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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 11.01.2007
Aktenzeichen: 6 Sa 731/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 626 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 731/06

Entscheidung vom 11.01.2007

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen/Rh. vom 22.05.2006 - AZ: 1 Ca 501/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Kündigung der Beklagten, die als außerordentliche und hilfsweise Kündigung mit Schreiben vom 15.02.2006 erklärt wurde, das Arbeitsverhältnis der Parteien, welches seit 01. April 2002 bestanden hat und in dessen Rahmen der Kläger als Lkw-Fahrer beschäftigt war, beendet worden ist.

Der Kläger hat am 09.02.2006 gegen 15:10 Uhr einen Verkehrsunfall mit Sachschaden vor der Ausfahrt P Süd (Frankreich) bei einem Überholmanöver erlitten, der zu zahlreichen Beschädigungen an den Autobahnanlagen führte.

Bei einem Atemluftalkoholtest, den die französische Polizei um 16:05 Uhr in den Räumen ihrer Einheit mit dem Kläger durchführte ist ein Alkoholgehalt von 0,8 mg pro Liter Atemluft festgestellt worden und eine zweite Kontrolle um 16:20 Uhr ergab 0,75 mg. pro Liter Alkoholgehalt in der Atemluft. Nach dem Vernehmungsprotokoll der französischen Polizei erkannte der Kläger im Rahmen der durchgeführten Vernehmung, dass ihm vorgeworfene Vergehen des Fahrens unter Alkoholeinfluss sowie der Verkehrsgefährdung mit überhöhter Geschwindigkeit ein, wobei er eine ärztliche Untersuchung abgelehnt hat.

Mit Strafurteil des Landgerichts P vom 10.02.2006 wurde der Kläger zu einer Haftstrafe von 4 Monaten verurteilt, wovon 3 Monate auf Bewährung ausgesetzt wurden. Am 04. März 2006 ist der Kläger aus französischer Haft entlassen worden.

Der Kläger hat sich gegen die Kündigung der Beklagten im Wesentlichen damit gewendet, dass er den Tanklastzug nicht im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit gefahren habe, sondern lediglich 2 Gläser Rotwein in der Mittagspause zwischen 12:30 Uhr und 14:00 Uhr sowie einen Kaffee mit Cognac gemäß den Angaben vor der französischen Polizei zu sich genommen habe.

Die Beklagte könne sich auf ein Fahren im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit nicht berufen, weil sie hierzu das Ergebnis einer entsprechenden Blutalkoholkonzentration nicht vorlegen könne, was nicht möglich sei, weil die französischen Polizisten eine Blutentnahme nicht für erforderlich gehalten hätten.

Der Atemalkohol rühre von einem Präparat Namens Chlorhexamed her, das er nach Nahrungsaufnahme zur Mundspülung auf Anraten seines Zahnarztes benutze. Bei ihm habe keine relative Fahruntüchtigkeit vorgelegen und die von der Beklagten angeführte Null Promillegrenze bei Gefahrguttransporten sei deshalb nicht einschlägig, weil er am Unfalltag keine Gefahrgutladung, sondern Biodiesel gefahren habe.

An dem Unfall als solchen treffe ihn ebenfalls keine Schuld, weil der Lkw, den er habe überholen wollen, ohne Grund links auf seine Überholspur gezogen sei und stark abgebremst habe. Er sei gezwungen gewesen, selbst stark abzubremsen und gleichzeitig zu versuchen, seinen Lkw hinter dem zu überholenden Lkw auf die rechte Spur zu bringen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung vom 15. Februar 2006 aufgelöst ist,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die mit Schriftsatz vom 26. Mai 2006 ausgesprochene fristlose noch durch die in ihr enthaltene ordentliche Kündigung aufgelöst ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen und

hilfsweise widerklagend,

festzustellen, dass dem Kläger gegenüber ihr kein Anspruch Entlohnung sowie sonstige Leistungen wie Urlaub, Urlaubsabgeltung, Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen seit dem 09. Februar 2006 zusteht.

Der Kläger hat beantragt,

die Eventual-Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat ausgeführt, dass der Kläger in alkoholisiertem und fahruntüchtigem Zustand den Lkw gelenkt habe, was die fristlose Kündigung rechtfertige. Der vom Kläger gelenkte Lkw sei umgekippt und an ihm als auf dem Auflieger sei Totalschaden entstanden. Das Schadensbild deute auf eine absolute Fahruntüchtigkeit hin, wobei das von der französischen Polizei eingesetzte Messgerät 100 % zulässige Angaben über den Atemalkoholwert mache. Im Fahrerhaus seien 30 Bierdosen aufgefunden worden, was neben der nicht besonders sichtbaren Ausfallerscheinung auf eine Alkoholgewöhnung des Klägers schließen lasse. Im Fahrerhandbuch werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unter Alkoholeinfluss nicht zu fahren sei, zumal auch bei einem Transport von Bio-Diesel die Folgen eines Unfalls gravierend sein könnten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es die außerordentliche Kündigung vom 15.02.2006 als wirksam angesehen hat.

