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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.04.2009
Aktenzeichen: 6 Sa 658/08
Rechtsgebiete: ArbGG, TVG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
TVG § 12 a
ZPO § 518
ZPO § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 5. September 2008 - 8 Ca 1667/08 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Mit seiner am 22.04.2008 erhobenen Klage verfolgt der Kläger für die Monate Januar bis August 2007 Ansprüche auf tarifvertragliche Leistungen gemäß Ziffer 5.3 des von der Beklagten abgeschlossenen Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen. Der Kläger war in der Zeit vom 01.07.1990 bis zum 31.12.2006 auf der Basis von Honorar- Zeitverträgen in unterschiedlichen Funktionen für die beklagte Anstalt tätig. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den umfassenden Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.09.2008 - 8 Ca 1667/08 - auch hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil die Klage auf Zahlung von tariflichen Ansprüchen gemäß Ziffer 5. 3 des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Zahlungsanspruch bestünde gemäß Ziffer 5.6 des Tarifvertrages nicht, weil der Kläger die Beendigung der Tätigkeit selbst vorsätzlich verursacht habe. Dieser habe die von der Beklagten angebotene weitere befristete Rahmenvereinbarung für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 nicht - auch nicht unter Vorbehalt oder hilfsweise - angenommen. Der Kläger habe lediglich angeboten, als Arbeitnehmer, nicht jedoch als arbeitnehmerähnliche Person für die Beklagte tätig zu werden; dies habe er mit Schreiben vom 28.07.2006 deutlich gemacht. Auch mit Schreiben von verd.i vom 25.09.2006 böte der Kläger verschiedene Festanstellungen als Redakteur bzw. in der Abteilung Systemservice und Projektsanierung an. Eine Weiterbeschäftigung als arbeitnehmerähnliche Person würde auch in diesem Zusammenhang nicht in Erwägung gezogen. Zu den weiteren Entscheidungsgründen wird auf das vorbezeichnete Urteil Bezug genommen. Gegen das dem Kläger am 29.09.2008 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 28.10.2008 eingelegte Berufung, die innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 18.12.2008 begründet wurde. Der Kläger bringt zweitinstanzlich insbesondere vor, nicht er, sondern die Beklagte habe eine Weiterbeschäftigung über den 31.12.2006 hinaus abgelehnt, ohne dass ihm - dem Kläger - die nach dem Tarifvertrag erforderliche Beendigungsmitteilung zugegangen sei. Die Frage, wer mit welcher Erklärung und welchen Rechtsfolgen das Beschäftigungsverhältnis beendet habe, sei anhand der Regelungen des Tarifvertrages zu überprüfen. Hieran ändere der geführte Statusprozess nichts. Er - der Kläger - sei seit 1999 als arbeitnehmerähnliche Person gemäß § 12 a TVG tätig; daher habe der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen Anwendung gefunden. Einzelhonorarverträge entsprechend der Rahmenvereinbarung seien nicht abgeschlossen worden. Sein Einsatz sei dadurch erfolgt, dass er entsprechend im Dienstplan disponiert worden sei. Nach Ziffer 5.2.1 des Tarifvertrages hätte es einer zusätzlichen Beendigungsmitteilung der Beklagten bedurft, die erst zum 31.08.2007 hätte wirken können. Allein aus der Nichtunterzeichnung der Rahmenvereinbarung könne entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht der Schluss gezogen werden, dass der Kläger das arbeitnehmerähnliche Beschäftigungsverhältnis habe beenden wollen. Hierauf habe er - der Kläger - auch mit Schreiben vom 28.07.2006 und zugleich auf Ziffer 5.2.1. des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen hingewiesen. Hätte er - der Kläger - den vorgelegten Vertrag unterzeichnet, wäre ihm dies im Feststellungsprozess als bindende Willenserklärung entgegengehalten worden. Eine Verwirkung sei nicht anzunehmen. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach eine Kündigungsschutzklage zugleich auch die wirksame Geltendmachung der Ansprüche aus Annahmeverzug beinhalte, sei auf den vorliegenden Fall übertragbar. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 16.12.2008 (Bl. 169 - 180 d. A.) und vom 16.03.2009 (Bl. 214 - 217 d. A.) und die hierzu vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - 8 Ca 1667/08 - vom 05.09.2008 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 27.949,60 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2008. Die Beklagte hat

