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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 08.05.2009
Aktenzeichen: 6 Sa 65/09
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 315 Abs. 3 Satz 2
BGB § 612a
ZPO § 519
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 9.12.2008 - 8 Ca 1189/08 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. 3. Der Streitwert wird auf 2.284,60 Euro festgesetzt. Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit einer bestimmten ausschließlichen Form der Beschäftigung. Der Kläger wird seit 1. März 1989 von den US-Streitkräften mit einem Arbeitsvertrag - Notification of Personnel Action/Bestätigung einer Personalmaßnahme - bei der Commissary auf der Airbase in Ramstein mit einer Vergütung von zuletzt 2.284,60 € brutto beschäftigt. Die Stellenbeschreibung - Civilian Personnel Position Description - sieht unter Ziffer 4 - Position Title - "Warehause Worker (Forklift Operator), Lagerangestellter (Gabelstaplerfahrer)" unter II. Pflichten und Verantwortlichkeiten (Duties and Responsibilities) im Einzelnen, den Erhalt der Materiallieferungen im Wareneingang, Entladen, Transport zum richtigen Lagerbereich, Einlagerung, Aufstocken und Pallettieren sowie die Überwachung der Lieferscheindaten der Packungsdaten sowie weitere damit zusammenhängende Tätigkeiten vor. Eine am 17.03.2008 stattgefundene Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und einem weiteren bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer führte zur Herausnahme des Klägers aus dem Warenhausbereich, seiner vorübergehenden Freistellung und mit Wirkung vom 31.03.2008 zur Fortführung seiner Tätigkeit in der Gemüseabteilung der Commissary. Hierbei bestand seine Aufgabe u. a. darin, die Gemüseabteilung mit Waren, die zuvor aus Kühlhäusern zu entnehmen waren, zu befüllen. Einer Aufforderung des Klägers zu seiner Beschäftigung am alten Arbeitsplatz kam die Arbeitgeberseite nicht nach. Eine arbeitsmedizinische Begutachtung des Klägers durch die B.A.D Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH (Bl. 15 d. A.) enthält u. a. unter Ziffer 2 die Feststellung: "Somit sind Tätigkeiten im Kühlbereich unter 10 Grad Celsius auf Dauer zu vermeiden ..." Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die Feststellungen im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.12.2008, 8 Ca 1189/08, gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 53-55 d. A.). Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil die Klageabweisung für gerechtfertigt gehalten, da der Kläger nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag allgemein als Lagerarbeiter und nicht speziell als Staplerfahrer zu arbeiten habe. Von einer Konkretisierung könne mangels Fehlens besonderer Umstände nicht ausgegangen werden. Auf die Frage, ob der jetzige Arbeitsplatz vom Direktionsrecht gedeckt sei oder nicht, käme es nach dem Antrag des Klägers nicht an. Gegen das dem Kläger am 30.01.2009 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 30.01.2009 eingelegte und am 26.03.2009 begründete Berufung. Der Kläger bringt zweitinstanzlich insbesondere vor, er sei bis zum dem Vorfall mit seinem Arbeitskollegen ausschließlich mit Staplerarbeiten beschäftigt gewesen. Hieraus folge ein entsprechender Vertrauenstatbestand auf Fortführung der Beschäftigung. Das Arbeitsgericht habe die gesundheitlichen Beschwerden außer Acht gelassen, namentlich die nach dem B.A.D-Gutachten zu vermeidende Kälteexposition der Hände. Die Maßnahme der Beklagten habe disziplinarischen Charakter. Es sei derjenige für sein Verhalten zu sanktionieren, der dafür verantwortlich sei. Der zwischen ihm und seinem Kollegen aufgetretene Vorfall sei die dritte oder vierte Wiederholung von Übergriffen des Kollegen gewesen. Im Übrigen habe er - der Kläger - regelmäßig eine Leistungsprämie erhalten. Hieraus folge eine besondere Wertschätzung der Beklagten, die zu berücksichtigen sei. Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 25.03.2009 (Bl. 75-77 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, 8 Ca 1189/08, verkündet am 09.12.08, wird die Beklagte verurteilt, den Kläger ausschließlich als Gabelstaplerfahrer nach Maßgabe des Arbeitsvertrages vom 01.03.1989 zu beschäftigen. Die Beklagte hat

