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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 05.12.2008
Aktenzeichen: 6 Sa 451/08
Rechtsgebiete: TVÜ-L, ArbGG, LPersVG, ZPO


Vorschriften:

TVÜ-L §§ 3 ff
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
LPersVG § 6
LPersVG § 39
LPersVG § 40
ZPO § 519
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.5.2008 - 1 Ca 124/08 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger als freigestellter Personalrat in seiner beruflichen Entwicklung so zu behandeln wäre, als hätte er an der innerbetrieblichen Ausbildung zum Straßenwärtermeister teilgenommen und in der Folge einen höheren Vergütungsanspruch. Der am 09. April 1952 geborene Kläger wird seit dem 01.05.1974 bei der Straßenmeisterei Koblenz des beklagten Landes beschäftigt. Seit 1988 ist er teilweise und seit dem 01. Juni 1993 vollständig als Vorsitzender des Personalrates bei der Straßenmeisterei Koblenz freigestellt. Zu Beginn seiner Tätigkeit wurde er als Elektriker in die Lohngruppe (LG) 5 MTArb, ab 01. Dezember 1979 in die LG 6 MTArb, ab 01. Oktober 1990 in die Lohngruppe 8 MTArb und schließlich ab 01.01.1991 in die Lohngruppe 8 a MTArb eingereiht. Die erfolgte Einreihung war darauf zurückzuführen, dass sich der Kläger mit Schreiben vom 02. August 1990 auf die Stelle als Kolonnenführer beworben hatte, er jedoch abgelehnt und zugleich vom beklagten Land versprochen wurde, dass ihm hieraus keine finanziellen Nachteile entstünden. Mit Schreiben vom 30. Januar 2003 teilte man dem Kläger mit, dass er mit dem Kolonnenführer Marco Z. vergleichbar sei. Der Kläger wurde nach § 3 ff TVÜ-L, Anlage 2 von der Lohngruppe 8 a in die Entgeltgruppe (EG) 8 TV-L übergeleitet. Im Zuge von Umorganisationsmaßnahmen entschied sich der C., zukünftig Kolonnenführerpositionen nur noch mit Straßenwärtermeistern zu besetzen.

Dieser Titel wird nach einer innerbetrieblichen berufsbegleiteten Weiterbildung verliehen. Der in vier Teile gegliederte Lehrgang umfasst 680 Unterrichtsstunden. Neben einer Meisterprüfungsarbeit erfolgt im Anschluss an die Unterrichtung der Teile II, III und IV eine schriftliche sowie mündliche Prüfung. Für Kolonnenführer, die bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben, entfällt die Verpflichtung zur schriftlichen Prüfung. Stattdessen wird ein mündliches Prüfungsgespräch durchgeführt. Kolonnenführer, die bereits das 60. Lebensjahr vollendet haben, sind von der Teilnahme am Straßenwärtermeisterlehrgang befreit. Mit Schreiben vom 15. März 2007 beantragte der Kläger, ihn entsprechend dem Kolonnenführer Marco Z., der zu diesem Zeitpunkt den Lehrgang zum Straßenwärtermeister erfolgreich abgeschlossen hatte, in die Entgeltgruppe 9 TV-L einzugruppieren. Dies lehnte der Landesbetrieb mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 ab. Mit weiterem Schreiben vom 21. November 2007 nahm der Landesbetrieb nochmals zum Antrag des Klägers Stellung. Hierbei wurde ihm empfohlen, sich mit dem Ausbildungs- und Fortbildungsreferat in Verbindung zu setzen, um an der Qualifikationsmaßnahme zum Straßenwärtermeister teilnehmen zu können. Dem kam der Kläger nicht nach. Mit seiner am 11. Januar 2008 zum Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung von Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TV-L rückwirkend ab 01. Februar 2007. Hinsichtlich der erstinstanzlich vertretenen Rechtsauffassung des Klägers und des beklagten Landes sowie hinsichtlich der Klageanträge wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. Mai 2008 - 1 Ca 124/08 - (S. 4-5 = Bl. 64-66 d. A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, eine Höhergruppierung habe nicht aufgrund einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung zu erfolgen; bei der Qualifizierungsmaßnahme der bisherigen Kolonnenführer - wie bei dem als Vergleichsperson zugeordneten Marco Z. - handele es sich um einen Lehrgang von 680 Unterrichtsstunden, verteilt auf vier Teilbereiche, die mit einer schriftlichen und mündlichen Prüfung abgeschlossen würden. Die Dauer des