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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 27.10.2005
Aktenzeichen: 6 Sa 385/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 196 a. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 385/05

Entscheidung vom 27.10.2005

Tenor:

1. f die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.02.2005 - AZ: 3 Ca 237/04 - dahingehend abgeändert, dass die Klage in Höhe von 10.737,13 Euro (Provisionszahlungen 2000) abgewiesen wird.

2. Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6 zu tragen.

3. Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.737,13 Euro festgesetzt.

4. Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte, welcher als Außendienstmitarbeiter der Klägerin auf der Grundlage eines Mitarbeitervertrages vom 24.06.1994 bis zu seiner außerordentlichen Kündigung vom 26.03.2001, verpflichtet ist, insgesamt 10.737,13 Euro zurückzuzahlen, welche ihm von der Klägerin am 07.06., 27.07. und 23.10.2000 in Teilbeträgen von je DM 7.000,00 gezahlt worden sind.

Die Klägerin hat ihre Klage, welche beim Landgericht Koblenz am 26.03.2003 eingereicht wurde, im Wesentlichen damit begründet, dass der Beklagte die für den Behalt der als Vorschuss gezahlten Beträge nötige Jahresumsatzprovision von 1.000.000,00 DM nicht erreicht habe und deshalb verpflichtet sei, diesen Betrag zurückzuführen.

Im Unternehmen der Klägerin sei die Provision so geregelt, dass der Außendienstmitarbeiter bei einem Jahresumsatz von bis zu 1.000.000,00 DM 17,5 % Provision vom Jahresnettoumsatz erhielten und zusätzlich sollte 2,5 % auf den Nettojahresumsatz an Provision gezahlt werden, wenn die Umsätze über eine Million jährlich hinaus gingen. Dies habe der Beklagte zur Kenntnis genommen und sei damit einverstanden gewesen. Er habe im Jahr 2000 allerdings nur ein Gesamtumsatz von 967.055,23 DM erzielt, weshalb er verpflichtet sei, die ihm gezahlten Vorschüsse auf die zusätzliche Provision zurückzuerstatten.

Die Klägerin hat noch andere Ansprüche geltend gemacht, die für das vorliegende Verfahren nicht mehr von Bedeutung sind und hat beantragt:

1. Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 12.800,30 Euro nebst 5 % Zinsen seit 07.06.2001 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil - notfalls gegen Sicherheitsleistungen - vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat sich im Wesentlichen darauf berufen, dass eine Vereinbarung nicht bestehe, wonach er verpflichtet sei, die Provision zurückzuzahlen, wenn er einen bestimmten Umsatz nicht erbringe. Die Klägerin habe 1999 vereinbarungsgemäß 20 % der Provision zuzüglich der Mehrwertsteuer gezahlt und im Jahr 2000 begonnen, nur Provision in Höhe von 17,5 % zzgl. MwSt. abzurechnen.

Zudem seien die Rückforderungsansprüche verjährt.

Das Arbeitsgericht hat den Beklagten verurteilt, die Provisionsvorschüsse aus dem Jahr 2000 in Höhe von 10.737,13 Euro zurückzuzahlen, weil insoweit eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliege, und der Rückzahlungsanspruch der Klägerin sei nicht verjährt. Bei einer Jahresumsatzprovision beginne die Verjährung nach der Rechtsprechung mit Ende des Folgejahres, für den die Umsatzprovision gezahlt werde.

Die Verjährungsfrist habe am 31.12.2001 begonnen und nach § 196 BGB a F sei sie zum 31.12.2003 abgelaufen, sodass die Klage, die am 26.03.2003 bei Gericht eingereicht worden sei, die Verjährung unterbrochen habe.

Nach Zustellung des Urteils am 14.04.2005 hat der Beklagte am 11.05.2005 Berufung eingelegt, die innerhalb verlängerter Frist am 22.06.2005 im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Provision nicht auf der Höhe eines Umsatzsolles, sondern auf den tatsächlich erzielten Umsätzen berechnet worden sei. Die Abrechnung der Provisionsvorauszahlung nehme auch immer auf den Umsatz eines bestimmten Quartals Bezug und nicht auf den Jahresumsatz. Zudem hätte die Klägerin als diejenige, die Beträge zurückfordere, die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen ihres Anspruches.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz von 17.02.2005 - 3 Ca 237/04 - abzuändern und die Klage auch in Höhe eines weiteren Teilbetrages von 10.737,13 Euro abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass der Kläger keine Beweise dafür vorgelegt habe, dass jemand Anspruch auf eine zusätzliche Provision für das Jahr 2000 zustünde. Die Klägerin habe im Jahr 2000 dreimal 7.000,00 DM als Provisionsvorauszahlung gezahlt, und zwar bezogen auf einen angenommenen Quartalsumsatz von über 250.000,00 DM. Vorauszahlung bedeutet, dass ein endgültiges Verbleiben der Zusatzprovision bei dem Beklagten von der Höhe des gesamten Jahresumsatzes abhänge und der Beklagte den geforderten Umsatz von über 1.000.000,00 DM nicht erreicht habe, was auch unstreitig sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, nebst deren Anlagen Bezug genommen. ebenso wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 308-316 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die Parteien streiten nur noch darüber, ob der Beklagte die im Jahr 2000 in drei Raten gezahlte Summe von 21.000,00 DM = 10.737,13 Euro an die Klägerin zurückführen muss.

