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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 10.08.2006
Aktenzeichen: 6 Sa 307/06
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 1
KSchG § 1 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 307/06

Entscheidung vom 10.08.2007

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.02.2006 - AZ: 11 Ca 1433/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Kündigung der Beklagten vom 31.05.2005 das Arbeitsverhältnis, welches auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 30.09.2003 (Bl. 17-20 d. A.) bestanden hat, unter Beachtung der Frist zum 30.06.2005 aufgelöst worden ist.

Die Klägerin hat ihre beim Arbeitsgericht am 20.06.2005 eingereichte Klage, soweit noch von Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit, im Wesentlichen damit begründet,

dass ein Zusammenhang zwischen dem von der Beklagten behaupteten Umsatzrückgang und ihrer konkreten Tätigkeit nicht bestehe, insbesondere die Beschäftigungsmöglichkeit nicht entfallen sei. Ein organisatorisches Konzept, welches nach Behauptung der Beklagten im Mai 2005 getroffen worden sei, sei nicht ersichtlich, zumindest sei es deshalb willkürlich gewesen, da zur Vermeidung der Beendigungskündigung andere zumutbare Maßnahmen zur Verfügung gestanden hätten.

Das verbesserte Kalkulationsprogramm führe nicht zu der von der Beklagten behaupteten Zeitersparnis, da weiterhin exakte Produktionsparameter und Preise vor der Eingabe ermittelt werden müssten, so dass die Zeitersparnis nur gering sei.

Die Klägerin sei Absolventin der Fachhochschule für Druck und könne auch die Arbeit des Drucktechnikers X. ausführen, weswegen die Beklagte habe nicht auf eine Sozialauswahl verzichten dürfen.

Die Klägerin hat in der Klageschrift ausgeführt, dass die Gefahr bestehe, dass weitere Kündigungen erklärt würden und hat zuletzt beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.05.2005, zugegangen am gleichen Tage, zum 30.06.2005 nicht aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.06.2005 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage wird abgewiesen.

Sie hat den Antrag im Wesentlichen damit begründet,

dass die Klägerin bei 25 Stunden Wochenarbeitszeit als Sachbearbeiterin in der Kalkulation beschäftigt gewesen sei, wobei die Geschäftsführer Hans-Jürgen und Bernd Y. und Günther T. als Abteilungsleiter Druck und Druckmeister, Nico X. und Ferenc Z. neben der Klägerin Kalkulationsaufgaben durchgeführt hätten. Die hierfür benutzte Software sei eine eigene Entwicklung, welche im Jahr 2005 umfangreich verbessert worden sei, was die Durchführung der Kalkulationsaufgaben umfassend beschleunigt und erleichtert habe, so dass Arbeiten, die zuvor 20-25 Minuten gedauert hätten, in 2-3 Minuten erledigt werden könnten. Da zudem im Jahr 2005 in den Monaten Januar bis Mai ein Umsatzrückgang im Vergleich zum Vorjahr von 60.000,-- € eingetreten sei, habe man im Mai 2005 den Beschluss gefasst, Kalkulationsaufgaben künftig selbst mehr zu übernehmen und das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu beenden, zumal sie mit anderen Mitarbeitern, die mit Kalkulationsaufgaben befasst seien, nicht vergleichbar seien. Insbesondere sei Herr X. als Drucktechniker mit Druckerarbeiten in Spitzenzeiten regelmäßig betraut und als Springer für solche Arbeiten für die Beklagte unentbehrlich. Deshalb habe eine Sozialauswahl nicht getroffen werden müssen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage durch das Urteil vom 02.02.2006 in vollem Umfang entsprochen und dies im Wesentlichen damit begründet,

dass der Vortrag der Beklagten nicht erkennen lasse, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt sei. Soweit die Beklagte außerbetriebliche Umstände heranführe, die in dem Umsatzrückgang im Zeitraum Januar bis Juni 2005 bestehe, könne nicht erkannt werden, inwiefern dieser Umsatzrückgang zum Wegfall gerade des Arbeitsplatzes der Klägerin geführt habe.

Auch sei der behauptete Umsatzrückgang von 60.000,-- € nicht als von dauerhafter Natur anzusehen, um den Wegfall der Arbeitsplätze zu bewirken, weil keine Umstände in den Prozess eingeführt seien, die eine negative Prognose der Umsatzzahlen in der Zukunft als dauerhaft erkennen ließen.

