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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 09.12.2004
Aktenzeichen: 6 Sa 409/04
Rechtsgebiete: DÜG, KSchG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

DÜG § 1
KSchG § 9
KSchG § 9 Abs. 1 Satz 2
KSchG § 10
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 72 a
ZPO § 92
ZPO § 97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 409/04

Verkündet am: 09.12.2004

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 23.03.2004 - AZ: 7 Ca 1842/02 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird zum 31. August 2002 aufgelöst.

Der Kläger erhält eine Abfindung in Höhe von 10.000,-- € von der Beklagten.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, welcher seit März 1996 bei der Beklagten zuletzt als Systemadministrator im EDV-Bereich und als Stellvertreter im Bereich der Qualitätssicherung bei einem Bruttogehalt von 3.359,90 € beschäftigt ist, hat sich mit seiner Klage vom 17.06.2002 zunächst gegen eine mit Schreiben vom 11.06.2002 erklärten fristlosen und hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten gewehrt und am 18.09. die Klage um die Gehaltsforderung für Juni bis August und wegen einer erneuten fristlosen Kündigung vom 07.10.2002 am 14.10.2002 erweitert.

Seine Klage hat er im Wesentlichen damit begründet, dass er keinen Anlass zur Kündigung gegeben habe und die Webcamera an seinem Arbeitsplatz deshalb positioniert habe, um die Funktion zu testen, da sie zuhause am USB-Anschluss nicht funktioniert habe. Die Kamera habe lediglich Fotos auf dem PC speichern können, wobei er sich nicht angesehen habe, ob und gegebenenfalls was aufgenommen worden sei.

Am 11.06.2002 habe er bei der Arbeit an einem Drucker bemerkt, dass die Passwörter geändert worden seien und habe sie aus Angst vor einer Manipulation zusammen mit den Root-Log inŽs von einem anderen Firmenrechner wieder geändert.

Der Vorwurf, er habe privat im Internet gesurft und pornografische Dateien auf dem Betriebscomputer herunter geladen sei nicht richtig und die vorgelegten Dateienlisten seien durch Änderung der Systemdaten manipuliert.

Da die Kündigung unwirksam sei, stünden ihm für die Monate Juni, Juli und August 2002 das vertragsgemäße Gehalt zu, wobei die für Juni gezahlte Teilleistung von 1.914,15 € netto abgesetzt werden müssten.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung vom 11.06.2002 beendet worden ist;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die fristlose Kündigung vom 07.10.2002 beendet worden ist;

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.165,55 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG aus jeweils 3.359,90 € seit dem 30.07.2002 und dem 30.8.2002, sowie aus 1.445,75 € seit dem 30.06.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

das Arbeitsverhältnis gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG aufzuheben.

Sie hat vorgebracht, dass der Kläger, angesichts der ihm bekannt gewordenen erheblichen wirtschaftlichen Problemen der Beklagten, mehrfach gegenüber Mitarbeitern erklärt habe, dass er gehe, falls der Alte nicht binnen vier Wochen gehe, dass der Alte endlich verschwinden solle, dies sei seit langem überfällig, dass aufs falsche Pferd gesetzt werde, dass hier alles falsch gemacht werde und schließlich, dass die große Scheiße machen.

Am 11.06.2002 habe man zufällig bemerkt, dass der Kläger eine Webcamera im toten Winkel versteckt positioniert habe, die insbesondere die Tastatur des Arbeitsplatzrechners aufgenommen habe. Darüber hinaus habe der Kläger Software auf dem Computer installiert, mit der die von der Webcamera aufgezeichneten Bilder automatisch per E-Mail hätten verschickt werden können. Der Kläger habe dies offensichtlich deshalb getan, um geschäftliche oder private Dinge auszuspionieren, die ihm sonst verborgen geblieben wären. Nach der getroffenen Feststellung habe man das Passwort auf dem Großrechner geändert und nach Rückkehr aus der Mittagspause festgestellt, dass das neue Passwort und auch die Root-Log inŽs ohne Unterrichtung der Beklagten geändert worden seien, weswegen sie habe nicht mehr in den Rechner hineingehen können. Der Kläger habe diese Änderung nur von zuhause aus vornehmen können, weil er über die Webcamera die Eingabe des neuen Passwortes beobachtet habe.