Die Berufungskammer geht davon aus, dass der Beklagte zur Zurückführung der der Höhe nach unstreitigen Beträge deshalb nicht verpflichtet ist, weil er sich auf die Verjährung berufen kann, wobei die Verjährungsfrist am 31.12.2000 zu laufen begann und mit dem 31.12.2002 beendet war, so dass die Klageerhebung vom März 2003 die Verjährungsfrist nicht hemmen konnte, da diese bereits abgelaufen war.

Die Kammer entnimmt dies den Provisionsabrechnungen, die die Klägerin dem Beklagten am 07.06., 27.07. und 23.10.2000 hat zukommen lassen. Die mit Provisionsabrechnung überschriebenen Formulare enthalten die Bestimmung, dass eine Provisionsvorauszahlung für das 1., 2. und 3. Quartal 2000 geleistet wird, und zwar für einen Umsatz über 250.000,00 DM, über 500.000,00 DM bis zur 26. KW und über 750.000,00 DM Umsatz bis zur 39. KW.

Wenn aber Vorauszahlung für jeweils nur ein Quartal gezahlt wird, steht mit Ende des Quartals fest, ob der erwartete Umsatz, wenn auch aufaddiert, bis 750.000,00 DM bis zur 39. KW erzielt ist oder nicht. Bei Abrechnung für das 1. Quartal, die am 07.06.2000 erfolgte, stand fest, dass der Kläger einen Umsatz von 276.330,00 DM im 1. Quartal erzielt hat, wobei auch am 27.07.2000 der Umsatz festgestanden hat, ebenso wie die Abrechnung für das 3. Quartal, welches am 30.09.2000 endete, weil diese Abrechnung unter dem 23.10.2000 erstellt wurde. Wenn die Klägerin Provisionsabrechnungen für die Zeiträume 1., 2. und 3. Quartal erstellt, tritt eine Fälligkeit nach Ablauf dieses Quartals ein, so dass am 31.12.2000 die Rückzahlungsansprüche, zumindest für das 2. und 3. Quartal, in dem der Beklagte die von der Klägerin reklamierten Umsätze nicht erzielt hat, fällig geworden sind. Der eindeutige Wortlaut der vorliegenden Abrechnung ergibt, dass die Vorauszahlung jeweils für die Quartale und nicht bezogen auf das gesamte Jahr, geleistet wurden, weil dies nicht nur in der Überschrift, sondern auch noch unter der Bezeichnung nochmals aufgeführt ist. Bei dieser Sachlage verbietet sich die Annahme, dass der Provisionsanspruch erst mit Ablauf des Jahres 2001 und der dann feststehenden Größe des Jahresumsatzes fällig sein soll. Man könnte zwar dazu kommen, dass ein Gesamtjahresumsatz von der Klägerseite ins Auge gefasst war, auf den Vorauszahlungen geleistet werden, weil am 27.07. und 23.10. bereits feststand, dass der Beklagte die insgesamt aufgelaufenen Umsatzzahlen laut Abrechnung vom 23.10.2000 über 750.000,00 DM nicht erreicht hat, da er zu diesem Zeitpunkt nur 749.725,23 DM an Umsatz vermittelt hat. Diese Annahme ist jedoch angesichts des Wortlauts der Provisionsabrechnungsformulare nicht zwingend, so dass die Unsicherheiten, die sich in dieser Provisionsabrechnungsbehandlung befinden, zu Lasten der Klägerin gehen, die diese Abrechnungen erstellt hat.

Das Arbeitsgericht hat die Fälligkeit des Rückforderungsanspruches nach den Verjährungsvorschriften in der alten Fassung vom 1. Januar 2000 mit dem 31.12.2001 angenommen, dem die Berufungskammer nach dem Vorstehenden nicht folgt, so dass die Ansprüche der Klägerin bereits mit dem 31.12.2000 fällig waren und die Verjährungsfrist zu laufen begann.

Nach dem Vorstehenden ist der Berufung zu entsprechen und das arbeitsgerichtliche Urteil insoweit abzuändern und die Klage in Höhe der Provisionszahlungen für das Jahr 2000 von 10.737,13 Euro abzuweisen.

Die Kostentragungslast bemisst sich nach § 92 ZPO.

Eine gesetzlich begründbare Veranlassung, die Revision an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen besteht angesichts der gesetzlichen Vorgaben in § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Die Klägerin hat die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten, § 72 a ArbGG.

Ende der Entscheidung

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