Innerbetriebliche Umstände, wie der Beschluss der Geschäftsleitung von Mai 2005 und die damit einhergehende Umorganisation der Arbeitsbereiche rechtfertige die Kündigung auch nicht, weil auch hier kein Kausalzusammenhang zwischen der unterstellten unternehmerischen Entscheidung und dem Wegfall des Arbeitsplatzes der Klägerin erkannt werden könne. Wenn eine Verringerung der Arbeitsmenge nicht substantiiert dargelegt werde, so beschränke sich die Unternehmerentscheidung im Ergebnis auf den Personalabbau. In diesem Falle fordere die Rechtsprechung des BAG dass der Arbeitgeber seine Entscheidung und deren Auswirkung hinsichtlich ihrer Durchführbarkeit und des Begriffes Dauer zu verdeutlichen habe, um sie auf Unsachlichkeit und Willkür hin überprüfen zu können.

Dem Vortrag lasse sich nicht entnehmen, in welchem Umfang die neue Kalkulationssoftware zu Zeitersparnissen und damit zur Verringerung der Arbeitsmenge führe, da sich der Vortrag darin erschöpfe, dass Kalkulationsaufgaben, die bislang 20-25 Minuten Zeit in Anspruch genommen hätten, nunmehr in 2-3 Minuten erledigt werden könnten. Mit diesem Vortrag lasse sich der Gesamtumfang der Beschäftigungsmöglichkeiten nicht ausmachen, ein solcher Vortrag sei jedoch deshalb erforderlich gewesen, weil die Klägerin eingewendet habe, dass die Kalkulationsarbeit in erheblichem Umfange auch aus Recherchen über Kunden und Lieferanten bestehe. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, wer welche Aufgaben im Hinblick auf die Kalkulation übernehmen solle, und wie sich dies mit dem bisherigen Arbeitspensum des Übernehmenden in Einklang bringen lasse.

Nach Zustellung des Urteils am 10.04.2006 ist von der Beklagten am 12.04.2006 Berufung eingelegt und am 17.05.2006 im Wesentlichen damit begründet worden,

dass der Umsatzrückgang in den Monaten Januar bis Mai 2005 gegenüber dem Vergleichszeitraum aus 2004 64.090,-- € betrage und eine rückläufige stetige Tendenz ablesbar sei. Dem Umsatz in Höhe von 2.070.899,32 € stünden Kosten für den gleichen Zeitraum von 1.542.860,78 € gegenüber, wobei hierin noch keine Materialkosten enthalten seien.

Nach Umsatzrückgangfeststellung und der Befürchtung, dass sich die in 2-stelligem Millionenbereich anzusiedelnde Investitionen aus den Vorjahren nicht rechnen würden, wenn der Umsatz zumindest nicht gleich bleibe, habe die Beklagte überprüft, in welchen Bereichen Kosteneinsparungen möglich seien. Bei den bestehenden Ausgabenbereichen seien keine Einsparungen möglich gewesen, da vertraglich festgelegt, so dass allein der Bereich der Kalkulation und der allgemeinen Verwaltung untersucht worden sei. Der Gesamtbedarf an Kalkulationszeit sei nicht fest umrissen, da dies abhängig von Anfragen und den Ausschreibungen abhänge, an denen die Beklagte teilnehme. Im Zusammenhang mit der fortentwickelten Software für die Kalkulationsaufgaben hätten sich die Geschäftsführer und die Gesellschafter der Beklagten dazu entschlossen, künftig selbst vermehrt diese Aufgaben zu übernehmen. Hierdurch sei der Arbeitsbereich der Klägerin entfallen, die überwiegend mit Kalkulationsaufgaben beschäftigt gewesen sei. Die Beklagte habe eine Planung erstellt, die davon ausgehe, dass bis zur Einführung der ergänzenden Kalkulationssoftware ein wöchentlicher Aufwand von 52 Stunden durchschnittlich erforderlich gewesen sei und 20 Stunden hiervon nach der Einführung der Software entfallen würden, so dass noch 30 Arbeitsstunden zu verteilen seien. Die Beklagte habe überwiegend Kalkulationsaufgaben verrichtet und 25 Stunden pro Woche damit verbracht, so dass bei Abzug des Einsparungspotentials von 20 Stunden durch das neue Programm noch 5 Stunden verblieben, die auf die anderen Mitarbeiter zu verteilen seien, wobei den Geschäftsführern Hans-Jürgen und Bern Y., Günther T., Ferenc Z. und Nico X. je eine weitere Stunde zugewiesen worden seien.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.02.2006 - AZ: 11 Ca 1433/05 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte und Berufungsklägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Die Klägerin verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit,

