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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 11.08.2005
Aktenzeichen: 6 Sa 334/05
Rechtsgebiete: BGB, KSchG, TzBfG


Vorschriften:

BGB § 611
BGB § 615 Satz 1
KSchG § 11 Satz 1 Nr. 2
TzBfG § 3 Abs. 1 Satz 2
TzBfG § 14 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 334/05

Entscheidung vom 11.08.2005

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 19.01.2005 - AZ: 6 Ca 1784/04 - wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.058,- brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2004 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für die Parteien zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, der 1966 geboren, verheiratet und 3 Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, arbeitet bei der Beklagten seit 15.08.1983 bei einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von 2.500,-- €.

Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 02.02.1987 (wegen der näheren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Kopie = Bl. 16 und 17 d. A. Bezug genommen) ist festgehalten, § 1, dass der Kläger als Maschinenschlosser beschäftigt wird und, § 3 Satz 2, er sich damit einverstanden erklärt, auch in anderen Abteilungen mit anderen Aufgabengebieten eingesetzt zu werden, soweit es den Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers entspricht.

Mit der Änderungskündigung vom 29.10.1996 ist der Kläger zum 01.02.1997 in die Abteilung Mechanische Fertigung versetzt worden, wobei er sich, durch Unterschrift belegt, damit einverstanden erklärt hat, dass unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten er auch in anderen Abteilungen des Unternehmens eingesetzt werden kann. Der Kläger ist seit Mitte 1997 in der Abteilung Mechanische Fertigung als NC-Dreher eingesetzt und erhielt unter dem 02. und 09.12.2002 schriftliche Abmahnungen wegen mehrmaliger Nichteinhaltung der angeordneten Überstunden.

Die Beklagte hat unter dem 19.09.2003 eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung zum 29.02.2004 erklärt, die damit begründet worden ist, dass der Kläger seinen Urlaub eigenmächtig verlängert habe. Der dagegen erhobenen Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 12.05.2004 stattgegeben (ArbG Koblenz, Auswärtige Kammern Neuwied, - AZ. 6 Ca 2530/03 -).

Zuvor hatte die Beklagte mit Anwaltschreiben vom 20.02.2004 dem Kläger einen für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses befristeten Arbeitsvertragsentwurf mit Datum vom 19.02.2004 zugeschickt und gebeten, diesen zurückzusenden. Der Arbeitsvertragsentwurf (Bl. 7-10 d. A.) wies einige Abweichungen zu dem bisherigen Arbeitsvertrag auf. Mit Anwaltschreiben vom 26.02.2004 ließ der Kläger mitteilen, dass er den Arbeitsvertrag nicht unterzeichnen werde und seine Arbeitskraft zu den bisherigen Arbeitsbedingungen am 01.03.2004 anbieten werde. Der Kläger erschien am 01.03.2004 im Betrieb der Beklagten und forderte seine Beschäftigung, was die Beklagte verweigerte, weil der Kläger keine schriftliche Vereinbarung unterschrieben habe und sie nur bereit sei, den Kläger im Rahmen des befristeten Arbeitsvertragesentwurfes zu beschäftigen.

Mit Schreiben vom 05.03.2004 zeigte der Kläger seine Bereitschaft an, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, lehnte aber den bisherigen Vertragsentwurf ab, woraufhin der Kläger für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses im Zeitraum 01.03. bis einschließlich 16.05.2004 bei der Beklagten nicht beschäftigt worden ist.

Der Kläger erschien am 17.05.2004 im Betrieb der Beklagten und forderte, ihn auf seinem alten Arbeitsplatz zu beschäftigen. Dieser Aufforderung ist die Beklagte nicht nachgekommen, sondern hat den Kläger in verschiedenen Abteilungen, zuletzt in der Schleiferei eingesetzt, woraufhin der Kläger am 06.08.2004 Klage erhoben hat, womit er neben Annahmeverzugslohn auch die Beschäftigung in der Form, wie sie vor Ausspruch der Kündigung erfolgt ist, einfordert.

Der Kläger hat seine Klage im Wesentlichen damit begründet,

er habe einen arbeitsvertraglich garantierten Anspruch auf seinen angestammten Arbeitsplatz in der Mechanischen Fertigung, weswegen die Versetzung in die Schleiferei sachlich nicht gerechtfertig sei. Die Beschäftigung in einer anderen Abteilung mit dreckiger Arbeit sei rechtswidrig und stelle schikanöses Verhalten der Beklagten dar, um ihn aus dem Betrieb zu drängen.

