altersteilzeit im Blockmodell durchgeführt werden sollte, wobei die Arbeitsphase ab dem 01.07.2000 vorgesehen war und keine weiteren Erklärungen vorgelegen haben, die sich auf die Höhe der VBL-Leistungen beziehen, kann nur davon ausgegangen werden, dass hier keine berechtigten Interessen der Klägerin seitens der Beklagte erkennbar gewesen sind. Gegen die Annahme einer Informationspflicht der Beklagten spricht auch der Inhalt des Informationsblattes vom 13.10.1998 (Bl. 151-156 d. A.) welches die Klägerin mit Schreiben vom 16.10.2005 vorgelegt hat, wo in Ziffer 14 ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses regelmäßig Auswirkungen auf die Altersrente und die Zusatzversorgung habe, weswegen empfohlen werde, eine solche Entscheidung auf der Grundlage detaillierter Rentenauskünfte, ausdrücklich ist VBL genannt, zu treffen.

Wenn der Arbeitgeber so eindeutig darauf hinweist, dass der Arbeitnehmer selbst Sorge dafür tragen soll, dass er sich ausreichend informiert und diese Informationspflicht auch nicht in zurechenbarer Weise auf einen Arbeitnehmer des Arbeitgebers rückübertragen wird, so ist davon auszugehen, dass es allein Sache des Arbeitnehmers ist, sich um die für ihn wichtigen Daten bezüglich der Altersteilzeitregelung selbst zu kümmern.

Es fehlt also an einer Informations- und Aufklärungspflicht der Beklagten, die der Klägerin gegenüber verletzt sein kann, weswegen Schadenersatzansprüche, gleich in welcher Form, ausscheiden, weswegen das Arbeitsgericht mit richtiger Begründung zum richtigen Ergebnis gelangt ist, was dazu führt, die Berufung mit der Folge zurückzuweisen, dass die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO.

Die Kammer hat die Revision für die Klägerin zugelassen, weil sie eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG sieht.

Ende der Entscheidung

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