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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 15.12.2005
Aktenzeichen: 6 Sa 687/05
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 1 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 687/05

Entscheidung vom 15.12.2005

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 22.06.2005 - AZ: 4 Ca 1019/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Kündigung, welche die Beklagte dem Kläger, welcher auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16.10.1996 (Bl. 3-7 d. A.) als Maschinenschlosser beschäftigt ist, mit Schreiben vom 30.11.2004 erklärte, das Arbeitsverhältnis zum 28.02.2005 beendet hat und ob dem Kläger eine jährliche Sondervergütung zusteht.

Der Kläger hat seine Kündigungsschutzklage vom 10.12.2004 im Wesentlichen damit begründet, dass die Kündigung der Beklagten deshalb unwirksam sei, weil keine Gründe hierfür existierten und bei 25 Arbeitnehmern im Betrieb der Beklagten die soziale Auswahl nicht zutreffend vorgenommen worden sei.

Die Sondervergütung stünde ihm aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung zu.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 30.11.2004 mit dem 28.02.2005 sein Ende finden werde.

Hilfsweise festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30.11.2004 nicht zum 28.02.2005 sondern zum 30.06.2005 sein Ende finden werde.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.878,24 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich im Wesentlichen dahingehend eingelassen, dass sich die Auftragslage seit 2002 rückläufig entwickele, weswegen die Gesellschafter im Juni 2004 die Entscheidung getroffen hätten, Kosten zu senken und sich von Mitarbeitern zu trennen. Die Umsätze seien von 3.378000 € in 2002 auf 2.654000 € und sodann auf 2.314000 € in 2004 gesunken, wodurch sich das Geschäftsergebnis dahin entwickelt habe, dass in 2004 ein Minus von 238.000 € festzustellen sei.

Während man in 2002 noch mit der ausreichenden Kapazität habe die Mitarbeiter im gewerblichen Bereich beschäftigen können, so sei dies in 2003 bereits nicht mehr der Fall gewesen, weil ein Umsatzeinbruch von mehr als 20 % dies nicht erlaubt habe. Die Geschäftsführung hatte angenommen, dass dieser Umsatzrückgang ein einmaliger Ausrutscher sei und sich die Konjunktur im Maschinenbau erholen werde, so dass man auf die personelle Anpassung auf den zurückgegangenen Umsatz noch verzichtet habe, der in 2004 jedoch deshalb erforderlich gewesen sei, weil die Umsatzzahlen nochmals um 10 % gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen seien.

Mitte 2004 habe man untersucht, ob durch Umstrukturierungsmaßnahmen, Änderungen von Arbeitsabläufen, Fremdvergabe einzelner Arbeiten usw. Kosten verringert werden könnten, was jedoch deshalb nicht möglich gewesen sei, weil die Beklagte keine Standardmaschinen, sondern Sondermaschinen herstelle, bei denen eine Produktion auf Halde nicht möglich sei.

Im gewerblichen Bereich seien 15 Arbeitnehmer tätig, von denen 2 gekündigt worden seien. Der Kläger sei als Fräser neben 2 weiteren Arbeitnehmern beschäftigt gewesen und zwar sei 01.10.1996. Die Arbeitsmenge in der Fräserei sei so zurückgegangen, dass sie zuletzt nur für 2 Fräser ausreichend gewesen sei, weswegen der Kläger zuletzt in der Montageabteilung hilfsweise Tätigkeiten verrichtet und als Fahrer ausgeholfen habe. Die beiden verbliebenen Mitarbeiter seien ohne Überstunden oder Mehrarbeiten in der Lage, die Tätigkeiten des Klägers mitzuerledigen, so dass eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger nicht bestünde.

Die beiden verbliebenen Fräser seien Herr Z. und Herr Y., wobei Herr Z. der Vorarbeiter sei, welcher seit 01.10.1996 beschäftigt werde. Herr Y. sei am 01.04.1998 bei der Beklagten eingetreten, aber ein qualifizierter Fräser, auf den die Beklagte nicht verzichten könne und dem möglicherweise die Beschäftigungszeiten bei der Fa. X. GmbH zuzurechnen seien, was eine gesamte anrechenbare Vertragszeit von 15 Jahren ausmache.

Der Kläger hat hierzu mit Schreiben vom 07.03.2005 Stellung genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch das angefochtene Urteil der Klage im vollen Umfange stattgegeben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Arbeitgeber, der eine betriebsbedingte Kündigung erkläre, darlegen müsse, dass die Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer im Kündigungszeitpunkt mit einer anzustellenden Prognose auf Dauer entfalle, was er dadurch erreichen könne, dass er konkrete Angaben darüber mache, wie sich die Verringerung der Produktion auf die Arbeitsmenge auswirke und dadurch bedingt ein konkreter Arbeitskräfteüberhang entstehe.