Zudem schulde die Beklagte für den Zeitraum 01.03. bis 16.05.2004 Lohn unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges, weil er seine Arbeitsleistung zu den bisherigen Bedingungen angeboten habe. Die Weigerung der Beklagten, ihn zu diesen Bedingungen zu beschäftigen und die Forderung, er könne nur befristet beschäftigt werden, wozu jedoch die Unterzeichnung des Arbeitsvertragsentwurfes vom 19.02.2004 erforderlich sei, begründe Annahmeverzugssituation für den Arbeitgeber. Dies umsomehr, als die neue Vereinbarung Abänderungen enthalte, die nicht zumutbar seien, wie die Vereinbarung über flexible Arbeitszeit, die Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten, einen Verzicht auf ein Zurückbehaltungsrecht, eine absolute Stillschweigensvereinbarung, die Auferlegung einer Arbeitsordnung, Verbot der Lohnabtretung und eine Verfallsklausel.

Der Lohnanspruch des Klägers belaufe sich bei der 36-Stunden-Woche und einem Stundenlohn von 14,05 € brutto auf insgesamt 5.563,80 € brutto, die von der Beklagten wegen Verzuges auch in dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen seien.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihn in der Abteilung Mechanische Fertigung als NC-Dreher zu beschäftigen,

2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihn in der Abteilung Mechanische Fertigung zu beschäftigen

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.563,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich gegen die Klage im Wesentlichen damit gewehrt,

dass der Kläger keinen Anspruch auf Beschäftigung als Dreher in der Abteilung Mechanische Fertigung habe, was sich aus den arbeitsvertraglichen Abmachungen ergebe. Zudem habe der Kläger in dieser Abteilung intensiv Einfluss auf seine Kollegen genommen, um diese zu einem Vorgehen gegen die Beklagte zu bewegen. Der Kläger habe zudem Mehrarbeitsleistung verweigert, weswegen der Arbeitsablauf der termingebundenen Produktion empfindlich gestört worden sei. Aus diesem Grunde habe sie von dem arbeitsvertraglich vorgesehenen Versetzungsrecht Gebrauch gemacht und den Kläger in die Schleiferei versetzt, wobei es sich nicht um dreckige Tätigkeit handele, da bei der Arbeit Absauganlagen die Beeinträchtigung durch die entstehenden Staubpartikel verhindere.

Einen Annahmeverzugslohnanspruch stehe dem Kläger deshalb nicht zu, weil es ihm zumutbar gewesen sei, das Angebot der Beklagten auf Abschluss des Vertrages, wie er vorgelegt worden sei, anzunehmen. Die Abweichung zum bisherigen Vertrag seien zumutbar, insbesondere die Regelung über die flexible Arbeitszeit, da die Lage der Arbeitszeit bislang auch durch das Direktionsrecht der Beklagten hätte beeinflusst werden können. Der Kläger habe zudem den Vertragsentwurf vorbehaltlos abgelehnt, was als böswilliges Unterlassen eines Hinzuverdienstes bewertet werden müsse.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil vom 19.01.2005 in vollem Umfange abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger einen Beschäftigungsanspruch habe, der sich jedoch nicht auf die Beschäftigung als NC-Dreher in der Abteilung für Mechanische Fertigung konkretisiert habe. Nach dem Arbeitsvertragsinhalt sei der Beschäftigungsanspruch des Klägers dahin gegeben, in der Mechanischen oder in einer anderen Abteilung, die seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entspricht, beschäftigt zu werden. Dies sei in § 3 des ursprünglichen Vertrages also auch in der als Änderungskündigung überschriebenen Erklärung vom 29.10.1996 enthalten.

Der Beschäftigungsanspruch des Klägers sei durch die Beklagte in Ausübung des Direktionsrechtes erfüllt worden, wonach der Kläger ab 17.05.2004 in der Schleiferei beschäftigt werde. Durch die Versetzungsmöglichkeit im Vertrag habe sich die Beklagte ein weitergehendes Direktionsrecht vorbehalten, dessen Grenzen sie bei der Umsetzung des Klägers in die Schleiferei auch eingehalten habe. Die unstreitig erfolgten Abmahnungen aus dem Jahre 2002 würden belegen, dass der Kläger in der bisherigen Abteilung Mechanische Fertigung Überstunden nicht geleistet habe, worauf die Beklagte jedoch zur Fertigstellung termingebundener Aufträge angewiesen sei, so dass die Umsetzung des Klägers bei Fortzahlung des bisherigen Lohnes als richtige Ausübung die Direktionsbefugnis zu werten sei, zumal der Kläger selbst nicht behaupte, dass die Tätigkeit in der Schleiferei nicht seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entspreche.