Lehrgangs betrüge 13 Monate. Der beklagte Betrieb habe auch berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse fordern dürfen. Der Kläger hätte als freigestelltes Personalratsmitglied an der Qualifizierungsmaßnahme teilnehmen und die notwendigen Befähigungsnachweise beibringen müssen. Auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2006 zur fiktiven Nachzeichnung einer Erprobung könne sich der Kläger nicht berufen. Die Erprobung auf einen höheren Dienstposten sei mit der innerbetrieblichen Lehrgangs- und Prüfungsablegung nicht vergleichbar. Im Übrigen ließe sich eine zuverlässige Prognose nicht treffen, da der Kläger unstreitig noch nie als Kolonnenführer gearbeitet habe. Er sei vielmehr seit 1993 vollständig freigestellt. Der Kläger wäre auch von der schriftlichen Prüfung altersbedingt nicht ausgenommen gewesen, da er zu Beginn des Lehrgangs im Jahr 2005 noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatte. Schließlich habe der Kläger auch auf den Hinweis, sich an die Ausbildungsabteilung zu wenden, nicht reagiert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das vorbezeichnete Urteil (Seite 5- 12 = Bl. 65-72 d. A.) Bezug genommen. Gegen das dem Kläger am 16. Juli 2008 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 18. August 2008 eingelegte und am 25. September 2008 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Der Kläger bringt zweitinstanzlich vor, das Arbeitsgericht verkenne die Wertigkeit der Ausbildung zum Straßenwärtermeister. Bereits der zeitliche Umfang der theoretischen Ausbildung zeige, dass es sich nicht um eine solche handele, an deren Ende eine Qualifikation vergleichbar mit einem Meistertitel im Sinne der Handwerksordnung stünde. Der zeitliche Umfang der theoretischen Ausbildung betrage lediglich 435 Zeitstunden bzw. knapp 11 Arbeitswochen. Eine Vergleichbarkeit mit der Ausbildung zum Diplom-Verwaltungswirt oder Bachlor- Abschluss-Bachlor sei nicht gegeben; denn solche Abschlüsse seien Voraussetzung um die Entgeltgruppe 9 TV-L zu erreichen. Die Eingruppierung der Straßenwärtermeister stelle ein Honorierung des langjährigen Erfahrungswissens der entsprechenden Kolonnenführer dar. Dies entspräche auch der Struktur der Eingruppierungsordnungen zu "sonstigen Angestellten". Es gäbe nur minimale Unterscheidungen bei der Tätigkeit eines Kolonnenführers und derjenigen eines Straßenwärtermeisters, wie die vorgelegten Aufgabenbeschreibungen zeigten. Soweit das Arbeitsgericht ausführe, er - der Kläger - habe unstreitig nie als Kolonnenführer gearbeitet, negiere es die zentrale Aufgabe des Nachzeichnungsanspruchs. Auch sei der gedankliche Ansatz, wonach der Beklagte unproblematisch Anforderungsprofile erstellen dürfe, bedenklich. Das Arbeitsgericht scheine eine Überprüfbarkeit des Inhalts des Anforderungsprofils abzulehnen. Eine besondere Skepsis sei gegenüber einzelnen Qualifikationsmerkmalen angebracht. Dies habe das BAG in seiner Entscheidung vom 05. Juni 2008 im Zusammenhang mit der Frage des Entzugs einer Fahrerlaubnis zur Rechtfertigung einer Kündigung erkennen lassen. Für die Frage, ob eine innerbetriebliche Weiterbildung den Nachzeichnungszusammenhang unterbreche, sei darauf abzustellen, ob mit der Weiterbildung ein objektiv messbarer Mehrwert der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber verbunden sei; dies sei nicht gegeben. Die Tatsache, dass die über 60-jährigen offensichtlich in ihrer Funktion weiterbeschäftigt werden könnten, dass 55-jährige Kolonnenführer von der schriftlichen Prüfung befreit seien und die geringe Bedeutung des Eignungsnachweises durch Aussetzung der Ausbildereignungsverordnung zeige, dass kein objektiver Mehrwert mit der Weiterbildung verbunden sei. Soweit das Arbeitsgericht im Falle einer Lehrgangsteilnahme auf den Erwerb neuer Eigenschaften abstelle, könne dem nicht gefolgt werden, da lediglich eine Aktualisierung erworbenen Wissens erfolge. Das Arbeitsgericht verkenne auch Unterschiede zwischen dem Beamtenverhältnis und dem Arbeitsverhältnis. Insoweit läge es ein falsches Verständnis