Zurückweisung der Berufung beantragt und erwidert, der Kläger verkenne, dass es sich bei der angebotenen Rahmenvereinbarung gerade um die Grundlage für das arbeitnehmerähnliche Beschäftigungsverhältnis handele und nicht um ein einzelnes Beschäftigungsangebot. Aus dem Schreiben des Klägers vom 28.07.2006 ergäbe sich, dass dieser ausschließlich eine Festanstellung angestrebt habe, die unbefristet über den 31.12.2006 hinaus gehen sollte. Ein Statusprozess hätte parallel zum laufenden Rahmenvertrag geführt werden können. Insofern habe der Kläger keine nachvollziehbaren Gründe vorgetragen, dass er die angebotene weitere Rahmenvereinbarung - nicht - auch nicht hilfsweise - habe annehmen können. Der verfolgte Anspruch sei nicht nur nach 5.6 des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen, sondern auch nach 10.2 des Tarifvertrages ausgeschlossen. Der Kläger habe erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 15.02.2006 nach Verlust des Statusprozesses seine Forderung geltend gemacht. Im Schreiben vom 28.07.2006 würden keine Zahlungsansprüche erhoben. Die Rechtsprechung zur wirksamen Geltendmachung von Ansprüchen aus Annahmeverzug durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage sei nur auf Arbeitsverhältnisse anwendbar. Der Kläger sei jedoch kein Arbeitnehmer gewesen. Im Übrigen sei die Höhe der Klageforderung unschlüssig, da anderweitige Einkünfte nicht dargelegt seien. Zur Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28.01.2009 (Bl. 206 - 213 d. A.) Bezug genommen. Zugleich wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 17.04.2009 verwiesen. Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Es ist auch gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. II. Die Berufung des Klägers hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht ist im angefochtenen Urteil vom 05.09.2008 - 8 Ca 1667/08 - zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger keine Zahlungsansprüche gemäß Ziffer 5.3 des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen für die Zeit von Januar bis August 2007 zustehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer auf die Feststellungen im Urteil des Arbeitsgerichts (Seite 8- 13 = Bl. 115 - 155 d. A.) Bezug und sieht hier unter Übernahme der Entscheidungsgründe gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer wiederholenden Darstellung ab. III. Wegen der umfassenden Angriffe der Berufung besteht Veranlassung zu folgenden Ergänzungen: 1. Soweit die Berufung beanstandet, nicht der Kläger habe seine Tätigkeit vorsätzlich beendet, sondern die Beklagte habe eine Weiterbeschäftigung über den 31.12.2006 hinaus abgelehnt, ohne dass dem Kläger die nach dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen erforderliche Beendigungsmitteilung zugegangen sei, kann dem nach Auffassung der Berufungskammer nicht gefolgt werden. Unabhängig von den zutreffenden Feststellungen des Arbeitsgerichts zu einer Aufgabe der Beschäftigung durch den Kläger, läge auch die tariflich geforderte Beendigungsmitteilung der Beklagten vor. Diese ist der festgestellten Ablehnung der angebotenen Beschäftigung durch den Kläger jedoch zeitlich nachgefolgt und liegt in dem dem Kläger zugegangenen Schreiben der Beklagten vom 10.08.2006. Aus der rechtlich maßgeblichen Sicht des Klägers (vgl. BAG, Urteil vom 14.12.2004 - 9 AZR 673/03 - m. w. N. auf BAG, Urteil vom 02.03.1973 - 3 AZR 325/72 - = AP BGB § 133 Nr. 36) ist dem Schreiben der klare Rechtsfolgewillen zu entnehmen, dass es zu einer Beendigung der Zusammenarbeit auf der bisherigen Basis kommen soll. Dies ist der Formulierung: "Rein vorsorglich wiederhole ich diese Beendigungsmitteilung und kündige Ihr arbeitnehmerähnliches Beschäftigungsverhältnis zum 31.12.2006 auf" hinreichend deutlich zu entnehmen. Damit ist die Ankündigung im Schreiben vom 22.06.2006, für den Fall der - tatsächlich eingetretenen - Nichtannahme des Angebotes der weiteren befristeten Beschäftigung rechtlich umgesetzt worden. 