Nach der Kündigung habe man auf dem Arbeitsplatzrechner des Klägers Daten gesucht, die der Kläger wohl vom 11.06. bis 11.07.2002 systematisch gelöscht habe, um Dateien zu löschen, die auf eine unzulässige private Nutzung des Rechners hingewiesen hätten. Die Überprüfung des Rechners habe ergeben, dass der Kläger während seiner Arbeitszeit nicht nur in erheblichem Umfange verbotenerweise privat im Internet gesurft habe, sondern auch pornografische Bilder aus dem Internet auf den Arbeitsplatzrechner der Beklagten geladen und dort unter Download XXX gespeichert habe. Dies habe der Praktikant beobachtet. Der Kläger habe auch um das Verbot der privaten Internetnutzung gewusst, da er es gewesen sei, der entsprechende Unterlassungsanweisungen ins Intranet für die Mitarbeiter gestellt habe.

Das Arbeitsgericht hat Beweis durch die Zeugen und B. und Z. am 23.03.2004 erhoben und der Feststellungs- und Leistungsklage des Klägers entsprochen, während es den Auflösungsantrag der Beklagten zurückgewiesen hat.

Die Entscheidung ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass die vom Kläger bestrittenen abschätzigen Äußerungen im Kollegenkreis nicht als grobe Beleidigung gewertet werden könnten, also auch eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen würden, wenn er sie gemacht haben sollte.

Die gewählte Ausdrucksweise sei zwar unangemessen, stelle jedoch lediglich eine Taktlosigkeit und keine grobe Beleidigung der Arbeitgeberseite dar.

Ferner müsse berücksichtigt werden, dass diese dem Kläger unterstellten Kommentare nur drei Kollegen gegenüber in Abwesenheit der Betroffenen gemacht worden seien, so dass keine Unternehmensöffentlichkeit gegeben sei, die den Betriebsfrieden habe nachhaltig stören können.

Auch die Installation der Webcamera, die Änderung des Passwortes und Root-Log inŽs seien Schlussfolgerungen der Beklagten. Die Beklagte hätte darlegen müssen, welche konkreten Daten der Kläger habe ausspionieren wollen. Der Vorwurf könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verdachtskündigung beachtet werden, weil hier unabdingbare Voraussetzung sei, dass der verdächtigte Arbeitnehmer mit den Vorwürfen konfrontiert werde, was im vorliegenden Falle nicht erfolgt sei.

Auch der Vorwurf, während der Arbeitszeit in erheblichem Umfange unerlaubter Weise privat im Internet gesurft und umfangreiche pornografische Dateien auf den Arbeitsplatzcomputer herunter geladen zu haben, könne nicht zur Stützung der Kündigung vom 11.06. oder als Begründung für die vom 07.10.2002 herangezogen werden, weil zwar ein derartiges Verhalten grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung darstelle, insbesondere, da durch Zeugenbeweis des B. bewiesen sei, dass der Kläger unter der Rubrik "private Nutzung" eine Untersagung der privaten Internetnutzung für die Mitarbeiter eingeführt habe, was auch der Zeuge B. bestätigt habe, sei die Kündigung trotz der Tatsache, dass der Kläger pornografische Dateien angesehen und gespeichert habe, was der Zeuge Z. bekundete, als unverhältnismäßig anzusehen. Der Kläger sei wegen des vorgeworfenen Verhaltens nicht abgemahnt, was jedoch deshalb erforderlich gewesen sei, weil die Pflichtverletzung des Klägers, trotz arbeitgeberseitigem bekannten Verbotes der privaten Nutzung des betrieblichen Internetzuganges, ein einmaliger Vorfall sei, so dass von einer häufigen und umfangreichen Nutzung des Internets zu privaten Zwecken nicht gesprochen werden könne.

