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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 18.01.2007
Aktenzeichen: 6 Sa 702/06
Rechtsgebiete: TV-Mun-RP, SGB IX, BGB


Vorschriften:

TV-Mun-RP § 2 b
TV-Mun-RP § 9
SGB IX § 84
BGB § 157
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 702/06

Entscheidung vom 18.01.2007

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.06.2006 - 3 Ca 1896/05 - wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt war, den Kläger an der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in 55218 Z. , W.-Str. 51, einzusetzen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.417,56 € brutto Gefahrenzulage nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und 371,64 € brutto Erschwerniszulage nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 736,26 € vom 01.02. bis 28.02.2005, aus 1.472,52 € vom 01.03. bis 31.03.2005, aus 2.208,78 € vom 01.04. bis 30.04.2005, aus 2.945,04 € vom 01.05. bis 31.05.2005 sowie aus 3.681,30 € vom 01.06. bis 30.06.2005, aus 4.417,56 € ab dem 01.07.2005 sowie aus 61,94 € vom 01.02. bis 28.02.2005, aus 123,88 € vom 01.03. bis 31.03.2005, aus 185,82 € vom 01.04 bis 30.04.2005, aus 247,76 € vom 01.05. bis 31.05.2005, aus 309,70 € vom 01.06 bis 31.06.2005, aus 371,64 € ab dem 01.07.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu 1/20 und die Beklagte zu 19/20 zu tragen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist seit 15.03.1994 beim beklagten Land auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 16.03.1994 beschäftigt, wobei sich das Arbeitsverhältnis aufgrund des Vertragsinhalts nach dem Tarifvertrag Mun-RP richtet.

Nach einem Unfall im August 2002, aufgrund dessen erhebliche Fehlzeiten beim Kläger zu verzeichnen waren, meldete er sich nach einem stationären Aufenthalt vom 15.12.2004 bis 12.01.2005 in der BG Unfallklinik Ludwigshafen am 13.01.2005 zum Dienst und erklärte sich für die Aufgaben im Kampfmittelräumdienst als nicht einsatzfähig.

Nach einem Gespräch vom 21.01.2005 unter Beteiligung der Personalvertretung und der Leiterin des Personalreferates hat die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 31.01.2005 angewiesen, ab 01.02.2005 bis auf weiteres in der Gewahrsamseinrichtung für ausreisepflichtige der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Z. tätig zu werden, da ein Einsatz des Klägers im Kampfmittelräumdienst aus Fürsorgegründen als auch aus Sicherheitsgründen ausscheide. Ab 01.02.2005 hat die Beklagte sodann die für die Tätigkeit im Kampfmittelräumdienst nach § 9 TV-Mun-RP gezahlte Gefahrenzulage eingestellt.

Mit Schreiben vom 10.02.2005 hat der Kläger der Versetzung und der Einstellung der Zahlung der Gefahrenzulage widersprochen, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 15.03.2005 mitteilte, dass man beabsichtige, den Kläger dauerhaft in der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige in Z. einzusetzen.

Seine Klage vom 26.07.2005 hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet,

dass die schmerzhafte Funktionseinbuße Bewegungseinschränkung im Schultergelenk in keineswegs hindere, seine bisherige Tätigkeit im Kampfmittelräumdienst zu verrichten, da lediglich über Kopf arbeiten grundsätzlich ausgeschlossen seien. Er habe nämlich überwiegend Auto gefahren und nach Funkmeldungen von Sprengkörpern das Gelände mit einer 4 Kilo schweren Sonde abgesucht. Diese Tätigkeiten hätten 90 % der bisherigen Tätigkeit ausgemacht, während 5 Prozent der Tätigkeit auf Grab- und sonstige Arbeiten verwendet worden seien.

Dass er für das Führen des Fahrzeuges eine Lenkhilfe benötige lasse nicht den Schluss zu, dass der Kläger auch andere Tätigkeiten nicht ausführen könne.

Die Versetzung in die Gewahrsamseinrichtung sei von seinem Arbeitsvertrag nicht gedeckt und die Beklagte habe es versäumt, ein Integrationsgespräch i. S. d. § 84 SGB IX einzuleiten. Da dem Kläger auch die Gefahrenzulage von 736,26 € brutto und eine Erschwerniszulage von 61,94 € brutto pro Monat seit Februar 2005 nicht gezahlt werde, hat der Kläger diese bis einschließlich Juli 2005 geltend gemacht.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, den Kläger an der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in 55218 Z. , W.-Str. 51, einzusetzen.

