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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 06.03.2009
Aktenzeichen: 6 Sa 618/08
Rechtsgebiete: BAT, ArbGG, BGB, ZPO, TV-L


Vorschriften:

BAT § 11
BAT § 15
BAT § 22
BAT § 24
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 66 Abs. 2
BGB § 15 Abs. 2
BGB § 315
ZPO § 253 Abs. 2
TV-L § 4
TV-L § 4 Abs. 1
TV-L § 7 Abs. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.09.2008 - 2 Ca 555/08 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin, die staatlich geprüfte Erzieherin mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung ist, wird seit 01.08.1991 als pädagogische Fachkraft vom beklagten Land im Schuldienst beschäftigt. § 2 des am 10.08.1991 geschlossenen Arbeitsvertrages enthält folgende Regelung: "Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses sind der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), die hierzu ergangenen Änderungen und Ergänzungen sowie die Anlage 2 I zum BAT. Künftige Änderungen des BAT gelten vom Tage des Inkrafttretens der Änderungen an auch für dieses Vertragsverhältnis. Die Richtlinien über die Förderung schulpflichtiger, noch nicht schulfähiger Kinder in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung". Seit Februar 1999 wird die Klägerin jeweils befristet teilabgeordnet an das Institut für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung, regionales Fortbildungszentrum Speyer (IFB), Fachbereich Förderschule. Sie ist dort mit der Leitung der sonderpädagogischen Zusatzausbildung für pädagogische Fachkräfte betraut. Ihr Unterrichtseinsatz erfolgt an der Grundschule am Königsberg in W. Das diesbezügliche Schreiben vom 12.09.2007 enthält folgendes: "Unterrichtseinsatz Sehr geehrte Frau C., für die Zeit vom 01.08.2007 bis auf Widerruf werden Sie im Rahmen Ihrer Pflichtstunden aus dienstlichen Gründen mit 20,09 Wochenstunden (= 17 Stunden Präsenzzeit) an folgender Schule eingesetzt: Grundschule Am K

Im T 18

W Dienstlicher Wohnsitz bleibt L". Die Verlängerung der Teilabordnung an das IFB vom 14.09.2007 hat folgenden Inhalt: "Verlängerung der Teilabordnung Sehr geehrte Frau C., aus dienstlichen Gründen werden Sie weiterhin über den 31.07.2007 hinaus bis zum 31.07.2008 mit 18,91/39,0 Wochenstunden (= 16 Stunden Präsenzzeit) an folgende Dienststelle teilabgeordnet. Institut für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung (IFB)

B 2

S". Die Klägerin war bis 31.08.1999 in Vergütungsgruppe V b BAT eingruppiert. Im Verfahren 2 Ca 1267/01 verfolgte sie ihre Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe IV b BAT. Durch Vergleich vom 04.10.2001 haben sich die Parteien auf die Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe ab 01.09.1999 geeinigt. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, ihr stünde Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT seit 01.02.1999 zu. Die vom beklagten Land angegebenen Abordnungszeiten seien unrichtig und stimmten nicht mit den Abordnungsverfügungen überein. Die Abordnung sei auch nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer erfolgt. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung aus der Vergütungsgruppe IV a BAT seit dem 01.02.99 zu zahlen und den monatlichen Differenzbetrag ab jeweiliger Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen. Das beklagte Land hat erstinstanzlich,