Auch die sonstige private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit, deren Richtigkeit unterstellt, belege keine Dimension, die eine Abmahnung hätte überflüssig erscheinen lassen, zumal der Zugriff in 15 Fällen deutlich nach 18:00 Uhr und damit außerhalb der Arbeitszeit gelegen habe.

Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung sei nicht wirksam, weil dem Interesse des Klägers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes im Zusammenhang mit den erhobenen Vorwürfen, gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Vorzug zu geben sei.

Da die Kündigung vom 11.06.2002 unwirksam sei, schulde die Beklagte dem Kläger die eingeklagte Restvergütung in der unstreitigen Höhe nebst der entsprechenden Verzinsung.

Die außerordentliche Kündigung vom 07.10.2002 sei auch von keinem wichtigen Grund getragen und deshalb unwirksam, weil die private Internetnutzung ohne vorherige Abmahnung und einem Wiederholungsfall nicht die Schwere aufweise, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sei.

Der Auflösungsantrag der Beklagten sei deshalb unbegründet, weil die Beklagte keine Tatsachen vorgetragen habe, aus denen zu entnehmen sei, dass eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit nicht erwartet werden könne.

Nach Zustellung des Urteils am 26.05.2004 hat die Beklagte am 27.05.2004 Berufung eingelegt, die am 14.07.2004 im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die verbalen Attacken des Klägers gegen den Geschäftsführer der Beklagten in Anwesenheit dreier Kollegen sehr wohl eine Beleidigung gewesen seien und dies während der Arbeitszeit erfolgte, weswegen die Äußerungen geeignet gewesen seien, sowohl den Betriebsfrieden als auch die Arbeitsmoral empfindlich zu stören. Der Kläger habe eine Vertrauensposition innegehabt, aufgrund derer er von zuhause aus über seinen PC auf Daten des Firmen-PCŽs habe zugreifen können, wobei die Unternehmensführung gewisse Daten mit eigenen Pass- und Kennwörtern vor dem klägerischen Zugriff geschützt hätte. Der Kläger habe die Webcamera aufgestellt, um Daten auszuspionieren, da er lediglich - wie er behaupte - den Bildschirm beobachten wollte. Die Behauptung, er habe sie lediglich ausprobieren wollen, sei eine reine Schutzbehauptung, zumal er sie über eine lange Zeit installiert hatte, ohne irgendwen darüber zu informieren.

Den Kläger habe man auch vor Ausspruch der Kündigung mit den erhobenen Vorwürfen konfrontiert, weil man ihn verdächtigte, die Webcamera nur dazu installiert zu haben, um Dateien auszuspionieren. Auch mit dem Vorwurf, er habe Passwort und neue Root-Log inŽs geändert bzw. geschaffen, sei er konfrontiert worden, wobei er ausdrücklich erklärt habe, dass er nicht bereit sei, das neue geänderte Passwort mitzuteilen.

Allein die Weigerung, das neue Passwort mitzuteilen, sei ein Grund für eine fristlose Kündigung. Erst nach Aufforderung habe der Kläger die Log inŽs und Passwörter mitgeteilt, wobei diese überwiegend falsch gewesen seien, weswegen die Firma Y. beauftragt worden sei, die Blockade aufzuheben.

Bei der Überprüfung sei weiter aufgefallen, dass der Kläger eigenmächtig und ohne Zustimmung der Geschäftsleitung das Online-Banking Programm S-Firm der Kreissparkasse A-Stadt installiert habe, wodurch sich der Kläger Zugriff auf alle Bankinformationen verschafft habe.

Der Kläger habe auch pornografische Dateien unter Download XXX auf seinen Firmen-PC geladen und dies während der Arbeitszeit, was eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstelle, die eine fristgerechte Kündigung ohne eine vorherige Abmahnung rechtfertige.