Hilfsweise,

die Beklagte wird verurteilt , bei der Unfallkasse Rheinland-Pfalz, der deutschen Rentenversicherung Hessen, dem Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung, Integrationsamt sowie der Bundesagentur für Arbeit für den Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Lenkhilfe sowie eines Automatikgetriebes für das von ihm zu steuernde Dienstfahrzeug zu beantragen, hilfsweise, die Lenkhilfe und das Automatikgetriebe auf eigene Kosten in das Dienstfahrzeug des Klägers einzubauen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.417,56 € brutto Gefahrenzulage nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und 371,64 € brutto Erschwerniszulage nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 736,26 € vom 01.02. bis 28.02.2005, aus 1.472,52 € vom 01.03. bis 31.03.2005, aus 2.208,78 € vom 01.04. bis 30.04.2005, aus 2.945,04 € vom 01.05. bis 31.05.2005 sowie aus 3.681,30 € vom 01.06. bis 30.06.2005, aus 4.417,56 € ab dem 01.07.2005 sowie aus 61,94 € vom 01.02. bis 28.02.2005, aus 123,88 € vom 01.03. bis 31.03.2005, aus 185,82 € vom 01.04 bis 30.04.2005, aus 247,76 € vom 01.05. bis 31.05.2005, aus 309,70 € vom 01.06 bis 31.06.2005, aus 371,64 € ab dem 01.07.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet,

dass der Kläger aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen der besonderen Aufgabenstellung des Kampfmittelräumdienstes nicht mehr gewachsen sei und man angesichts der engen Personalausstattung des Kampfmittelräumdienstes auf die Einsatzfähigkeit aller Mitarbeiter zwingend angewiesen sei. Eine andere Verwendungsmöglichkeit als den in die Gewahrsamseinrichtung in Z. zu versetzen, die Behördenintern, nämlich innerhalb der ADD erfolgt sei, besehe nicht.

Die Leitung der Gewahrsamseinrichtung sei angewiesen worden darauf zu achten, dass der Kläger nur leichte Hausmeistertätigkeiten verrichte.

Das Arbeitsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und dabei ausgeführt, dass sich die Versetzungsbefugnis der Beklagten aus dem für anwendbar erklärten Tarifvertrag Mun-RP ergebe. Die Auslegung des Arbeitsvertrages ergebe, dass die Benennung des Einsatzortes im Arbeitsvertrag nur die Einstellungsstelle benannt habe, ohne dass damit künftige Verwendung bei anderen Dienststellen oder außerhalb des genannten Dienstortes ausgeschlossen werden sollen. Auch die Beschäftigung im öffentlichen Dienst führt nur dazu, dass der Kläger habe nicht annehmen dürfen, dass sich die Beklagte mit der bloßen Nennung der Dienststelle eines künftigen tariflichen Direktionsrechtes habe begeben wollen. Die damit zulässige Versetzung führe lediglich zu einer Einschränkung bezüglich der Veränderung des allgemeinen Lohnstandes, der jedoch durch die Ausübung des Direktionsrechtes durch die Beklagte nicht betroffen werde, da die Lohngruppe nicht tangiert sei. Die vom Kläger reklamierten Zulagen seien davon nicht erfasst.

Die Zuweisung von Hausmeistertätigkeiten in der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige sei auch nach billigem Ermessen erfolgt, da die Beklagte auf den Inhalt eines eingeholte amtsärztlichen Gutachtens Rücksicht genommen habe und den Belangen des Klägers bei der Arbeitszuweisung Rechnung getragen habe.

Nach Zustellung des Urteils am 07.08.2006 hat der Kläger am 01.09.2006 Berufung eingelegt, welche innerhalb verlängerter Frist am 27.10.2006 im Wesentlichen damit begründet wurde,

dass die Versetzung des Klägers innerhalb der Behörde sich als rechtswidrig darstelle, weil der Kläger habe, wie bisher als Lkw-Führer eingesetzt werden können, wobei er lediglich eine Lenkhilfe zur Steuerung des Fahrzeuges für erforderlich gehalten habe. Nach dem Arbeitsvertrag des Klägers gelte lediglich der Tarifvertrag Mun-RP nicht auch der MTV für Arbeiter der Länder, weil dieser nicht angekreuzt worden sei.

Zudem sei im Arbeitsvertrag ganz konkret die Behörde als auch der Arbeitsort individuell festgelegt worden und nicht nur der Einstellungsort mit der dahingehenden Versetzungsmöglichkeit des öffentlichen Arbeitgebers. Gerade die im Arbeitsvertrag enthaltene Zweckbefristung, die später nie abgeändert worden sei, spreche dafür, dass ganz genau die Behörde bezeichnet worden sei, bei der der Kläger ausschließlich tätig werden solle.