Auch der hilfsweise gestellte Klageantrag, in der Abteilung Mechanische Fertigung beschäftigt zu werden sei unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Beschäftigung in dieser Abteilung habe, was zu dem Hauptantrag zu 1) bereits ausgeführt worden sei.

Auch ein Lohnzahlungsanspruch aus Annahmeverzug stehe dem Kläger für den Zeitraum 01.03.-16.05.2004 deshalb nicht zu, weil sich die Beklagte nicht im Annahmeverzug, § 615 Satz 1 BGB, befunden habe.

Im fraglichen Zeitraum habe zwar ein Arbeitsverhältnis bestanden, was durch das rechtskräftige Urteil vom 12.05.2004 festgestellt sei. Die Beklagte habe sich auch im Annahmverzug ab 01.03.2004, nach Ablauf der Kündigungsfrist, befunden, da nach Ablauf der Kündigungsfrist der Arbeitgeber weder ein tatsächliches noch ein wörtliches Angebot unterbreitet habe, um den Annahmverzug zu beenden. Die Beklagte habe dem Kläger keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt und ihm auch keine Arbeit zugewiesen, was jedoch erforderlich sei. Darüber hinaus habe der Kläger unstreitig am 01.03.2004 seine Arbeitskraft im Betrieb der Beklagten angeboten.

Auch das Angebot, den Kläger im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses über die Kündigung vom 19.09.2003 befristet zu beschäftigen, beende den Annahmeverzug der Beklagten nicht, weil die Beklagte an der Wirksamkeit der Kündigung noch festhalte und nicht zu erkennen gebe, dass er zu Unrecht gekündigt habe und die Leistung des Arbeitnehmers als Erfüllung des bisherigen Arbeitsvertrages annehme.

Jedoch müsse sich der Kläger sich das anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, die zumutbare Arbeit bei der Beklagten anzunehmen. Nach § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG müsse sich der Kläger das anrechnen lassen, was er bei der Beklagten im Rahmen des befristeten Vertrages hätte verdienen können, was genau der Höhe nach dem Anspruch aus Annahmverzug entspreche, so dass kein Lohnanspruch für den Kläger gegeben sei. Der Kläger habe ohne ausreichenden Grund eine Arbeitsmöglichkeit abgelehnt, die zumutbar gewesen wäre. Die Beklagte habe ihn in der Abteilung Mechanische Fertigung beschäftigen wollen und das Angebot habe im Wesentlichen die gleichen Bestimmungen gehabt wie der ursprüngliche Arbeitsvertrag, so dass die Abweichungen gegenüber dem bisherigen nicht zu einer Unzumutbarkeit der Annahme des Angebotes beim Kläger hätten führen können. Dies gelte insbesondere für die neu geregelte flexible Arbeitszeitgestaltung, zumal dies nach § 3 des alten Vertrages ebenfalls möglich gewesen sei. Die Wochenstundenzahl sei auf 36 Stunden durch den einschlägigen Tarif begrenzt, weswegen die Befürchtungen des Klägers nicht berechtigt gewesen seien.

Auch bei den neu eingeführten Pflichten handele es sich um in Arbeitsverträgen übliche Vertragsabreden und seien zum Großteil bereits in dem bisherigen Arbeitsvertrag enthalten. Die Beklagte habe auch ein schützenswertes Interesse, einen auf das Prozessverfahren abgestellten Vertrag befristet abzuschließen, damit sie sich, falls die Klage im Kündigungsschutzverfahren abgewiesen werden sollte, nicht in einem neuen unbestimmten Arbeitsvertrag mit dem Kläger befinde. Diese Vereinbarung sei ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag, der zur Wirksamkeit der Schriftform bedürfe, §§ 3, Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 4 TzBfG. Der Kläger habe das Angebot kategorisch abgelehnt, so dass er sich den Verdienst anrechnen lassen müsse, den er bei Eingehung des Prozessarbeitsverhältnisses hätte erzielen können, zumal unstreitig rückwirkend zum 01.03.2004 der Stundenlohn erhöht worden sei, zumal dem Kläger das Gehalt der Lohngruppe 08 zugestanden worden sei.