des Benachteiligungsverbotes zugrunde. Für eine Prognose hätte auf alle dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zurückgegriffen werden müssen. Fast alle Kolonnenführer hätten die Prüfung bestanden. Soweit das Arbeitsgericht auf einen Verzicht der Freistellung abstelle, eröffne es einen nicht zu rechtfertigenden Engriff des Arbeitgebers in die Organisationshoheit des Personalrates. Im Übrigen ergebe sich der Klageanspruch auch aus den Grundsätzen des BAG vom 29. Oktober 1998 als direkter Zahlungsanspruch aus §§ 39, 40 LPersVG. Er - der Kläger - sei wirtschaftlich so zu stellen, als wäre er Straßenwärtermeister. Der Kläger hat zweitinstanzlich beantragt,

auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.05.2008 - 1 Ca 124/08 - abgeändert. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.02.2007 nach der Entgeltgruppe 9 TV-L zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge zwischen dem bezahlten Entgelt und dem Entgelt der Entgeltgruppe 9 TV-L ab Rechtshängigkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das beklagte Land hat

Zurückweisung

der Berufung beantragt und erwidert, der darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe keinen Anspruch wegen eines Verstoßes des beklagten Landes gegen das Benachteiligungsverbot der §§ 6, 39 LPersVG dargetan. Die Berufung verkenne, dass das freigestellte Personalratsmitglied im Verhältnis zu den übrigen Beschäftigten nicht bevorzugt werden dürfte. Das Benachteiligungsverbot verschaffe keinen Anspruch darauf, von bestimmten Qualifikationsmaßnahmen dispensiert zu werden. Nach der Entscheidung des 1. Wehrsenates dürfe eine für die Stellenbesetzung erforderliche Vorverwendung nicht durch das Benachteiligungsverbot überspielt werden. Auch das BMI vertrete diese Auffassung in seinem Rundschreiben vom 13. März 2002. Benachteiligt wäre der Kläger nur, wenn ihm die Ausbildungsteilnahme aufgrund seiner Freistellung versagt oder unmöglich wäre; dies sei nicht der Fall. Der Kläger habe eine Teilnahme vielmehr ausdrücklich abgelehnt. Das Gewicht der Qualifizierungsmaßnahme könne auch nicht heruntergespielt werden. Sie umfasse 510 Zeitstunden. Der Teil IV würde extern von der Industrie- und Handelskammer unterrichtet und geprüft. Im Übrigen sei das beklagte Land in der Gestaltung der Stellenanforderungsprofile frei. Selbst die Tarifvertragsparteien sähen ausdrücklich auch für Straßenwärter eine verwaltungseigene Prüfung vor. Zur Berufungsbeantwortung wird auf die Berufungsschrift des Klägers vom 24. September 2008 (Bl. 101-113 d. A.) sowie den weiteren Schriftsatz vom 25. November 2008 (Bl. 155-157 d. A.) nebst den Anlagen, sowie zur Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz des beklagten Landes vom 12. November 2008 (Bl. 144-151 d. A.) Bezug genommen. Zugleich wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 05. Dezember 2006 (Bl. 159-160 d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Es ist gemäß § 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden und damit auch zulässig. II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist mit zutreffender Begründung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger als freigestellter Personalrat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TV-L hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt die Berufungskammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den diesbezüglich begründenden Teil des angefochtenen Urteils vom 21. Mai 2008 - 1 Ca 124/08 - Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht unter Übernahme der Entscheidungsgründe hiervon einer weiteren Darstellung ab. III. Lediglich wegen der Angriffe der Berufung und den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer sind folgende Vertiefungen veranlasst: 1. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass vom Arbeitsgericht die Wertigkeit der Ausbildung zum Straßenwärtermeister verkannt worden sei und daher die rechtlich gebotene fiktive Laufbahnnachzeichnung den verfolgten Anspruch ergäbe, vermag dem die Berufungskammer nicht zu folgen. Auch wenn die Anforderungen für 55-jährige bzw. 60-jährige Kolonnenführer aus Gründen des Alters und dem Gegebensein von Erfahrungswissen zurückgenommen sind, bleibt es Sache des Arbeitgebers Umorganisationsmaßnahmen vorzunehmen und die entsprechenden Stellenanforderungsprofile aufzustellen, um der Änderungen und steigenden Anforderungen unterliegenden und zu modernisierenden Verwaltung Rechnung zu tragen. Insofern dient Artikel 33 Abs. 2 GG nicht nur dem Interesse eines Bewerbers, sondern auch auf den ihre Leistungsfähigkeit bezogenen Interessen der öffentlichen Verwaltung. Deshalb dürfen die Erfordernisse effizienten Verwaltungshandelns nicht vernachlässigt werden. Dies gebietet die wirksame Erfüllung des Auftrages der Verwaltung (vgl. BAG, Urteil vom 15. März 2005 - 9 AZR 142/04 - m. w. N. auf BAG vom 28. Mai 2002 - 9 AZR 751/00 - = BAGE 101, 153). Das geht soweit, dass der einzelne Bewerber eine Einschränkung des durch Artikel 33 Abs. 2 GG gewährten Zugangsrecht zu öffentlichen Ämtern hinnehmen muss, wenn ansonsten die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unzumutbar behindert würde (vgl. BVerwG Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 - = ZTR 2005, 275 m. w. N.). Im vorliegenden Fall zeigt die Ausbildung zum Straßenwärtermeister, dass von ihrem Inhalt und der Zeitdauer her deutliche Qualifizierungsanforderungen gestellt werden. Es handelt sich um eine 13-monatige betriebsorientierte Ausbildung, die sich unbestritten in vier Teile gliedert, nämlich in einen fachpraktischen Teil (Teil I) mit der Anfertigung einer Meisterprüfungsarbeit, Teilnahme an einem Betriebspraktikum beim RLSV und einer benachbarten Meisterei, einem bautechnischen Teil (Teil II), einem wirtschafts-, rechts- und sozialkundlichem (Teil III) und schließlich einem berufs- und arbeitspädagogischen (Teil IV) der nach einem Schreiben des Landesbetriebes vom 13. April 2006 (Bl. 34 d. A.) rund 680 Unterrichtsstunden umfasst. Auch die Aufgabenbeschreibung des/der Straßenwärtermeister/in des Landesbetriebs vom Juli 2007 (Bl. 117 ff d. A.) zeigt, dass diese der Ausbildung gemäß eine Steigerung der vornehmlich auf Unterstützungsfunktion und Kontrollfunktion gerichteten Aufgaben des Kolonnenführers erwartet. Nach der vorgelegten Beschreibung für das Aufgabenfeld des/der Straßenwärtermeister/in wird deutlich, dass neben der Koordination des Betriebsdienst-Personals und der damit verbundenen Personalverantwortung insbesondere Kenntnisse der betrieblichen und betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge gefordert werden. Dies greift auch dann, wenn im Bereich der Lohn- und Betriebsdatenerfassung, der Betreuung der Straßenwärterauszubildenden, der Zusammenarbeit mit den Streckenwarten, der Überwachung der Arbeiten von Privatunternehmen, der Bestandsdatenerfassung, des Jahresabschlusses, der Aufgaben der Arbeitssicherheit und der Berücksichtigung der Einsatzplanung von Fahrzeugen und Geräten sowie deren Pflege und Instandsetzung in Abstimmung mit dem Betriebsmechaniker eine Parallele zur ursprünglichen Aufgabenbeschreibung des Kolonnenführers gegeben ist. Insofern kann in Übereinstimmung mit der Auffassung des beklagten Landes als Kennzeichen einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung auch durchaus verlangt werden, dass der Kläger zumindest die gleiche Qualifikation wie ein Arbeitnehmer, der als Kolonnenführer tätig war, erreicht hat. Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang für ihre Auffassung zur Nachzeichnung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2006 - 2 C 13/05 - abstellt, wird vom Arbeitsgericht bereits zutreffend behandelt, dass es dort um eine im vorliegenden Fall nicht relevante Prognose im Zusammenhang mit einer Erprobung geht. Abgesehen davon hat das Bundesverwaltungsgericht auch ausgeführt, dass in den Fällen, in denen sich eine belastbare Prognose nicht treffen lässt, wonach das freigestellte Personalratsmitglied den Anforderungen eines Beförderungsdienstpostens während der Erprobungsphase gerecht