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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.10.2004
Aktenzeichen: 6 Sa 400/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 416
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 400/04

Verkündet am: 07.10.2004

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 29.04.2004 - AZ: 11 Ca 403/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Tatbestand:

Mit der Klage vom 08.03.2004 - Gerichtseingang 09.03.2004 - hat der Kläger, welcher vom 01.02.2001 bis 31.03.2004 bei der Beklagten auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 14.12.2000, wobei wegen der näheren Bestimmung auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 17-18 d. A.) Bezug genommen wird, beschäftigt gewesen ist, die Zahlung einer Sonderzahlung.

Der Kläger hat seine Klage im Wesentlichen damit begründet, dass neben dem vereinbarten Lohn ein weiterer Betrag in Höhe eines Monatslohnes gezahlt werden sollte, von dem monatlich der Versicherungsbeitrag für die Direkt-Lebensversicherung bestritten und der dann noch offene Betrag als Einmalzahlung gezahlt werden solle.

Der Kläger hat diesen Betrag mit 3.067,75 € netto angegeben, wovon der Jahresbetrag für die Direktversicherung von 1.227,10 € abzusetzen sei, so dass pro Jahr die Sonderzahlung 1.048,65 € betrage, was für die Gesamtdauer des Beschäftigungsverhältnisses von 38 Monaten auf 5.828,34 € netto belaufe.

Der Kläger hat beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - AZ: 11 Ca 403/04 - vom 29.04.2004 - der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.828,34 € netto nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.687,26 € vom 01.01.02 bis 31.12.02, aus 3.527,91 € vom 01.01.03 bis 31.12.03, aus 5.368,56 € vom 01.01.04 bis 31.03.04 und aus 5.528,73 € seit dem 01.04.04 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat diesen Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass mit dem Kläger eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden sei. Die Bestätigung des früheren Mitarbeiters Frank Z. im Schreiben vom 12.03.2004 (Bl. 16 d. A.) gebe nicht das Ergebnis der Einstellungsverhandlungen wider, weil er nur zu Beginn des Gespräches anwesend gewesen sei.

Der schriftliche Arbeitsvertrag enthalte neben der Vergütung auch noch die Direkt- Lebensversicherung und keine weiteren Vereinbarungen, obwohl die Schriftform vereinbart gewesen sei.

Man habe dem Kläger lediglich, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zugelassen hätten, eine Sonderzahlung in Aussicht gestellt. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht gegeben, zumal aus § 3 des Arbeitsvertrages sich die Freiwilligkeit zusätzlicher Leistungen, auch wenn sie geleistet worden wären, ergebe.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 29.04.2004 die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass der Inhalt des Arbeitsvertrages maßgeblich die Rechten und Pflichten der Parteien enthalte, zumal § 9 Abs. 3 des Vertrages Änderungen und Ergänzungen der Schriftform unterstellten und mündliche Vereinbarungen als nichtig behandele.

Nach Zustellung des Urteils am 06.05.2004 hat der Kläger Berufung am 26.05.2004 eingelegt, welche innerhalb verlängerter Frist begründet wurde.

Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit an, dass der Arbeitsvertrag der Parteien nicht die abschließenden Regelungen enthalten würde. Der Beklagte habe dem Kläger die Zahlung eines 13. Monatsgehaltes in Form der Beitragszahlung für eine bestimmte Lebensversicherung und den Restbetrag als Sonderzahlung zugesagt und eine entsprechende Vereinbarung getroffen.

Dies sei auch in späteren Mitarbeiterbesprechungen immer wieder bestätigt worden und lediglich die Zahlungsschwierigkeiten hätten die Auszahlung verhindert.

Es sei zwar zutreffend, dass der Zeuge Z. bei Unterzeichnung des Vertrages nicht anwesend gewesen sei, aber später habe der Beklagte selbst die behauptete Vereinbarung bestätigt.

Beide Parteien seien nicht davon ausgegangen, dass die Änderung und Ergänzung des Vertrages der Schriftform bedürfe und erst im Gütetermin habe der Beklagte sich darauf bezogen.