Nach Zustellung des Urteils am 24.03.2005 ist Berufung am 22.04.2005 eingegangen, welche am 24.05.2005 im Wesentlichen damit begründet worden ist,

dass der Kläger auf der Grundlage des Arbeitsvertrages von 1987 einen Anspruch darauf habe, in der Abteilung Mechanische Fertigung beschäftigt zu werden. Der Kläger sei seit 01.02.1997 in dieser Abteilung beschäftigt, so dass sich eine Verfestigung auf diese Tätigkeit ergeben habe. Darüber hinaus sei der Einsatz in der Schleiferei nicht vertragsgemäß, weil dort nämlich eine der dreckigsten, schwersten und minderwertigsten Arbeiten im Betrieb verrichtet werde. Zudem sei die Beklagte durch das Urteil vom 12.05.2004 verpflichtet worden, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen über den 29.02.2004 hinaus auf seinem Arbeitsplatz als Mitarbeiter in der Abteilung Mechanische Fertigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen. Die Beklagte habe auf Rechtsmittel verzichtet, so dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil nicht mehr möglich sei und anschließend habe die Beklagte den Kläger in die Schleiferei versetzt.

Die Versetzung stelle sich als Maßregelung der Beklagten dar und sei besonders böswillig und treuwidrig, weil der Kläger gesundheitliche Beeinträchtigungen im Nasenhöhlenbereich habe und deshalb besonders gegen die feine Staubentwicklung in der Schleiferei anfällig sei. Auch die von der Beklagten angeführte Begründung für die Umsetzung sei nicht richtig, da es Terminprobleme bei der Beklagten nicht gegeben habe. Der Kläger habe auch Mehrarbeit geleistet und den Betriebsablauf nicht gestört. Der Kläger habe zudem angeboten, unter den bisherigen Bedingungen befristet für den Kündigungsschutzprozess ein Prozessarbeitsverhältnis einzugehen und in der Mechanischen Fertigung weiter wie bisher zu arbeiten, was die Beklagte jedoch nicht angenommen habe.

Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn für den Zeitraum 01.03.-16.05.2004, weil er am 01.03.2004 und später seine Arbeitskraft wiederholt angeboten habe, ohne dass die Beklagte hiervon Gebrauch gemacht hätte. Der Kläger habe mit Schreiben vom 01. und 05.03.2004 erklärt, dass er ein befristetes Beschäftigungsverhältnis für die Dauer des Prozesses eingehen wolle, jedoch nicht zu den von der Beklagten vorgeschlagenen Bedingungen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in der Abteilung Mechanische Fertigung als NC-Dreher zu beschäftigen,

2. hilfsweise, die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in der Abteilung Mechanische Fertigung zu beschäftigen

3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.563,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit,

dass das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass sich die vertragliche Tätigkeit des Klägers nicht auf den zuletzt innegehabten Arbeitsplatz konkretisiert habe, was auch nach langjähriger Beschäftigung nicht der Fall sei. Gesundheitliche Gründe, die einer Tätigkeit in der Schleiferei entgegen stehen könnten, habe der Kläger bislang nicht vorgebracht und seien auch deshalb nicht erheblich, weil es zum einen Schutzkleidung, also Schutzmasken gebe und zum anderen der Kläger zum Entgraten eingesetzt werden, wo keine Stäube auftreten könnten.

Der Kläger sei zudem zum Abschluss des befristeten Arbeitsvertragsverhältnisses verpflichtet gewesen, zumal er vor dem Gerichtsverfahren keine konkreten Einwände gegen den Vorschlag der Beklagten erhoben habe.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ebenso Bezug genommen wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 88-92 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist insgesamt zulässig und teilweise begründet, soweit es um den Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für den Zeitraum 08.03.-16.05.2004 geht.

Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet und zwar in Höhe der zuerkannten Summe von 5.058,-- € brutto, was den Wochenverdiensten (36 Stunden x 14,05 € brutto) für den Zeitraum 08.03.-16.05.2004 entspricht, der genau 10 Wochen umfasst, § 611 BGB, 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG.

Die Berufungskammer folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Frage der Begründung des Annahmeverzuges und der nicht gegebenen Beendigung desselben durch die Beklagte, weil diese Ausführung unter III des Urteils der höchstrichterlichen Rechtsprechung und auch der Auffassung der Berufungskammer im vollen Umfange entsprechen.

Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht dort nicht, wo es davon ausgeht, dass der Kläger hätte den von der Beklagten mit Datum vom 19.02.2004 vorgelegten befristeten Arbeitsvertrag (Bl. 19-22 d. A.) unterzeichnen und auf dieser Grundlage arbeiten müssen, damit ihm nicht der seinem Annahmeverzugslohn entgegenstehenden Vorwurf begegnet; er habe es böswillig unterlassen, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Die Einwendung des § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG setzt zunächst voraus, dass die angebotene Arbeit für den Arbeitnehmer zumutbar ist, wobei sich dies unter verschiedenen Gesichtspunkten ergeben kann, wobei vorliegend allein die sonstigen Arbeitsbedingungen angeführt werden. Der Kläger hat den abgeänderten Vertrag, auf dessen Grundlage er in der bisherigen Abteilung weiter beschäftigt werden sollte, rundweg abgelehnt, was als böswillig zu betrachten ist. Der angebotene Vertrag enthält eine Befristung und einige Abänderungen der bisherigen vertraglichen Grundlage, ist jedoch als zumutbares Angebot zu bewerten, weil die Kammer hier den Maßstab anlegt, wie zu entscheiden ist, wenn dieses Vertragsangebot von einem anderen Arbeitgeber unterbreitet würde, bei dem der Kläger für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses mit der BeklagtenArbeit zur Minderung des Annahmeverzuges aufnehmen will. Bei dieser Konstellation muss gesagt werden, dass keine Bedenken bestehen, dem Kläger eine Annahme dieses Angebotes zuzumuten. Ein anderer Arbeitgeber hätte ein derartiges Angebot ohne rechtlichen Bedenken zu begegnen, unterbreiten können und der Kläger hätte keine berechtigten Einwände gegen dieses Angebot auf seiner Seite.

Aus diesem Grunde ist auch ein annahmeverzugsbegründendes Verhalten weder beim Kläger, als er am 01.03.2004 im Betrieb erschienen ist, noch im Schreiben des Klägervertreters vom 01.03.2004 zu sehen, weil der Kläger keine befristete Prozessbeschäftigung fordere und diese auch nicht im Anwaltsschreiben zu erkennen ist, weil dort lediglich ausgeführt ist, dass der Mandant eine befristete Prozessbeschäftigung nicht ablehnt, eine solche ihm bisher jedoch nicht angeboten worden ist, also auch vom Kläger ein Einverständnis zu einer derartigen Maßnahme lediglich erwähnt wird, ohne bereits ein Angebot dahin zu unterbreiten, was erwartet werden darf, wenn sich eine Verdienstmöglichkeit eröffnet.

Damit geht die Berufungskammer von einem nicht bestehenden Annahmeverzug der Beklagten wegen Böswilligkeit des Klägers i. S. d. § 11 S 1 Nr. 2 KSchG bis zum Schreiben des Klägervertreters vom 05.03.2004 aus, wonach ab dem darauf folgenden Montag, dem 08.03.2004 bis zum 16.05.2004, insgesamt 10 Wochen, Annahmeverzug wieder begründet worden ist, weil der Kläger nunmehr auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Prozessbeschäftigungsverhältnis auf den bisherigen Vertragsbeziehungen akzeptiert. Dieses Schreiben ist an einem Freitag verfasst, so dass ein Zugang bei der Beklagten auf Montag, den 08. März 2004 anzunehmen ist und ab diesem Zeitpunkt Annahmeverzug besteht mit der Folge, dass die Beklagte für 10 Wochen 505,80 € brutto, also insgesamt 5.058,-- € brutto an den Kläger zu zahlen hat, während der darüber hinaus gehende Forderungsbetrag nicht begründet ist, weswegen die arbeitsgerichtliche klageabweisende Entscheidung nur in der Höhe von 5.058,-- € brutto abzuändern und diese Summe dem Kläger nebst der geforderten Verzinsung zuzusprechen ist, während die weitergehende Klage insoweit der Abweisung unterliegt.

Was den Beschäftigungsantrag des Klägers im Hauptantrag zu 1) und Hilfsantrag anlangt, so folgt die Kammer den Ausführungen des Arbeitsgerichtes, das nämlich zum einen keine Konkretisierung des Beschäftigungsanspruches auf die Tätigkeit des Klägers in der Abteilung Mechanische Fertigung als NC-Dreher eingetreten ist.