Bezüglich des Hilfsantrages, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, sei aufgrund der beleidigenden Äußerungen des Klägers über die Mitarbeiter und Vorgesetzten eine Weiterbeschäftigung nicht möglich. Auch das Herunterladen der pornografischen Daten und das Abändern der Passwörter und die Weigerung, die neuen Angaben herauszugeben, lasse eine Weiterbeschäftigung nicht möglich erscheinen.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - AZ: 7 Ca 1842/02 - vom 23.03.2004 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Das arbeitsgerichtliche Urteil wird im Wesentlichen damit verteidigt, dass die bestrittenen Äußerungen des Klägers im Kollegenkreis kein Verhalten darstellten, das eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen könne, zumal diese, vom Kläger weiterhin bestrittene Äußerung im engen Kollegenkreis stattgefunden hätte und keine Betriebsöffentlichkeit vorhanden gewesen sei.

Auch die in Frage stehende Installierung einer Webcamera könne kündigungsrelevant deshalb nicht sein, weil die Beklagte nur über Mutmaßungen eine Konstruktion herbeizuführen versuche.

Der Kläger sei auch vor Ausspruch der Kündigung zu den entsprechenden Vorwürfen nicht gehört worden und die nachgeschobenen Kündigungsgründe könnten eine Kündigung nicht rechtfertigen, zumal auch keine Abmahnung erfolgt sei.

Die Änderung von Passwort und Log inŽs sei Aufgabe des Klägers als Systemadministrator gewesen und nicht zu beanstanden, zumal man den Kläger auch mit derartigen Vorwürfen nicht konkret konfrontiert habe.

Er habe auch nicht erklärt, dass er nicht bereit sei, das neu geänderte Passwort mitzuteilen, weil man sich hierüber überhaupt nicht unterhalten habe. Durch die Änderung der Log inŽs und Passwörter sei auch der Geschäftsbetrieb der Beklagten nicht stillgelegt worden, wobei die mitgeteilten Log inŽs und Passwörter im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Unternehmen zutreffend gewesen seien.

Der Kläger habe auch nicht eigenmächtig und ohne Zustimmung der Geschäftsleitung das Online-Banking-System der Hausbank installiert, weil die Installation in voller Kenntnis der Herren und B. erfolgt sei.

Das Landesarbeitsgericht hat Beweis durch Einvernahme der Zeugen A. und B. erhoben, wegen deren Aussagen auf die Sitzungsniederschrift vom 09.12.2004 (Bl. 269-273 d. A.) verwiesen wird.

Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung und Berufungsbeantwortung wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ebenso Bezug genommen wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Auf die zulässige Berufung der Beklagten hin ist das arbeitsgerichtliche Urteil insoweit abzuändern, als der Antrag der Beklagten, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, abgewiesen wurde, während die Berufung im Übrigen zurückzuweisen ist.

Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht dort, wo es ausführt, dass es für die erklärte fristlose Kündigung keinen Grund gibt und zwar weder aus den behaupteten Äußerungen des Klägers im Kollegenkreis noch bezüglich der vom Kläger installierten Webcamera. Auch die Wertung bezüglich der pornografischen Dateien, die der Kläger unter Download XXX auf den Firmen-PC geladen haben soll, folgt die Berufungskammer der Wertung des Arbeitsgerichtes, weil entweder keine Abmahnung erteilt wurde oder aber ein nachgewiesener einmaliger Vorfall für die erklärte außerordentliche fristlose Kündigung nicht ausreichend ist.

Gleiches hat für die Wirksamkeit der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung zu gelten, weil bei verhaltensbedingten Gründen grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich ist, zumindest aber bei der Abwägung beiderseitigen Interessen angesichts der Verfehlungen und der persönlichen Situation des Klägers das Arbeitsgericht zu Recht letzterer den Vorzug eingeräumt hat.

Auch die außerordentliche Kündigung vom 07.10.2002, die auf das Herunterladen der pornografischen Dateien gestützt wird, hat das Arbeitsgericht zu Recht für unwirksam erachtet und die Vergütungspflicht der Beklagten, da das Arbeitsverhältnis fortbestanden hat, festgestellt.