Klageabweisung beantragt und erwidert, mit Ausnahme des Zeitraumes vom 01.08.2003 bis 31.07.2004 habe die Klägerin am IFB in Speyer mit weniger als der Hälfte ihrer Arbeitszeit gearbeitet, so dass eine Höhergruppierung nicht erfolgen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.09.2008 - 2 Ca 555/08 - (= Bl. 75-77 d. A.) gemäß § 66 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil dem Begehren entsprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Vergleich vom 04.10.2001 stünde dem Begehren nicht entgegen, da weder eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe IV a geltend gemacht worden sei, noch die Abordnung an das IFB als Streitstoff betroffen gewesen sei. An einem gegenseitigen Nachgeben habe es gefehlt. Die höherwertige Tätigkeit an dem IFB entspräche unstreitig den Tatbestandsmerkmalen der Vergütungsgruppe IV a BAT. Die Lehrtätigkeit am IFB stelle einen einheitlich großen Arbeitsvorgang dar. Zwar habe das beklagte Land die jeweiligen Abordnungen derart vorgenommen, dass die Arbeitszeit an der Schule leicht überwiege; die Klägerin leiste aber aufgrund von Anordnung oder Duldung am IFB ca. eine halbe Stunde am Tag oder 2,5 Stunden in der Woche Mehrarbeit. Damit überwiege die Arbeitszeit in Speyer. Das beklagte Land habe nicht widerlegt, dass die Überstunden durch eine zeitlich erweiterte Abordnung hätten vermieden werden können. Der Höhergruppierung stände auch § 24 BAT nicht entgegen. Das beklagte Land habe keine nachvollziehbaren Gründe dargelegt, wieso die Klägerin die Tätigkeit am IFB nur vorübergehend übertragen worden sei. Immerhin seien neun Jahre vergangen. Die vorübergehende Übertragung habe nicht billigem Ermessen entsprochen. Zu den weiteren Entscheidungsgründen wird auf das vorbezeichnete Urteil Seite (4 - 7 = Bl. 77 - 80 d. A.) verwiesen. Gegen das dem beklagten Land am 30.09.2008 zugestellte Urteil richtet sich deren am 20.10.2008 eingelegte und am 21.11.2008 begründete Berufung. Das beklagte Land bringt zweitinstanzlich weiter vor, der Prozessvergleich vom 04.10.2001 stünde der geltend gemachten Eingruppierung entgegen, da die damalige Höhergruppierung auf dem gleichen historischen Lebenssachverhalt gestützt worden sei. Dies ergäbe sich auch aus dem Schreiben der Klägerin vom 12.02.2000. Aus einem weiteren Schreiben des IFB vom 19.08.2008 folge, dass zum Zeitpunkt des Vergleiches schon Überstunden vorgelegen hätten. Das Arbeitsgericht verkenne, dass im Rahmen des § 22 BAT die regelmäßige Arbeitszeit i. S. v. § 15 BAT den Vergütungsanspruch auslöse und nicht die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Entscheidend sei insoweit die dienstplanmäßige Arbeitszeit. Die Abordnung an das IFB sei unterhälftig gewesen. Überstunden könnten nur dann als regelmäßige Arbeitszeit angesehen werden, wenn diese aus betriebsbedingten Gründen von vorneherein im Dienstplan festgelegt würden. Solche Gründe seien nicht ersichtlich. Das Arbeitsgericht verkenne den Wortlaut des § 22 BAT, wonach die auszuübende und nicht die ausgeübte Tätigkeit für die Eingruppierung bestimmend sei. Allein der Arbeitgeber bestimme im Rahmen seines Direktionsrechtes die auszuübende Tätigkeit. Insoweit könne sich die Klägerin eingruppierungsrechtlich nicht auf die tatsächlich wahrgenommene Tätigkeit, auch wenn diese höher zu bewerten sei, berufen. Von der Klägerin geleistete Überstunden seien weder angeordnet noch geduldet worden. Diese habe Überstunden entgegen der klaren Absprachen zwischen dem Ministerium, dem IFB sowie der ADD Trier einerseits und der Klägerin andererseits abgeleistet. Diese Stunden resultierten daraus, dass die Klägerin in Eigenregie aufgrund ihres persönlichen Engagements Aufgaben wahrgenommen hab, die mit dem beklagten Land nicht abgesprochen gewesen seien. Bereits im Jahre 2004 sei die Klägerin gebeten worden, eine Stellenbeschreibung hinsichtlich der von ihr am IFB ausgeübten Tätigkeit abzugeben. Eine entsprechende Erklärung der Arbeitssituation am IFB sei dem beklagten Land erst im Januar 2007 zugegangen. Nachdem klar gewesen sei, dass die von der Klägerin übernommenen Aufgaben nicht in der hälftigen Abordnungszeit zu erledigen gewesen seien, sei einvernehmlich besprochen worden, dass die zeitintensive Leitung einer Arbeitsgemeinschaft am IFB aufgegeben werde. Nichtsdestotrotz habe sich die Klägerin immer wieder für die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten am IFB aufgedrängt. Sie habe sich auch nicht um eine Nachfolgeperson bemüht und sei stets ermahnt worden, ihr Arbeitspensum am IFB der arbeitsvertraglichen Regelung anzupassen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des beklagten Landes vom 20.11.2008 (Bl. 93 - 96 d. A.) sowie vom 05.03.2009 (Bl. 134 - 135 d. A.) Bezug genommen. Das beklagte Land hat zweitinstanzlich beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.09.2008 - 2 Ca 555/08 - wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat

Zurückweisung der Berufung beantragt und erwidert, das Arbeitsgericht ginge zu Recht davon aus, dass die Lehrtätigkeit am IFB und die weitere schulische Tätigkeit als einheitlich zu bewertender Arbeitsvorgang zu sehen sei. Die tatsächliche Arbeitszeit und nicht die tarifliche Arbeitszeit müsse als Berechnungsgrundlage herangezogen werden. Würden Überstunden, Mehrarbeit oder sonstige tatsächliche Arbeitsleistungen außer Betracht gelassen, führe dies zu einer Verzerrung der tatsächlich erbrachten Stunden. Das beklagte Land habe in tarifwidriger Weise § 24 BAT über einen Zeitraum von neun Jahren "bemüht". Die Grenze billigen Ermessens des § 15 Abs. 2 BGB seien überschritten. Die von der Gegenseite erhobene Einrede der Verjährung sei verspätet erhoben und rechtsmißbräuchlich. Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 27.12.2008 (Bl. 121 - 124 d. A.) Bezug genommen. Zugleich wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 06.03.2009 und die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet (§ 66 Abs. 1 ArbGG). II. Das Rechtsmittel des beklagten Landes ist auch begründet. 1. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts steht der Klägerin gegen das beklagte Land kein Recht auf Feststellung zu, wonach dieses verpflichtet sei, der Klägerin seit 06.03.2003 Vergütung aus Vergütungsgruppe IV a BAT zu zahlen bzw. Differenzbeträge zu verzinsen. Soweit sich die Klage auf Verzinsungsansprüche für nicht bezifferte Vergütungsdifferenzen bezieht, ist der Klageantrag mangels hinreichender Bestimmtheit teilweise unzulässig. Gemäß § 253 Abs. 2 ZPO muss die Klageschrift u. a. einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Zahlungsantrag muss grundsätzlich die geforderte Summe angeben. Die Berechnung darf nur offen bleiben, wenn sie anhand allgemein kundiger Daten ohne weiteres möglich ist (vgl. Zöller/Greger ZPO, 26. Aufl., § 253 ZPO Rz. 13 a). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da sich der eingeklagte zinsbezogene "Differenzbetrag" weder durch den Antrag selbst, noch anhand einer bestimmten Vergütungshöhe bestimmen lässt. Er bedürfte vielmehr einer Ermittlung anhand der Vergütungstabelle der Anlage 1 a zum BAT und der dabei anzuwendenden persönlichen Faktoren die im einzelnen nicht bekannt sind. Dieser Teil des Antrages wäre nicht vollstreckungsfähig (vgl. BAG Urteil vom 12.03.2008 - 4 AZR 67/07 -). Im Übrigen wäre die Klage als noch zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage auszulegen. Auch wenn übersehen wird, dass durch die Tatsache, dass der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) aufgrund des tatbestandlich wiedergegebenen § 2 des Arbeitsvertrages die Eingruppierungsbestimmungen des BAT abgelöst und eine Überleitung in die entsprechenden Entgeltgruppen des neuen Tarifwerk stattgefunden hat. Hieraus wäre zu folgern, dass im Klageantrag zur Erreichung der zivilprozessual vorgesehenen Bestimmtheit die Feststellung zur tariflichen Mindestvergütung zeitabschnittsweise bis zum Inkrafttreten der ablösenden Tarifverträge mit der entsprechenden Vergütungs- beziehungsweise neuen Entgeltgruppe festzulegen gewesen wäre. 2. Die Klage ist nicht begründet. Der Sachvortrag der Klägerin und der Sachstand im Berufungsverfahren reichen nicht aus, um ein Recht auf Feststellung eines Anspruches auf tarifliche Mindestvergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT bzw. der Entgeltgruppe 9 nach den Bestimmungen des TV-L vom 12.10.2006 zuzuerkennen. Die Klage auf tarifgerechte Vergütung kann für den verfolgten Zeitraum ab 06.07.2003 und darüber hinaus nur