dass der von der Beklagten angeführte Umsatzrückgang in keinem direkten Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Klägerin stünde. Zudem sei der dargestellte Umsatzrückgang am Anfang eines Jahres nicht aussagekräftig, da die Beklagte erfahrungsgemäß im dritten Quartal die stärksten Umsätze realisiere.

Auch der Vortrag hinsichtlich des anfallenden Bedarfs an Kalkulationszeiten stelle keinen Zusammenhang zwischen dem Arbeitsplatz und der dort zu verrichtenden Tätigkeit und des Arbeitsaufwandes der Klägerin her, zumal die Klägerin im Vergleich zu den Monaten des Vorjahres regelmäßig Überstunden habe leisten müssen.

Die täglichen 5,5 Arbeitsstunden seien regelmäßig auf folgende Arbeitsbereiche verteilt gewesen:

Telefonische Kundenbetreuung vor Kalkulation, Produktion (gelegentlich auch Rechnungsstellung ca. 1,0 Std.

Einholung von Preisen und Mustern für Kalkulation und Produktion (z. B. aktuelle Tagespapierpreise ca. 1,0 Std.

Reine Angebotskalkulation ca. 2,0 Std.

Recherche und Angebotseinholung für Produktionen im Leistungsverbund ca. ,05 Std.

Formulierung und Ausgestaltung von Angeboten ohne die jeweilige Kalkulationszeit ca. 0,5 Std.

Verteilzeiten (Einholen von Informationen im Betrieb vor Ort z. B. in der Buchbinderei) ca. 0,5 Std.

Darüber hinaus habe die Klägerin noch Marketingaktivitäten entwickelt, Grundlagentexte erarbeitet und Anschreiben für Kunden und Interessenten erstellt, ein umfassendes Firmenprofil erarbeitet, einen Hausprospekt und einen Hausbroschüre mit Erläuterung konzipiert und ausgearbeitet.

Daraus ergebe sich, dass die Tätigkeit mit Kalkulationsarbeiten an ihrer Gesamtarbeitszeit wesentlich geringer gewesen sei, als es die Beklagte darstelle.

Die Ausführungen der Beklagten zu den Personen, die mit Kalkulationsaufgaben neben der Klägerin beschäftigt gewesen seien, ließen offen, mit welchem Umfang die Kalkulationsaufgaben an deren Gesamtarbeitszeit partizipierten. Die von der Beklagten als zeitsparend dargestellte Kalkulationssoftware könne Einsparungen nur in der Parametereingabe und der Rechenleistung erbringen, wobei die Klägerin hierauf durchschnittlich 2 Stunden ihrer täglichen Arbeitszeit verwendet habe.

Auch wenn man unterstellen wollte, dass bei der Parametereingabe Zeit eingespart würde, so stelle dies doch noch kein schriftliches Angebot dar, das einem potenziellen Kunden übermittelt werden könne. Die Klägerin, die mit der Kalkulationssoftware gearbeitet habe, glaube an einen Einspareffekt mit der neuen Version aus dem Bereich der Produktgruppe Blätter von höchstens 20 % in Bezug auf die Tätigkeiten Parametereingabe und Rechenleistung, was bei 2 Stunden Kalkulationszeit pro Tag 24 Minuten pro Arbeitstag bedeute.

Auch die Verteilung der verbleibenden 32 Stunden Kalkulationszeit habe die Beklagte nicht eingehend dargelegt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes und wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren nebst deren Anlagen zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ebenso Bezug genommen wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet, weil das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage zu Recht entsprochen hat.

Die Kündigung, welche die Beklagte mit Schreiben vom 31.05.2005 zum 30.06.2005 erklärt hat, ist gemessen an den Maßstäben, die § 1 Abs. 2 KSchG, der unstreitig Anwendung findet, nicht sozial gerechtfertigt und damit unwirksam.