Den Ausführungen und Begründungen des Arbeitsgerichts schließt sich die Berufungskammer an, so dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die erklärten Kündigungen seine Beendigung gefunden hat.

Auch die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe ohne Wissen der Firmenleitung das Online-Banking-Programm S-Firm installieren lassen, ist durch die vernommenen Zeugen A. und B. nicht bestätigt worden.

Zumindest hat der Kläger nicht hinter dem Rücken der Verantwortlichen das System als Ganzes installieren lassen und sich auch nicht das Passwort beschafft, das den Zugriff auf die Bankdaten ermöglicht hat. Dies hat der Zeuge A. eindeutig bekundet, was auch der Zeuge B. bestätigte, der darauf bestanden hat, die Zugriffsmöglichkeit des Klägers als Administrator zu beschränken, was auch erfolgte.

Im Gegensatz zum Arbeitsgericht sieht die Berufungskammer jedoch Gründe als gegeben, die den Auflösungsantrag der Beklagten, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, als begründet erscheinen lassen.

Hierfür genügt der Kammer bereits die Installierung der Webcamera, die mit dem Computer des Klägers in dem Raum, den nur er und bestimmte Führungspersonen der Beklagten betreten durften, verbunden war. Anerkanntermaßen verletzen Videoaufnahmen oder solche mittels einer Webcamera das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Personen. Diese geschützten Personen sind auch diejenigen, die neben dem Kläger Zutritt in den Raum haben, so dass der Kläger hier ein Verhalten an den Tag legt, was rechtlich nicht geduldet ist. Auch der Einwand des Klägers, er habe die Webcamera lediglich zu Überprüfungszwecken installiert, kann keine andere Sicht rechtfertigen, weil die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen höher wiegt und zudem eine Überprüfung nur eine kurze Zeit in Anspruch nehmen muss und keine solange Installierungsdauer, wie im vorliegenden Falle.

Zu diesem schwerwiegenden Fehlverhalten des Klägers tritt noch hinzu, dass er offensichtlich durch die Informationen, die er mittels der installierten Webcamera erhalten hatte, das Passwort für den Zugang geändert hat, als er feststellte, dass die Firmenseite das bisherige, von ihm vorgebene Passwort geändert hatte. Dieser Vorgang belegt, dass der Kläger, der im Zeitpunkt der Passwortänderung nicht im Betrieb war, außer Haus Informationen erhalten hat, die er nur über die installierte Webcamera erhalten konnte. Wenn er dann hingeht und das von Firmenseite geänderte Passwort erneut ändert, ohne die betreffenden Personen zu informieren, so zeigt er damit, dass er, aus welchen Gründen auch immer für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit in seiner Funktion als Systemadministrator mit den Führungspersonen der Beklagten zumindest als nicht mehr geeignet erscheint.

Wenn auch die Vorwürfe nicht die Qualität erlangen, als dass man eine fristlose Kündigung oder auch ordentliche Kündigung darauf stützen kann, so rechtfertigen sie doch die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.08.2002, zu dem eine ordentliche Kündigung vom 11.06.2002 wirksam hätte werden können.

Die Höhe der Abfindung, die die Beklagte dem Kläger zu zahlen hat, ist bemessen worden anhand der Schwere der Vorwürfe, die dem Kläger im Rahmen der Untersuchung des Auflösungsanspruches gemacht wurden, als auch der Betriebszugehörigkeit und des Lebensalters des Klägers, §§ 9, 10 KSchG.

Der Kammer erscheint der zuerkannte Betrag, welcher drei Bruttomonatsgehältern entspricht, als angemessen und ausreichend, weswegen das arbeitsgerichtliche Urteil insoweit abzuändern und die Berufung im Übrigen zurückzuweisen ist, was dazu führt, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 aufzuerlegen, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 92, 97 ZPO.

Die Revision ist deshalb nicht zugelassen worden, weil die Vorschrift des § 72 Abs. 2 ArbGG erkennbar nicht erfüllt ist.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben, wobei auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen wird, § 72 a ArbGG.

Ende der Entscheidung

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