stattgegeben werden, wenn im streitigen Anspruchszeitraum mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge der von ihr nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale derjenigen Vergütungsgruppe erfüllten, auf die die Klägerin Anspruch erhebt (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1, 23 Abs. 1 BAT-BL). Unterstellt die zuletzt mit dem tatbestandlich wiedergegebenen Schreiben vom 14.09.2007 erfolgte Verlängerung der Teilabordnung an das IFB würde zu einer auf Dauer übertragenen Tätigkeit der Klägerin führen, so ergibt sich auf der Basis dieses Schreibens sowie aufgrund des weiteren Schreibens vom 12.09.2007, dass die Teilabordnung mit 18,91/39,0 Wochenstunden (= 16 Stunden Präsenzzeit) an das IFB erfolgte und der Unterrichtseinsatz an der Grundschule in W mit 20,09 Wochenstunden (= 17 Stunden Präsenzzeit) festgesetzt ist. Aus dieser zeitlichen Verteilung folgt eindeutig, dass am IFB die tariflich geforderte Überschreitung der Hälfte der Gesamtarbeitszeit gerade nicht vorliegt. Eine Abordnung kann nach § 4 TV-L dann rechtswirksam erfolgen, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe bestehen, wobei eine Abordnung nach der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 TV-L die vom Arbeitgeber veranlasste vorübergehende Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegeben ist. Für die Dauer der Abordnung gibt es tariflich keinen Mindest- oder Höchstzeitraum (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen, Tarif- und Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst der Länder, § 4 TV-L Rz. 19). Dass diese materiellen Voraussetzungen nicht vorlägen, wird von der Klägerin nicht beanstandet. Die Tatsache, dass die Klägerin mehr als die in der Abordnungsverfügung festgelegte Arbeitszeit geleistet hat, führt nicht zu einem zeitlichen Überwiegen der möglicherweise höher zu qualifizierenden Tätigkeit am IFB. Nach dem Stand des Berufungsverfahrens resultieren die von der Klägerin geleisteten Überstunden daraus, dass diese in Eigenregie aufgrund ihres persönlichen Engagements Aufgaben übernommen hat, die mit dem beklagten Land nicht abgesprochen waren. Insoweit ist von rechtlicher Relevanz, dass Überstunden nach § 11 BAT bzw. 7 Abs. 7 TV-L ausdrücklich angeordnet sein müssen. Eine Überstundenanordnung erfordert insoweit, dass ein bestimmter Arbeitsauftrag mit der Weisung verbunden ist, ihn innerhalb einer Zeit ohne Rücksicht auf die regelmäßige Arbeitszeit auszuführen, wobei eine solche Weisung auch konkludent erfolgen kann. Überstunden, die der Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb leistet sind keine Überstunden (Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen, a. a. O., § 7 TV-L Rz. 73,74 m. w. N. auf BAG, 15. Oktober 1992 - 6 AZR 349/91 = NZA 1993 1088; Scherr/Krol-Dickob, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, BAT 420). Hiervon ist angesichts der gegebenen Sachlage nicht auszugehen. Aufgedrängte Stunden führen nicht zu dem zeitlich quantitativen Erfordernis des § 22 BAT. Daher kann der Auffassung der Klägerin in der Berufungsbeantwortung, wonach es auf die tatsächliche Arbeitszeit und nicht die tarifliche Arbeitszeit ankäme, nicht gefolgt werden. Für die Eingruppierung sind der Arbeitsvertrag und die im Rahmen des Direktionsrechts zugewiesenen Tätigkeiten maßgebend. Die Angestellte kann sich mithin eingruppierungsrechtlich nicht auf die von ihr tatsächlich wahrgenommenen Tätigkeiten, auch wenn diese höher zu bewerten wäre, berufen (vgl. zutreffend, Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dasau, Bundes- und Angestelltentarifvertrag Bund, Länder, Gemeinden § 22 BAT 3. 