Die Berufungskammer schließt sich den ausführlichen und richtigen Ausführungen des Arbeitsgerichtes im Urteil vom 02.02.2006 an und nimmt Bezug auf die dortigen Ausführungen, um Wiederholungen zu vermeiden.

Auf den Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz ist ergänzend auszuführen, dass das Arbeitsgericht zu Recht vermisst hat, dass sich bei den Kündigungsgründen aus Umsatzrückgang nicht nachvollziehen lässt, welche Auswirkungen der Umsatzrückgang auf den Arbeitsplatz der Klägerin hat. Hierzu hätte im Einzelnen dargelegt werden müssen, wie sich der Arbeitsanfall am Arbeitsplatz der Klägerin bisher dargestellt hat und wie er sich, nachdem der Umsatzrückgang, der von der Berufungskammer als richtig angegeben unterstellt wird, im Hinblick auf die weitere Einsetzbarkeit der Klägerin auswirkt.

Allein das Vorhaben, Kosten einzusparen, rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine ordentliche Kündigung, wenn die Vorgaben des § 1 KSchG zu beachten sind, weil zu fordern ist, dass der Arbeitgeber, der aus Umsatzrückgang Einnahmenverluste erleidet, darlegen muss, dass eine weitere Verwendung für die Arbeitskraft des betreffenden Arbeitnehmers nicht mehr gegeben ist. Dies kann den Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht entnommen werden, so dass außerbetriebliche Kündigungsgründe nicht erkennbar sind.

Bezüglich der Unternehmerentscheidung, die Kalkulationsarbeiten künftig ohne die Klägerin von anderen Mitarbeitern unter Einsparung von Arbeitszeit durch die verbesserte Version der Kalkulationssoftware durchführen zu lassen, ist festzustellen, dass hier durch die erklärte Kündigung ebenfalls nicht gerechtfertigt wird.

Davon abgesehen, dass auch dann, wenn 20 Stunden nach Einführung der ergänzenden Kalkulationssoftware nicht mehr an Arbeitsleistung benötigt werden, verbleiben bei bisherigem Kalkulationsaufwand von 52 Stunden nicht 30, sondern 32 Stunden, so dass die Verteilung, wie sie auf Seite 4 des Schreibens vom 16.05.2006 dargestellt ist, schon rein arithmetisch nicht aufgeht (wobei die Anlage rechnerisch richtig ist).

Dies lässt die Kammer jedoch deshalb dahingestellt, weil sie auch im Hinblick auf diesen Kündigungsgrund den schon vom Arbeitsgericht vermissten detaillierten Tatsachenvortrag nicht vorfindet. Selbst dann, wenn die Einsparmöglichkeiten durch das neue Programm 20 Wochenstunden erbringen würde, ist angesichts der klägerischen Ausführung im Schreiben vom 10.07.2006, wo sie auf Seite 7 den typischen Ablauf ihrer täglichen Arbeitszeit darstellt, prozessual deshalb nicht ausreichend dargelegt, weil die Klägerin hier behauptet, dass eine reine Angebotskalkulation 2 Stunden in Anspruch nehme, während die Beklagte davon ausgeht, dass die insgesamt 5,5 Stunden Arbeitszeit der Klägerin von dieser Tätigkeit ausgefüllt werden. Angesichts der detaillierten und ins Einzelne gehenden Stellungnahme der Klägerin hätte die Beklagte darlegen müssen, welche konkreten Tätigkeiten von der Klägerin in welchem Zeitumfang verrichtet werden, welche durch die verbesserte Software zeitlich gestrafft werden und welche von den verbleibenden Arbeiten konkret auf welche Mitarbeiter bzw. die Geschäftsführer verteilt werden.

Da es hieran fehlt, obwohl angesichts der arbeitsgerichtlichen Ausführung Veranlassung bestanden hätte, hier weiter vorzutragen, ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts im vollen Umfang im Ergebnis und in der Begründung zutreffend, weswegen die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen ist. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2), zu dem sich die Berufungsführer nicht äußern, so dass hier kein Angriff auf die arbeitsgerichtliche Entscheidung in diesem Punkt festzustellen und die Berufung insoweit zurückzuweisen ist.

Die Revision gegen diese Entscheidung ist angesichts der gesetzlichen Vorgaben in § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen.

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde angefochten werden kann, § 72 a ArbGG.

Ende der Entscheidung

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