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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 07.03.2008
Aktenzeichen: 6 Sa 654/07
Rechtsgebiete: MTV HoGa, BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

MTV HoGa § 9 Ziff. 6
MTV HoGa § 10
MTV HoGa § 10 Ziff. 1a
MTV HoGa § 10 Ziff. 1b
BGB § 613a
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12.07.2007 - 4 Ca 446/07 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob dem Kläger nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe Rheinland-Pfalz (MTVHoGa) Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld für das Jahr 2006 zustehen.

Der 39jahre alte Kläger war seit 01.09.1995 als Service-Mitarbeiter bei der Firma H G H GmbH (nachfolgend: Fa. H) in dem von ihr als Pachtobjekt betriebenen Hotel in Ludwigshafen beschäftigt. Nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung zum 17.10.2005 und einem hiergegen eingeleiteten Kündigungsschutzverfahren einigten sich der Kläger und die Firma H auf eine betriebsbedingte Beendigungskündigung zum 31.10.2005.

Unter dem 13.09.2005 schloss der Kläger mit der Beklagten einen schriftlichen Arbeitsvertrag, wonach er ab 18.10.2005 in demselben Hotel als Service-Mitarbeiter zu einer monatlichen Bruttovergütung von 1.950,00 € beschäftigt wird. Der Kläger wurde ab diesem Zeitpunkt in Ausübung der identischen Tätigkeit weiterbeschäftigt. Die Beklagte betreibt in dem von ihr gepachteten Objekt ein Hotel mit Übernachtungs- und Verköstigungsbetrieb.

Für das Jahr 2006 zahlte die Beklagte an den Kläger kein tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Seine diesbezüglichen Forderungen machte der Kläger außergerichtlich mit Schreiben vom 11.12.2006 geltend.

Mit seiner am 06.03.2007 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung des tariflichen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes für das Jahr 2006.

Er ist der Auffassung, dass zur Berechnung seiner tariflichen Ansprüche die Beschäftigungszeit von mehr als zehn Jahren zugrunde zu legen sei.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.628,81 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 11.12.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich

Klageabweisung

beantragt und erwidert,

das Arbeitsverhältnis bestünde erst seit 18.10.2005. Der Kläger könne sich jetzt nicht mehr auf einen Betriebsübergang berufen, da er den Fortsetzungsanspruch gegenüber der Beklagten nicht unverzüglich geltend gemacht habe.

Hinsichtlich des weiteren Sachstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein am 12.07.2007 - 4 Ca 446/07 - sowie die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil nach dem Klagebegehren erkannt. Der Kläger habe Anspruch auf das tarifliche Urlaubsgeld für 2006 in Höhe von 263,81 € gemäß § 9 Ziffer 6 MTV HoGa. Einem Betriebsübergang stünde nicht entgegen, dass die Parteien unter dem 13.09.2005 einen neuen Arbeitsvertrag mit Beschäftigungsbeginn 18.10.2005 vereinbart hätten; denn § 613a BGB stelle eine Schutzvorschrift zu Gunsten des Arbeitnehmers dar. Die dortigen Rechtsfolgen könnten von einem neuen Arbeitgeber nicht durch die Vorlage eines neuen Arbeitsvertrages ausgehebelt werden. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit bliebe erhalten. Der Anspruch auf Weihnachtsgeld beruhe auf § 10 Ziff. 1a MTV HoGa und Ziff. 1b. Er betrage wegen der mehr als zehn Jahre gegebenen Beschäftigung nicht nur 50 % sondern 70 %. Die Vorbeschäftigungszeiten des Kläger bei der Rechtsvorgängerin seien zu berücksichtigen.

Zu den weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das vorbezeichnete Urteil Bl. (77-82 d. A.) verwiesen.

Gegen das der Beklagte am 10.10.2007 zugestellte Urteil richtet sich deren am 16.10.2007 eingelegte und am 10.01.2008 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.