Auch im Schreiben vom 24.02.2004 räume der Beklagte ein, dass eine Vereinbarung die Zahlung des 13. Monatsgehaltes gezahlt worden sei.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - AZ: 11 Ca 403/04 - vom 29.04.2004 - wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.828,34 € netto nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.687,26 € vom 01.01.02 bis 31.12.02, aus 3.527,91 € vom 01.01.03 bis 31.12.03, aus 5.368,56 € vom 01.01.04 bis 31.03.04 und aus 5.528,73 € seit dem 01.04.04 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass eine vom Kläger behauptete Vereinbarung nicht getroffen worden sei und der Arbeitsvertrag der Parteien den Anschein der Richtigkeit und Vollständigkeit habe und weitere Leistungen der Beklagtenseite nicht enthalte.

Weitergehende Zahlungen hätten die Parteien ebenso wie die Direktversicherungsbeitragsregelung in den Arbeitsvertrag aufgenommen. Man habe zwar über eine Jahressonderzahlung in Höhe eines Bruttogehaltes gesprochen aber keine verbindliche Zahlungsverpflichtung gegeben.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden nebst deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind ebenso Bezug genommen wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 56-58 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil innerhalb der gesetzlichen Fristen form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufung ist jedoch deshalb nicht erfolgreich, weil das Arbeitsgericht zu Recht die Klage abgewiesen hat, weil dem Kläger die geltend gemachte Forderung nicht zusteht.

Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht, wonach dem geltend gemachten Anspruch die Vereinbarung des Arbeitsvertrages vom 14.12.2000 entgegensteht. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers enthält ein schriftlich abgeschlossener Arbeitsvertrag die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit, § 416 ZPO. Dies ist im vorliegenden Falle insbesondere deshalb anzunehmen, weil die Parteien nicht nur das zu zahlende Gehalt, sondern unter § 9 - verschiedenes geregelt haben, dass die Direkt-Lebensversicherung vom Arbeitgeber übernommen wird. Die Parteien haben damit eine Zusatzleistung geregelt, was zugleich dazu führt, davon auszugehen, dass keine weiteren Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen worden sind. Dies steht auch in Einklang mit der in § 9 enthaltenen Bestimmung: Mündliche Vereinbarung, auch die mündliche Vereinbarung über die Aufhebung der Schriftform, sind nichtig.

Diese Klausel hätte den Kläger, sollte die Vereinbarung tatsächlich in der Form vor Unterschriftsleistung getroffen worden sein, dazu bringen müssen, auf die Aufnahme dieser Leistung in das Formular zu drängen. Denn durch die Unterschrift unter das Vertragsformular wird nur das zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses, was in eben diesem Arbeitsvertragsformular steht und nicht auch sonstige Nebenabreden, weil eben die vorgenannte Klausel diesen Abreden die Wirksamkeit nimmt, wenn sie nicht in den Arbeitsvertrag aufgenommen worden sind.

Die vom Kläger erwähnte wiederholte Zusage, dass eine weitere Leistung gezahlt werden solle, lässt sich mit dem vorgenannten Ergebnis zwanglos vereinbaren, weil der Arbeitsvertrag eine zusätzliche freiwillige Leistung des Arbeitgebers nicht ausschließt, was ein Blick in § 3 des Arbeitsvertrages belegt. Dort ist nämlich gerade von freiwilligen Leistungen die Rede, wobei der Hinweis gemacht wird, dass die jeweils freiwillig erfolgen und keinen Rechtsanspruch für die Zukunft abgeben. Der Beklagte hat von einer derartigen Leistung gesprochen, wenn es um die wirtschaftliche Situation und mögliche Leistungen gegangen sind und nicht von einer vertraglich abgesicherten zusätzlichen Leistung, wie sie der Kläger fordert.

Nach dem Vorstehenden ist die Entscheidung des Arbeitsgerichtes richtig, weswegen die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen ist.

Veranlassung, die Revision an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen, besteht angesichts der gesetzlichen Vorgaben in § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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