Auch bei einer unternehmerischen Entscheidung, die Anzahl der Mitarbeiter zu verringern, müsse der Arbeitgeber darstellen, wie die Aufgaben, die im Betrieb zu erledigen seien, sich darstellten und wer nach der Umverteilung die Arbeiten verrichte, die der bisherige Mitarbeiter übernommen hatte.

Die Arbeitsgerichtskammer hat dahingehenden konkreten Sachvortrag vermisst und der Kündigungsschutzklage stattgegeben, wobei auch dem Anspruch auf die Sondervergütung nach dem Arbeitsvertrag entsprochen wurde.

Nach Zustellung des Urteils am 18.07.2005 ist Berufung eingelegt worden, welche am 16.09.2005 unter Beschränkung auf Ziffer 1 der Entscheidung des arbeitsgerichtlichen Tenors im Wesentlichen damit begründet wurde,

dass betrieblichen Erfordernisse vorgelegen hätten, weil sich der Umsatz der Beklagten und der darauf basierende Geschäftstätigkeitsertrag so dargestellt hätten, dass er seit 2002 deutlich rückläufig sei. Während in 2002 129 Maschinen gefertigt seien, seien dies im Jahr 2003 noch 104 Maschinen gewesen, was einem Rückgang in der Produktion von 25 % und einer personellen Überbesetzung entsprochen habe.

Im Jahre 2004 habe man insgesamt Aufträge für 114 Maschinen erhalten. Eine Betriebsprüfung im Jahre 2004 habe ein Kostenreduktionsprogramm ergeben, bei dem in allen Betriebsteilen Kostensenkungen durchgeführt wurden, z. B. bei der Messepräsenz, der Haltung von Lagerbeständen und letztendlich auch durch die Kündigung der beiden Mitarbeiter. Ein Rückgang der Arbeitsauslastung gehe einher mit einem Rückgang des Arbeitsvolumens.

Der Beklagte habe auch die Sozialauswahl richtig getroffen, als man dem Kläger gekündigt habe, weil kein freier Arbeitsplatz vorhanden gewesen sei und der Kläger, wie im Schreiben vom 22.02.2005 unter V der sozial weniger schutzwürdige gewesen sei.

Die Beklagte beantragt:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - AZ: 4 Ca 1019/04 - vom 22.06.2005 - zugestellt am 18.07.2005 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass die Beklagte nicht den Umsatz aus 2002 zugrunde legen könne, weil dort in ganz erheblichem Umfange regelmäßig Überstunden angefallen seien, was dazu führe, dass in diesem Jahr keine regelmäßige Arbeitsmenge im Produktionsbereich vorgelegen habe. Da die Beklagte unterschiedliche Maschinenmodelle fertige, sei der jeweilige Beschäftigungsbedarf für die einzelnen Modelle unterschiedlich, so dass aus der Zahl der produzierten Maschinen keinerlei Rückschlüsse auf die für die Produktion erforderliche Arbeitsmenge gezogen werden könne.

Der Kläger sei zu 50 % seiner Arbeitszeit als Maschinenschlosser und die übrige Zeit mit Tätigkeiten im Lager, Verpackungstätigkeiten sowie mit Stapler fahren beschäftigt worden.

Aus diesem Grunde treffe auch die pauschale Behauptung der Beklagten nicht zu, dass aufgrund der Ergebnisse für 2004 von einer Überbesetzung in der Produktion auszugehen sei. Zumindest belege diese Behauptung nicht den konkreten Wegfall des Arbeitsbedarfes für die Tätigkeiten des Klägers.

Auch die unternehmerische Entscheidung, sollte sich die Beklagte auf dieses Argument zurückziehen wollen, könne die Kündigung deshalb nicht rechtfertigen, weil die Beklagte nicht dargelegt habe, welche innerbetrieblichen Umstrukturierungs- oder Organisationsmaßnahmen ergriffen worden seien, deren Umsetzung den Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers mit sich gebracht hätten.

Der Kläger rüge weiterhin die soziale Auswahl als nicht ausreichend richtig.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind und deren Anlagen Bezug genommen ebenso wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 62-66 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage des Klägers zu Recht entsprochen hat.

Die Beklagte stützt sich erkennbar auf außerbetriebliche Kündigungsgründe, nämlich den Umsatzrückgang und damit das rückläufige Geschäftsergebnis und den rückläufigen Arbeitsbedarf in der Produktion i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG, also auf betriebsbedingte Kündigungsgründe.