Der Kläger sei zudem beim Kampfmittelbeseitungsdienst eingestellt worden und nicht etwa nur als Arbeiter beim Land Rheinland-Pfalz oder der ADD.

Da die Versetzung rechtswidrig und deshalb unwirksam sei, stünde dem Kläger weiterhin der Anspruch auf die Gefahren- und Erschwerniszulage in der geltend gemachten Höhe zu.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.06.2006 - AZ: 3 Ca 1896/05 - wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, den Kläger an der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in 55218 Z. , W.-Straße 51, einzusetzen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.417,56 € brutto Gefahrenzulage nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und 371,64 € brutto Erschwerniszulage nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 736,26 € vom 01.02. bis 28.02.2005, aus 1.472,52 € vom 01.03. bis 31.03.2005, aus 2.208,78 € vom 01.04. bis 30.04.2005, aus 2.945,04 € vom 01.05. bis 31.05.2005 sowie aus 3.681,30 € vom 01.06. bis 30.06.2005, aus 4.417,56 € ab dem 01.07.2005 sowie aus 61,94 € vom 01.02. bis 28.02.2005, aus 123,88 € vom 01.03. bis 31.03.2005, aus 185,82 € vom 01.04 bis 30.04.2005, aus 247,76 € vom 01.05. bis 31.05.2005, aus 309,70 € vom 01.06 bis 31.06.2005, aus 371,64 € ab dem 01.07.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das arbeitsgerichtliche Urteil wird im Wesentlichen damit verteidigt, dass Bedenken an der ordnungsgemäßen Begründung der Berufung bestünden, weil lediglich das Vorbringen in der Vorinstanz wiederholt werde.

Die tatbestandlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils seien vom Kläger nicht mit einer Tatbestandsberichtigung angegangen worden.

Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, die Tätigkeiten im Kampfmittelräumdienst zu verrichten, was der Kläger auch am 13.01.2005 und am 21.01.2005 wiederholt habe.

Man habe mit Schreiben vom 11.03.2005 die Versetzung des Klägers an die Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige in Z. beantragt, woraufhin der Personalrat zugestimmt habe. Die amtsärztliche Untersuchung des Klägers am 25.04.2005 habe ergeben, dass er in Folge der Funktionseinschränkung im rechten Schultergelenk nicht im Kampfmittelräumdienst der ADD eingesetzt werden könne.

Die Beklagte habe den Kläger auch versetzen dürfen, was der Versetzungsbefugnis nach § 8 Abs. 2 MT-Arb 2 b TV-Mun RP folge.

Der Tarifvertrag MT-Arb sei über die Regelung im TV-Mun RP zulässigerweise vereinbart worden.

Die Direktionsbefugnis des Landes als Arbeitgeber sei durch den Arbeitsvertrag nicht eingeschränkt worden, was das Arbeitsgericht zu Recht erkannt habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind ebenso Bezug genommen wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 156-164 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Bedenken der Beklagtenseite, dass eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung deshalb nicht vorliege, weil der Kläger lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen wiederhole und kein Beweisangebot unterbreite, sind deshalb nicht begründet, weil der Kläger sich sehr wohl mit den Auffassungen des Arbeitsgerichts auseinandersetzt und erkennbar wird, welche Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils er angreift.

Das Fehlen von Beweisangeboten ist prozessual nur dann von Bedeutung, wenn der Kläger beweispflichtig wird und kein taugliches Beweisangebot unterbreitet hat, wovon im vorliegenden Falle jedoch nicht auszugehen ist.

Auch dass der Kläger andere Darstellungen in der Berufungsbegründungschrift gibt, als sich dem Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils entnehmen lassen, ist deshalb nicht erheblich, weil das arbeitsgerichtliche Urteil im Tatbestand lediglich das wiedergibt, was im Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitsgerichtes so gewesen ist. Eine Bindung des Landesarbeitsgerichtes in der Form, dass anderer Tatsachenvortrag nicht mehr gebracht werden kann ist deshalb nicht gegeben, weil im arbeitsgerichtlichen Verfahren noch Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz zulässig ist und sich deshalb keine Verpflichtung ergibt, das arbeitsgerichtliche Urteil tatbestandlich berichtigen zu lassen.

Das arbeitsgerichtliche Urteil ist deshalb abzuändern und der Klage in vollem Umfange zu entsprechen, weil die Versetzung des Klägers in die Gewahrsamseinrichtung nach Z. mit Wirkung vom 01. Februar 2005 unwirksam ist, weil sie sich nicht mit der Vereinbarung im Arbeitsvertrag der Parteien in Einklang bringen lässt.