Zurückweisung der Berufung

beantragt underwidert, der Kläger sei allgemein als Lagerkraft eingestellt. Daher könne ihm die Tätigkeit, Lebensmittel im Supermarkt zu transportieren, zugewiesen werden. Er arbeite im Verkaufsbereich des Marktes mit Temperaturen von 20 bis 22 Grad. Im Vorbereitungsraum herrsche eine Temperatur von 12 Grad. Eine Temperatur von 10 Grad würde keinesfalls auf Dauer unterschritten (Zeugnis: Z.). Aus der Gewährung von Leistungsprämien in der Vergangenheit folge keine Einschränkung des Direktionsrechts. Es läge auch kein Verstoß gegen § 612a BGB vor, da dort vorausgesetzt würde, dass der Arbeitnehmer seine Rechte in zulässiger Weise ausgeübt habe; das sei durch die Bedrohung seines Arbeitskollegen nicht der Fall. Im Übrigen entspräche die Ausübung des Direktionsrechts auch billigem Ermessen. Es ließe sich nicht klären, welcher der beiden Arbeitnehmer den Streit angefangen habe. Im Übrigen sei der Kollege auch schwerbehindert. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 29.04.2009 (Bl. 87-89) einschließlich der vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Zugleich wird auf die Feststellung in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 08.05.2009 verwiesen. Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist gemäß § 64 ArbGG statthaft. Es ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Es ist damit zulässig. II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit dem angefochtenen Urteil vom 12.09.2008 - 8 Ca 1189/08 - zurecht darauf erkannt, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, nach Maßgabe des Arbeitsvertrages vom 01.03.1989 ausschließlich als Gabelstaplerfahrer beschäftigt zu werden. In der Berufungsinstanz wurde der erstinstanzliche Antrag nicht nur aufrecht erhalten, sondern darüber hinaus auf eine solche ausschließliche Tätigkeit festgelegt. 1. Aus dem Arbeitsvertrag (Notification of Personnel Action/Bestätigung einer Personalmaßnahme) in Verbindung mit der Civilian Personnel Position Description folgt nach Meinung der Berufungskammer kein zwingender Anspruch auf die im Berufungsverfahren verfolgte ausschließliche Beschäftigung als Gabelstaplerfahrer. Auslegungsmaterie ist regelmäßig der geschriebene Text zu den Anspruchsvoraussetzungen (vgl. BAG, Urteil vom 03.04.1990 - 1 AZR 22/89 - n. v. sowie LAG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 26.05.1994 - 10 Sa 1500/93, vom 12.11.2004 - 8 Sa 460/04 n. w. auf Preis, ErfK 4. Auflage, BGB 230, § 611 Rz. 470 sowie LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.02.2005 - 8 Sa 811/04). Nach den insoweit anerkannten Auslegungsgrundsätzen hat die Vertragsauslegung in erster Linie den von der Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarung und den aus dieser zu entnehmenden objektiven erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 11.09.2000 - II ZR 34/99). Weitergehend nimmt die Berufungskammer an, dass zur Auslegung des Tätigkeitsfeldes des Klägers die in der Stellenbeschreibung enthaltenen Präzisierungen, die in der mündlichen Verhandlung übersetzt wurden, maßgeblich sind. Hierbei ist festzustellen, dass insbesondere unter "Duties" und "Responsibilities" nahezu alle mit der Materialanlieferung im Wareneingang anfallenden Aufgaben erfasst sind. Hierzu gehört nicht ausschließlich das Fahren mit dem Gabelstapler, sondern insbesondere auch die Kontrolle der Lieferscheine, die zutreffende Einordnung der erhaltenen Waren und gegebenenfalls die Feststellung von Beanstandungen. Soweit die Berufung hierzu insbesondere vertritt, dass durch die bisherige Beschäftigung des Klägers im Warenhausbereich der Commissary ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei und letztlich daraus ein Anspruch auf ausschließliche Beschäftigung als Gabelstaplerfahrer resultiere, vermag dem im Ergebnis und in Übereinstimmung mit der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht beigetreten zu werden. Nach dem Stand der für zutreffend gehaltenen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 07.12.2000 - 6 AZR 444/99 -) kommt eine Konkretisierung und damit schlüssige Abänderung des Arbeitsvertrages rechtlich nur dann in Betracht, wenn über einen bloßen Zeitablauf hinaus noch besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll (vgl. BAG, Urteil vom 24.04.1996 - 5 AZR 1032/94). Unabhängig davon, dass sich bereits aus der "CIVILIAN PERSONNEL POSITION DESCRIPTION" eine Präzisierung der zunächst nur rahmenmäßig umschriebenen Arbeitspflichten ergeben und damit - wie oben ausgeführt - schon keine ausschließliche Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer angenommen werden kann, fehlt es insoweit in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht an solchen besonderen bindenden Zusagen. Eine ausschließliche Beschäftigung im ursprünglichen Betätigungsbereich in der gewünschten Form muss daher aus Rechtsgründen ausscheiden. 2. Soweit die Berufung beanstandet, dass das Arbeitsgericht die gesundheitlichen Beschwerden des Klägers entsprechend dem B.A.D-Gutachten vom 03.06.2008 außer Acht gelassen habe, vermag dem im Rahmen des in der Berufungsinstanz gestellten Klageantrages keine zu einer anderen Entscheidung führende Begründung entnommen werden. Selbst wenn man die von der Rechtssprechung entwickelten Grundsätze zu den Grenzen des arbeitgeberseitigen Weisungsrechtes berücksichtigt, wonach insbesondere eine Ausübung des Direktionsrechts nur in den Grenzen des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, mithin nach billigem Ermessen, erfolgen darf und eine solche Leistungsbestimmung nur dann billigem Ermessen entspricht, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt sind (vgl. DLW-Dörner, Handbuch Arbeitsrecht, 6. Auflage A Rz 650 m. w. N. auf BAG, Urteil vom 27.03.1980 = EzA § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 2), wird sich vorliegend kein anderes Ergebnis darstellen. Nach dem vorgelegten B.A.D-Gutachten sind Tätigkeiten im Kühlbereich unter 10 Grad Celsius "auf Dauer" zu vermeiden. Eine solche Dauerbeschäftigung liegt nach den Erörterungen der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer gerade nicht vor. Insoweit hat die Beklagte nämlich vorgetragen, dass der Kläger nicht nur im Vorbereitungsraum, sondern auch im Verkaufsbereich des Marktes mit Temperaturen von 20 bis 22 Grad arbeite. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB vor. Hier wäre Voraussetzung - wie von der Beklagtenseite zutreffend ausgeführt -dass der Kläger seine Rechte in zulässiger Weise ausgeübt hätte. Hiergegen spricht die tatsächlich stattgefundene Auseinandersetzung des Klägers mit seinem Arbeitskollegen. Die Reaktion der Arbeitgeberseite mit der Herausnahme des Klägers aus dem bisherigen Beschäftigungsbereich und die Zuweisung von Tätigkeiten im neuen Beschäftigungsbereich ist daher gerechtfertigt. III. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Notwendigkeit.

Ende der Entscheidung

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