würde, von einer tatsächlichen Erprobung nicht abgesehen werden kann. Im Übrigen gilt, dass das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot seine Grenzen in den Auswahlkriterien des Artikel 33 Abs. 2 GG findet. Dem Prinzip der Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sind auch Personalratsmitglieder unterworfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 m. w. N. auf BAG, Urteil vom 29. Oktober 1998 - 7 AZR 676/96 -). Aus vorgenannten Gründen erhellt, dass es - insoweit entgegen der Auffassung des Klägers - bei der Teilnahme am Straßenwärtermeisterlehrgang nicht um eine bloße Honorierung langjährigen Erfahrungswissens eines entsprechenden Kolonnenführers geht, wie es der Kläger im Übrigen nicht besitzt. Er war zwar einem Kolonnenführer gleichgestellt, hat diese Tätigkeit aber nicht übertragen erhalten. Seine Bewerbung auf die Stelle als Kolonnenführer vom 02. August 1990 war abgelehnt worden, wenngleich mit der Zusage verbunden, dass er - der Kläger - als freigestelltes Personalratsmitglied keine finanziellen Nachteile haben sollte. 4. Soweit die Berufung in diese Zusammenhang ausführt, mit der Prüfung sei kein objektiv ermessbarer Mehrwert der Arbeitsleistung verbunden, stellt dies eine pauschale Behauptung dar, die mit keinen Tatsachen belegt wird. Aus den dargestellten Aufgabenbeschreibungen für Straßenwärtermeister wird deutlich, dass sich das beklagte Land aufgrund der vermittelten betriebswirtschaftlichen Kenntnisse erwartet, dass hier insgesamt Verbesserungen der Aufgabenbewältigung eintreten. 5. Der Kläger kann auch nicht damit argumentieren, dass durch die Einführung der Straßenwärtermeister-Lehrgänge für Kolonnenführer der Schutz des freigestellten Personalratsmitglieds faktisch zur Disposition des Arbeitgebers gestellt würde. Zwar kann von dem freigestellten Personalratsmitglied nicht prinzipiell verlangt werden, dass es seine Freistellung vollständig oder teilweise aufgibt, um die Chance der Beförderung zu erhalten. Maßgeblich ist jedoch, ob sich eine belastbare Prognose treffen lässt, dass das freigestellte Personalratsmitglied den Anforderungen der neu zugeschnittenen Tätigkeit gerecht würde. Dies ist mit dem Arbeitsgericht vorliegenden Fall auch vor dem Hintergrund der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer zu bezweifeln, da der Kläger nie längere Zeit als Kolonnenführer gearbeitet hat und bei ihm daher auch von einem Fehlen entsprechenden Erfahrungswissen auszugehen ist. Abgesehen hiervon war dem Kläger offensichtlich anheimgestellt, sich um die entsprechende Qualifizierung zu bemühen. Hiervon hat er unstreitig keinen Gebrauch gemacht. Schließlich ist vom Kläger auch nicht dargelegt, wie sich der Umfang seiner Inanspruchnahme als Personalratsmitglied darstellt bzw. dargestellt hat. Es ist für die Berufungskammer nicht zu erkennen, dass eine effektive Personalratsarbeit in der Zeit einer potentiellen Lehrgangsteilnahme ausgeschlossen wäre. Nach den Bekundungen in der mündlichen Verhandlung wurde deutlich, dass die theoretische Ausbildung zum Straßenwärtermeister auf Montag bis Donnerstag verteilt war, zum Teil Praktika zu absolvieren waren und auch nicht ausgeschlossen werden konnte, dass man auf das Amt des Klägers im Rahmen der theoretischen Ausbildung hätte Rücksicht nehmen können. Im Übrigen hat der Kläger auch einen Vertreter, der in kritischen Fällen hätte einspringen können. Auch von daher erweist sich die Auffassung des Klägers zu einem nicht gerechtfertigten Eingriff des beklagten Landes in die Personalratsarbeit als unzutreffend. 6. Für die Auffassung des Klägers, dass sich ein direkter Zahlungsanspruch aus § 39, 40 LPersVG ergäbe, wird übersehen, dass der Nachzeichnungszusammenhang - wie oben dargestellt - unterbrochen ist und eine andere Betrachtungsweise zu einer personalvertretungsrechtlich nicht gerechtfertigten Bevorteilung des Klägers führen würde. IV. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Notwendigkeit.

Ende der Entscheidung

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