Die Beklagte bringt zweitinstanzlich weiter vor, die HPI habe das betriebene Ramada-Hotel im Sommer 2005 endgültig eingestellt und bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses nur noch Reparatur- und Renovierungsarbeiten durchgeführt. Das Hotelobjekt sei durch die Beklagte von den Eigentümern erst ab 18.10.2005 angepachtet und der Betrieb des B W H auch mit neu eingestellten Mitarbeitern aufgenommen worden (Beweis: Zeugnis Dr. L). Das Arbeitsgericht unterstelle ohne sachlichen Grund, dass die Beklagte die komplette Logistik sowie PC-Software übernommen hätte. Eine Vergleichbarkeit der H mit der Beklagten sei nicht gegeben. Die H habe 50 Mitarbeiter, die Beklagte nicht mal ein Drittel so viele Mitarbeiter. Maßgeblich sei jedoch, dass der Kläger einen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht innerhalb von drei Wochen nach Kenntniserlangung geltend gemacht habe. Die maßgebenden Umstände seien dem Kläger aufgrund der von H ausgesprochenen Kündigung bekannt gewesen. Der Zinsanspruch bestünde nicht auf den Bruttobetrag.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit der Kläger die Zahlung von mehr als € 950,00 brutto begehrt.

Der Kläger hat

Zurückweisung der Berufung

beantragt und erwidert,

der Betrieb der H sei auf die Beklagte übergegangen. Dies sei ihr auch aus dem von ihr selbst in Bezug genommenen Rechtsstreit beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - 11 Sa 400/06 - bekannt. In dem Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 09.11.2006 sei wörtlich ausgeführt, dass von den ehemals bei der Firma H beschäftigten Arbeitnehmern heute noch 17 Arbeitnehmer bei der Beklagten arbeiten. Mit diesen habe die Beklagte neue Arbeitsverträge abgeschlossen. Insoweit trage die Beklagte widersprüchlich vor. Das Landesarbeitsgericht habe festgestellt, dass im vorliegenden Fall als wirtschaftliche Einheit der Hotelkomplex inklusive seiner Einrichtungsgegenstände, seiner Ausrichtung und damit sein möglicher Kundenstamm zu verstehen sei. Die Beklagte könne sich auch nicht auf ein nicht rechtzeitig geltend gemachtes Fortsetzungsverlangen berufen. Die Behauptungen zu einer endgültigen Betriebsschließung und zu einer von Anfang an bekannten Fortführung des Betriebes seien widersprüchlich. Angesichts des Neuabschlusses eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten habe es überhaupt keiner Geltendmachung eines Fortsetzungsanspruches bedurft. Der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit der Beklagten vom 13.09.2005 könne die Schutzvorschrift des § 613a BGB nicht aushebeln.

Zur Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 08.01.2008 (Bl. 123-131 d. A.), zur Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz des Klägers vom 04.03.2008 (Bl. 147-151 d. A.) Bezug genommen; zugleich wird auf die Feststellungen der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 7. März 2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Es ist auch gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. In der Sache hat die eingeschränkte Berufung jedoch keinen Erfolg.

Dem Kläger stehen - insoweit in Übereinstimmung der Vorinstanz - auch die über 950,00 € hinausgehenden Ansprüche auf tarifliches Urlaubsgeld und Weihnachtsgratifikation (Jahressonderzuwendung) gemäß dem allgemein verbindlichen Manteltarifvertrags für das Hotel- und Gaststättengewerbe Rheinland-Pfalz (MTV HoGa) zu.

1. Ungeachtet dessen, dass der Berufungsbegründung rechnerisch nicht genau zu entnehmen ist, weshalb gemessen an dem Klageantrag von 1.628,81 € mit der Berufung die Klageabweisung nur noch hinsichtlich des 950,00 € übersteigenden Betrages von 778,81 € verlangt wird, liegen die tariflichen Voraussetzungen für die Ansprüche vor. Nach § 10 MTVHoGa Ziff. 1a bekommt jeder Arbeitnehmer, der am 30. November des laufenden Jahres beim gleichen Arbeitgeber in ungekündigter Stellung länger als ein Jahr beschäftigt war und während der zurückliegenden zwölf Monate wenigstens 200 Tageseinsätze geleistet hat, eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 50 % des maßgeblichen Tariflohnes. Für die Vollzeitbeschäftigung nach Ziff. 1b MTVHoGa erhöht sich die Weihnachtsgratifikation bei einem mehr als zehnjährigen Bestand des Arbeitsverhältnisses auf 70 % des maßgeblichen Tariflohnes.