Die darauf beruhende Kündigung des Klägers stellt sich, so der Vortrag der Beklagten, als Reaktion auf die außerbetrieblichen Gründe, also Umsatz- Auftragsrückgang dar und ist nicht originär auf eine Unternehmensentscheidung der Beklagten i. S. einer Umorganisationsentscheidung zurückzuführen.

Ein Auftrags- oder damit einhergehend ein Umsatzrückgang kann eine betriebsbedingte Kündigung dann rechtfertigen, wenn hierdurch der Arbeitsanfall so zurückgeht, dass das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung für einen oder mehrere Arbeitnehmer entfällt. Die Beklagte hat, wobei dies zum Nachteil des Klägers als wahr unterstellt wird, im Zeitpunkt der Kündigung im Jahre 2004 laut ihrer Anlage (Bl. 123-124 d. A.) insgesamt 108 Aufträge erhalten, die sich auf zu produzierende Maschinen belaufen. Da jedoch unstreitig ist, was sich im Übrigen auch aus der Liste ergibt, weil eine ganze Reihe verschiedener Modellbezeichnungen auftauchen, dass keine Maschine mit der anderen vergleichbar ist, da Sondermaschinen hergestellt werden kann, allein aus der Anzahl der zu fertigenden Maschinen kein unmittelbarer und direkter Rückschluss auf die Arbeitszeiten gezogen werden, die zur Fertigung der Maschinen erforderlich sind. Damit schlägt der Versuch der Beklagten fehl, allein aus der Anzahl der zu fertigenden Maschinen den Wegfall von Arbeitsplätzen ableiten zu wollen. Hier hätte es bedurft, darzustellen, welche einzelnen Schritte und damit einhergehend auch Zeiteinheiten benötigt werden, um das vorhandene Potential abzuarbeiten und erst daraus ableiten, dass ein Arbeitskräfteüberhang bei der bestehenden Auftragslage gegeben ist.

Der entsprechende Rückgang der Beschäftigungsmöglichkeiten muss anhand überprüfbarer Daten nachvollziehbar objektiviert werden, was dadurch hätte geschehen können, dass dargelegt wird, für welchen Maschinentyp welche Arbeitszeiten veranschlagt werden, wie sich dies bisher dargestellt hat und sich aller Voraussicht nach in der Zukunft darstellen wird. Denn erst dann kann bezogen auf den Arbeitsplatz des Klägers, um den es schließlich beim Kündigungsschutzverfahren geht, erkannt werden können, ob für die Arbeitsleistung des Klägers noch sinnvoller innerbetrieblicher Verwendungsbedarf besteht oder nicht. Hinzu kommt, dass der Kläger unstreitig nicht nur als Fräser in der Fräserabteilung eingesetzt war, sondern auch im Lager, als Fahrer und Monteurhelfer. Hier hätte dargestellt werden müssen, in welchem Umfang der Kläger in der Fräserei und in den anderen Bereichen und zwar aus welchen Gründen eingesetzt worden ist. Der Kläger hat schließlich auch behauptet, dass er aufgrund seiner Ausbildung als Maschinenschlosser in der Schlosserei, als Dreher, in der Stahl- und Blechbearbeitung als auch in der Montage und der Werkzeugausgabe sowie im Lager eingesetzt worden ist. Dies hätte es mit sich gebracht, dass die Beklagte dargelegt hätte, in welchem Umfang der Kläger in welchen Bereichen nicht mehr als Arbeitskraft in dem bisherigen Umfang benötigt wird.

Die Berufungskammer hat diese Ableitung vom Auftragsrückgang und damit einhergehend vom Umsatzrückgang und dies weiter abgeleitet bis auf den Beschäftigungsbedarf bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz des Klägers nicht nachvollziehen können, so dass es auf die Frage, inwieweit die Sozialauswahl richtig getroffen wurde, weil der Kläger lediglich mit den noch vorhandenen beiden Fräsern verglichen wurde und der Aufteilung seiner Arbeitsleistung in verschiedenen Abteilungen keine Rechnung getragen wurde, nicht ankommt.

Die Berufungskammer sieht ebenso wie das Arbeitsgericht keine detaillierten, auf die vorstehend eingehenden Fragen Darstellung der zur Kündigung führenden Gründe, weswegen die Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil als nicht begründet mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen ist.

Gründe, die Revision an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen, sind angesichts der gesetzlichen Vorgaben in § 72 Abs. 2 ArbGG nicht gegeben.

Die Beklagte wird auf die Möglichkeit hingewiesen, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten, § 72 a ArbGG.

Ende der Entscheidung

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