Die Kammer kann dabei offen lassen, ob es tatsächlich richtig ist, dass nur der Tarifvertrag Mun RP Anwendung findet und nicht auch der Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder nach § 2 b TV-Mun RP. Selbst wenn man annehmen wollte, dass über die Weiterverweisung im TV-Mun RP auch der Manteltarifvertrag für die Arbeiter der Länder gelten sollte, ergibt sich keine Versetzungsbefugnis der Beklagten, weil der Arbeitsvertrag in zulässiger Weise diese Befugnis der Beklagten abbedungen hat.

Nach § 157 BGB sind die Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dies erfordern. Die Orientierung an Treu und Glauben bedeutet, dass im Zweifel ein Auslegungsergebnis anzustreben ist, das die berechtigten Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigt, wobei diese zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als maßgeblich zu betrachten sind. Die Beklagte hat in dem Arbeitsvertrag vom 16.03.1994 den Kläger für die Kampfmittelbeseitigungsdienststelle Sprengkommando II in B-Stadt eingestellt, was sich für die Berufungskammer allein daraus ergibt, dass dies zusätzlich mit der Schreibmaschine in das Arbeitsvertragsformular ausdrücklich aufgenommen worden ist und aus der Tatsache, dass der Kläger als Aushilfsarbeiter für die Dauer der Erkrankung des Feuerwerkers Klaus A. eingestellt werden sollte. Aus diesem Zusammenhang ergibt sich, dass der Kläger ausdrücklich nur für die benannte Kampfmittelbeseitigungsdienststelle in B-Stadt eingestellt und verwendet werden sollte, um die Erkrankung des Feuerwerkers A. zu überbrücken. Die Parteien haben erkennbar auf die Situation in der Dienststelle Kampfmittelbeseitigungsdienst Sprengkommando II, die in B-Stadt angesiedelt ist, abgehoben und einen dort entstandenen Störfall zu beheben, in dem der Kläger als Aushilfe für einen erkrankten Mitarbeiter eingestellt worden ist. Bei dieser Situation ist davon auszugehen, dass die Parteien wollten, dass der Kläger allein in der Dienststelle in B-Stadt seinen Dienst verrichten soll und nicht auch wie andere Mitarbeiter, die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden dem Direktionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst unterstellt werden sollte, zumal auch die Tätigkeit eng umrissen worden ist: Vertretung des Feuerwerkers A..

Dass dieser Arbeitsvertrag nicht geändert wurde, obwohl der Feuerwerker A. aus den Diensten des beklagten Landes ausgeschieden ist, ändert deshalb nichts, weil die Beklagte es versäumt hat, einen "normalen" Arbeitsvertrag mit dem Kläger im Anschluss an die Aushilfstätigkeit abzuschließen, wie es im öffentlichen Dienst regelmäßig der Fall ist. Nach Auffassung der Berufungskammer ist die Aufnahme der konkreten Beschäftigungsdienststelle als Arbeitsort festgelegt worden, um dem Kläger die Möglichkeit zu nehmen, sich, falls die Aushilfstätigkeit beendet sein sollte, darauf zu berufen, dass er an einer anderen Stelle im öffentlichen Dienst im Bereiche der damaligen Bezirksregierung Rheinhessen Pfalz hätte Verwendung finden können. Dies führt deshalb zu der Annahme, dass die Parteien sehr wohl bei Vertragsschluss allein die Tätigkeit des Klägers beim Sprengkommando II in B-Stadt vereinbaren wollten und auch vereinbart haben.

Damit ist die Direktionsbefugnis der Beklagten eingeschränkt, so dass die Versetzung des Klägers nach Z. von der arbeitsvertraglichen Direktionsbefugnis der Beklagten nicht mehr gedeckt und unwirksam ist.

Mit diesem Ergebnis steht zugleich fest, dass der Kläger auch aus Gesichtspunkten des Annahmeverzuges die der Höhe nach unstreitigen Beträge an Gefahren- und Erschwerniszulage zustehen nebst der geforderten gesetzlichen Verzinsung.

Da der Kläger in der Verhandlung den Hilfsantrag zu II der Berufungsbegründungsschrift vom 27.10.2006 im Einverständnis mit der Beklagtenvertretung zurückgenommen hat, ist angesichts des Gesamtergebnisses die Kostenverteilung von der Kammer so vorgenommen worden, wie es dem Umfang des Obsiegens bzw. Unterliegens entspricht, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 91 a, 91 ZPO.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht ist angesichts der gesetzlichen Vorgaben in § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen.

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde angefochten werden kann, § 72 a ArbGG.

Ende der Entscheidung

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