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist angesichts der Tätigkeitsaufnahme des Klägers seit 01.09.1995 als Service-Mitarbeiter bei der Firma H und eines gegebenen Betriebsüberganges von einem mehr als zehnjährigem Bestand des Arbeitsverhältnisses im Sinne der aufgezeigten Tarifvorschrift auszugehen. Die Berufungskammer übernimmt hier die Auffassung der 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts im Urteil vom 09.11.2006 - 11 Sa 400/06 -, welches zwischen der H und der jetzigen Beklagten einen Betriebsübergang gemäß § 613a BGB angenommen hat. Als wirtschaftliche Einheit - so die Ausführungen im Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 09.11.2006 (S. 15) - wurde der Hotelkomplex inklusive seiner Einrichtungsgegenstände, seine Ausrichtung und damit sein möglicher Kundenstamm angesehen. Die Beklagte habe die wirtschaftliche Einheit "Übernachtungs- und Tagungshotel" von der ehemaligen Arbeitgeberin durch ein Rechtsgeschäft übernommen.

Ergänzend ist auszuführen, dass die Betriebsmittel nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 15.02.2007 - 8 AZR 431/06 = EzWAT 100 § 2 TVöD-AT Nr. 8 Betriebsübergang sowie vom 02.03.2006 - 8 AZR 147/05 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 50 vom 06.04.2006 - 8 AZR 222/04 - = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 49 und vom 13.06.2006 - 8 AZR 271/05 - = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 53) wesentlich sind, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht und wenn sie somit unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind. Dies trifft für die Hotelräumlichkeiten einschließlich des Service-Bereichs nach Auffassung der Berufungskammer zu. Die Beklagte verfolgt auch keinen prinzipiell anderen Betriebszweck. Die Art des betreffenden Betriebs ist im Wesentlichen gleich geblieben; er wird am selben Ort in denselben Räumlichkeiten wie zuvor fortgeführt. Dass die Beklagte - so die Ausführungen der Berufung - im Gegensatz zur Firma H, die 50 Mitarbeiter hatte, nicht einmal ein Drittel so viele Mitarbeiter beschäftigt, ändert an den getroffenen Feststellungen nichts. Für die Einschätzung kommt es nämlich nicht ausschließlich auf die menschliche Arbeitskraft an.

Offen bleiben kann, ob die von der Berufung beanstandeten Feststellungen des Arbeitsgerichts zur angeblichen Übernahme der kompletten Logistik sowie PC-Software zutreffen, da dies nur zusätzliche Indizien für einen Betriebsübergang wären.

2. Der Anspruch auf Urlaubsgeld gemäß § 9 Ziff. 6 MTV HoGa ist aus gleichen Gründen begründet, da die Zahlung des Urlaubsgelds von den Beschäftigungsjahren und dem Lebensalter des Klägers abhängt. Für die Beschäftigungsjahre sind die Zeiten bei der übernommenen Firma H Hotelbesitz GmbH aus vorgenannten Gründen zu berücksichtigen. Dadurch, dass sich das Urlaubsgeld der Höhe nach im zehnten Beschäftigungsjahr bei Vollendung des 25. Lebensjahres nicht von der bei der Vollendung des 40. Lebensjahres unterscheidet, wirkt sich die von der Berufung beanstandete und vom Kläger als fehlerhaft konzedierte Annahme des Arbeitsgerichts zum Lebensalter des Klägers rechtlich nicht aus. Die Höhe des Urlaubsgeldes beträgt in beiden Fällen im zehnten Beschäftigungsjahr 8,51 € pro Arbeitstag.

3. Auf die Geltendmachung eines Fortsetzungsverlangens durch den Kläger kommt es entgegen der Auffassung der Berufung nicht an, da die Beklagte noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses mit der Firma H am 13.09.2005 einen neuen Arbeitsvertrag mit dem Kläger abschloss und dieser ab 18.10.2005 auch entsprechend mit identischer Tätigkeit weiterbeschäftigt wurde. Der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages kann die Schutzvorschrift des § 613a BGB nicht ausschließen (vgl. zutreffend ErfK-Preis, 8. Auflage 2008 BGB 230 § 613a Rz 82 m. w. N.).

4. Zinsen können entgegen der Auffassung der Berufung vom Bruttobetrag verlangt werden (vgl. BAG (GS) vom 07.03.2001 = AP Nr. 4 zu § 288 BGB).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Für die Zulassung der Revision liegen die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor.

Ende der Entscheidung

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