2. Soweit die Berufung darauf abhebt, dass eine zusätzlich zu fordernde Beendigungsmitteilung erst zum 31.08.2007 hätte wirken können, mag dies angesichts der Beschäftigungsjahre des Klägers gemäß 5.2.1 des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen zutreffen, ändert jedoch nichts an den für zutreffend gehaltenen und in Bezug genommenen Feststellungen des Arbeitsgerichts zu einer vorsätzlichen Verursachung der Beendigung der Tätigkeit gemäß Ziffer 5.6 des erwähnten Tarifvertrages durch den Kläger und der damit verbundenen tariflichen Rechtsfolge des Ausschlusses eines Zahlungsanspruches. 3. Soweit die Berufung meint, dass die Annahme des Vertragsangebots der Beklagten bezogen auf eine weitere befristete Beschäftigung für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2007 im parallel geführten Statusprozess hinderlich gewesen wäre, führt dies ebenfalls zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. In Übereinstimmung mit der Beklagten hätte der Kläger die angebotene befristete Vereinbarung unter Vorbehalt annehmen können. Auf diese Weise hätte er sich die vermeintlich zustehendene Rechte trotz des geführten Statusprozess sichern können (vgl. Müller/Glöge, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Aufl., TzBfG 605 § 14 Rz. 12). 4. Hat der Kläger mit den Feststellungen des Arbeitsgerichts die Beendigung seiner Tätigkeit selbst vorsätzlich verursacht, kommt es auf die Frage, ob tarifliche Zahlungsansprüche nach 5.3 des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen gemäß 10.2 des Tarifwerkes, wonach ein Anspruch spätestens 6 Monate nach Entstehen zumindest dem Grunde nach gegenüber der Abteilung Honorar und Lizenzen geltend zu machen ist, ausgeschlossen sind, nicht mehr entscheidungserheblich an. Nur hilfsweise ist daher auszuführen, dass der ganz überwiegende Teil der erhobenen Zahlungsansprüche auch tariflich ausgeschlossen wäre, da eine ausreichende Geltendmachung erst mit anwaltlichem Schreiben vom 15.02.2008 erfolgte. Im Schreiben des Klägers vom 28.07.2006 - "weder beabsichtige ich diese Rahmenvereinbarung zu unterschreiben, noch meine Tätigkeit beim SWR zum 31.12.2006 zu beenden" und der bloße Verweis auf Ziffer 5.2.1 des einschlägigen Tarifvertrages stellt inhaltlich keine ausreichende Geltendmachung der tariflichen Zahlungsansprüche dar, weil weder Grund noch Höhe der Forderung und auch der Zeitraum, für den sie verfolgt wird, ersichtlich sind (vgl. ErfK-Preis, 9. Aufl, BGB 230 §§ 194 - 218 Rz. 59). Offen bleiben kann des Weiteren, ob die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach in der Erhebung der Kündigungsschutzklage zugleich eine wirksame Geltendmachung der Ansprüche aus Annahmeverzug liege (vgl. BAG, Urteil vom 28.11.2007 - 5 AZR 992/06 -), auf den vorliegenden Fall zu übertragen ist. Eine Erkennbarkeit für die Beklagte, dass der Kläger mit seiner parallel geführten Statusklage auch Einzelansprüche aus dem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis sichern wollte, ist nicht festzustellen. Abgesehen hiervon finden auf eine Beendigungsmitteilung nach dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen Bestandsschutzvorschriften, die vor einer Kündigung schützen sollen, keine Anwendung und in der Folge auch nicht die hierzu entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. u. a. BAG, Urteil vom 20.01.2004 - 9 AZR 291/02 -). Bei dem tarifvertraglich geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis liegt nämlich ein Dauerrechtsverhältnis eigener Art mit einer besonderen Beendigungsmöglichkeit vor (vgl. BAG, Urteil vom 20.01.2004, a. a. .O.). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht veranlasst.

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