2). Auch unter Berücksichtigung der - abzulehnenden - Auffassung der Klägerin, wonach die schulische Tätigkeit an der Grundschule in W und die Lehrtätigkeit am IFB als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten sei, ergibt sich nichts anderes. Tatsächlich trennbar und tariflich unterschiedlich zu bewertende Aufgaben können nach dem Stand der Rechtsprechung nämlich nicht zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG 5. Juli 1978 4 AZR 795/76, = AP Nr. 124 zu §§ 22, 23 BAT 1975, BAG 26. März 1997 - 4 AZR 489/95; BAG 2. Dez. 1992 - 4 AZR 140/92, = AP Nr. 7 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG vom 3. Sept. 1986 - 4 AZR 335/85). 3. Auch unter dem rechtlichen Aspekt der vorübergehenden Übertragung der Tätigkeit an das IFB ergibt sich kein Anspruch auf Höhergruppierung. Die Rechtsfolge des § 24 BAT ist auf die Zahlung einer persönlichen Zulage gerichtet, die die Klägerin mit der vorliegenden Klage nicht verfolgt. Im Übrigen wäre die vorübergehende Übertragung durch das beklagte Land wirksam erfolgt. Für eine solche Maßnahme ist eine zeitliche Grenze nicht vorgesehen (vgl. BAG 14.12.05 - 4 AZR 474/04 -). Sie muss in entsprechender Anwendung des § 315 BGB billigem Ermessen entsprechen; dieses muss sich auf die Tätigkeitsübertragung an sich und die nicht - Dauerhaftigkeit - der Übertragung beziehen - "doppelte Billigkeit" (vgl. BAG 17.02.2002 - 4 AZR 174/01 - = BAGE 101/91). Die Teilabordnung an das IFB für einen nur vorübergehenden Zeitraum ist nicht zu beanstanden, denn die Ausbildungstätigkeit am IFB ist typischerweise von dem Interesse des beklagten Landes geprägt, dass der Fort- und Ausbildungsstand der Lehrkräfte nicht zwingend von Dauerangestellten gewährleistet wird; außerdem kann es eine unterschiedliche Anzahl von Fortzubildenden je nach der Einstellungspraxis und dem Bedarf des beklagten Landes geben, so dass auch aus diesem Grund eine Nichtdauerhaftigkeit gerechtfertigt ist. Im Übrigen darf das beklagte Land ggf. aus haushaltsrechtlichen Gründen seine aus der Abordnung fließenden Belastung "steuern", in dem es eine (Teil-) Abordnung so vornimmt, dass der zeitlich quantitative Anteil eine begehrte Höhergruppierung nicht erreicht wird. Schließlich fehlt es zur rechtlichen Fixierung der Arbeitsvorgänge an einem ausreichenden Tatsachenvortrag der Klägerin, der erkennen lässt, welche Tätigkeit die Klägerin im Einzelnen am IFB in Speyer und an der Grundschule in W verrichtet. Dieses Erfordernis besteht aus zivilprozessualen Gründen, auch wenn Übereinstimmung zwischen den Parteien besteht, dass die (Teil-) Tätigkeit in S der begehrten Vergütungsgruppe IV a entspricht. 4. Ob der Prozessvergleich vom 04.10.2001 dem geltend gemachten Anspruch entgegensteht, kann offen bleiben. Das wäre im Übrigen nur dann der Fall, wenn sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt, der der vergleichsweisen Regelung zugrunde lag, nicht wesentlich geändert hätte (vgl. BAG 17.05.2008 - 4 AZR 223/07 -). Offen bleiben kann auch, ob Ansprüche auf Höhergruppierung die vor dem 01.01.2005 liegen, verjährt wären bzw. ob sich das beklagte Land zu Recht auf diese Einrede berufen konnte. Auf die Berufung des beklagten Landes musste daher insgesamt unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abgewiesen werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. IV. Für die Zulassung der Revision liegen die gesetzlichen Voraussetzung des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor.

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