Zwar ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass der Kläger als Maschinenschlosser in der Abteilung Mechanische Fertigung tätig sein wird, was jedoch durch die Eröffnung der Versetzungsmöglichkeiten einen dauerhaften Anspruch des Klägers auf Einsatz nur in dieser Abteilung ausschließt. Da mit der Konkretisierung des Arbeitsplatzes erhebliche Rechtsfolgen verbunden sind, z. B. würde neben der Einschränkung des Direktionsrechtes des Arbeitgebers auch der Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes zugleich den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit beinhalten, ohne dass eine soziale Auswahl zu treffen sei, weil aufgrund der Konkretisierung der Arbeitspflicht auf einen ganz bestimmten Arbeitsplatz an der für die Vornahme einer sozialen Auswahl erforderlichen Vergleichbarkeit des Arbeitnehmers mit anderen Arbeitnehmern fehlt. Deshalb reicht es für die Konkretisierung der Arbeitspflicht auf einen konkreten Arbeitsplatz nicht aus, dass der Arbeitnehmer während einer längeren Zeit eine bestimmte Tätigkeit ausgeübt hat. Besondere Umstände, die die Annahme rechtfertigen, dass der Arbeitnehmer nach dem übereinstimmenden Willen beider Vertragsparteien nur noch an einem bestimmten Arbeitsplatz mit einer ganz bestimmten Tätigkeit beschäftigt werden soll, sind nicht ersichtlich, zumal auch die Änderungskündigung vom Oktober 1996 weiterhin die Umsetzungsbereitschaft des Klägers im Unternehmen beinhaltet und er damit einverstanden gewesen ist.

Gerade letztere Vereinbarung enthält eine Erweiterung der Direktionsbefugnis, weil hier eine Umsetzung unter Berücksichtigung der Fähigkeiten des Klägers enthalten ist und nicht mehr die frühere Regelung in § 3 Satz 2 des Arbeitsvertrages wo gefordert wurde, dass die neue Tätigkeit den Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers entspricht. Diese Regelung vom Oktober 1996 löst den Arbeitsvertrag von 1987 ab, weil der Kläger sich ausdrücklich mit dem Inhalt des Schreibens, belegt durch seine Unterschrift, einverstanden erklärt hat.

Die Umsetzung in die Schleiferei ist auch nicht als unzulässige Maßregelungsmaßnahme oder Überschreitung der Direktionsbefugnis zu bewerten, weil es eine Absaugvorrichtung gibt und dem Kläger Staubmasken zur Verfügung stehen und der Kläger mittlerweile in der Abteilung Blechvorbereitung/Entgraten tätig ist, wo auch nach Klägerdarstellung Staubbeeinträchtigungen nicht im Vordergrund stehen.

Der Kläger kann, wenn die Vorwürfe im Schreiben vom 21.07.2005, insbesondere die Stromschläge, zutreffend sein sollten, die Arbeit verweigern, was jedoch mit der generellen Rechtmäßigkeit der Umsetzungsmaßnahme nicht zu verknüpfen ist.

Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch ist nicht begründet, seine Zulässigkeit einmal unterstellt, weil dann, wenn ein Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Aufgabenbereiches dem Arbeitnehmer nicht zusteht, was im Fall des Klägers zu bejahen ist, der Arbeitgeber ohne Verletzung des Arbeitsvertrages diese zuletzt ausgeübte Tätigkeit auch entziehen kann. Wenn der Arbeitnehmer geltend machen will, dass die Zuweisung einer anderen bestimmten Tätigkeit nicht mehr vom Direktionsrecht gedeckt ist, so kann er dies nicht dadurch erreichen, dass er die Verurteilung des Arbeitgebers zu einer Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz begehrt. Ein solcher bestimmter Beschäftigungsanspruch steht nämlich dem Arbeitnehmer mangels Konkretisierung der Arbeitspflicht nicht zu. Das Prozessziel kann er nur dann erreichen, wenn er sich gegen die Änderung der bisherigen Arbeitsbedingung mit einer Feststellungsklage wehrt, was der Kläger nicht getan hat, sondern seinen ursprünglichen Klageantrag weiter verfolgt.

Nach dem Vorstehenden ist die Berufung nur teilweise begründet und im Übrigen zurückzuweisen, was dazu führt, den Parteien die Hälfte der Verfahrenskosten jeweils aufzuerlegen, §§ 64 Abs. 1 S 2 ArbGG, 97, 91 92 ZPO.

Die Kammer hat die Revision für beide Parteien deshalb zugelassen, weil es in der Frage, ob sich der Arbeitnehmer auf ein Prozessbeschäftigungsverhältnis einlassen muss, das -, ein der bisherige Arbeitgeber unterbreitet und das inhaltliche Veränderungen beinhaltet, eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht, § F 2 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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