Unter richtiger Darstellung der Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB, wonach bei Berufskraftfahrern ein Verstoß gegen das Alkoholverbot durch Fahren im Dienst unter Alkoholeinfluss eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich rechtfertigen kann, kommt das Arbeitsgericht zum Ergebnis dass es nicht darauf ankommt, ob der Kläger tatsächlich fahruntüchtig gewesen sei, weil eine Alkoholisierung ebenfalls zur Begründung einer außerordentlichen Kündigung ausreichend sei. Unter richtiger Darstellung der höchst richterlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die differenzierte Betrachtung bei verschiedenen Berufsgruppen kommt das Urteil zum Ergebnis, dass es nicht zu Lasten der Beklagten gehen könne, weil die tatsächliche Blutalkoholwerte nicht durch eine Blutalkoholuntersuchung in Frankreich festgestellt worden sind. Dies deshalb, weil der Kläger eine angebotene ärztliche Untersuchung abgelehnt hat. Da zudem der Kläger auch bei seiner Vernehmung in Frankreich kein angeblich falsches Messergebnis gerügt hat, sondern ausdrücklich anerkannt hat, dass er im alkoholisiertem Zustand gefahren sei, durfte die Beklagte von dem Ergebnis der Atemalkoholanalyse ausgehen, welche eine erhebliche strafbare Alkoholisierung des Klägers ausgewiesen hat.

Unabhängig davon habe der Kläger selbst eingeräumt, dass er in der Mittagspause 2 Gläser Rotwein sowie einen Kaffee mit Cognac getrunken und danach die Reise fortgesetzt habe. Diese nicht unerhebliche Alkoholmenge beinhalte bereits einen eindeutigen Verstoß gegen das Alkoholverbot, weil Berufskraftfahrer, die einen Tanklastzug steuern und deshalb bei einem Unfall erhebliche Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer mit sich bringen können, hätten jede Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol zu meiden.

Da auch eine Abmahnung entbehrlich sei, weil der Vorfall vom 09.02.2006 eine schwere Pflichtverletzung darstelle, bei dem dem Kläger klar sein musste, dass ihn die Beklagte nicht hinnimmt, sei auch unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers die außerordentliche Kündigung berechtigt.

Nach Zustellung des Urteils am 23.08.2006 ist am 18.09.2006 Berufung eingelegt worden, die am 23.10.2006 im Wesentlichen damit begründet worden ist,

dass der Kläger eine ärztliche Untersuchung deshalb abgelehnt habe, weil er davon ausgegangen sei, dass ohnehin noch eine Blutprobe genommen werde. Bei der späteren ärztlichen Untersuchung sei kein Dolmetscher anwesend gewesen und der Arzt habe dem Kläger auch nicht zu verstehen gegeben, dass er eine Blutprobe entnehmen wolle.

Außerdem hätte es vor Ausspruch der Kündigung einer Abmahnung bedurft, weil der Kläger zwar Alkohol zu sich genommen hatte, jedoch es ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er damit seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setze und er eine außerordentliche Kündigung riskiere. Herr Andy Z. habe zudem der Ehefrau des Klägers am 13. oder 14.02.2006 auf die Frage, ob die Verurteilung wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss einen Entlassungsrund darstelle mitgeteilt, dass dies für die Firma kein Kündigungsgrund sei, weil alle doch schon einmal mit Alkohol gefahren seien und ein so guter Fahrer wie der , gemeint ist der Kläger, nicht entlassen werde.

Diese Erklärung hätten auch bei der Interessensauswägung zugunsten des Klägers sprechen müssen, weil zu diesem Zeitpunkt der Beklagten alle Umstände des Unfalls bekannt gewesen seien. Zumindest bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei die Fortsetzung zumutbar gewesen, zumal dem Kläger schon vor dem Unfall für die Zeit vom 23.02. bis 19.03.2006 gewährt gewesen sei.

Darüber hinaus habe es für den Kläger bei der Beklagten eine Beschäftigungsmöglichkeit ohne Fahrerlaubnis gegeben, was sich aus den Faxschreiben des Beklagtenvertreters vom 30.03. und 11.04.2006 ergebe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22.06.2006 - AZ: 1 Ca 501/06 - abzuändern und

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung vom 15. Februar 2006 aufgelöst ist,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die mit Schriftsatz vom 26. Mai 2006 ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und Widerklagend:

Es wird festgestellt, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Entlohnung sowie sonstige Leistungen wie Urlaub, Urlaubsabgeltung, Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen seit dem 09. Februar 2006 zusteht.

Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass der Kläger hätte die angebotene ärztliche Untersuchung in Anspruch nehmen und sich einer Blutalkoholuntersuchung unterziehen müssen. Zumindest sei bei der Untersuchung um 17:00 Uhr ein Dolmetscher anwesend gewesen, wobei jedoch das Protokoll bereits dem Kläger in deutscher Sprache mitgeteilt worden sei. Das Protokoll enthalte zudem die Unterschriften des Dolmetschers für seine Anwesenheit im Zeitraum vom 15:30 Uhr bis 19:30 Uhr. Auch die Verbringung in der Zeit von 19:30 Uhr bis 20:00 Uhr ins Batallion und Übernahme in Polizeigewahrsam sei in Anwesenheit des Dolmetschers erfolgt, der das entsprechende Protokoll unterschrieben habe. Der Kläger habe zudem als Berufskraftfahrer wissen müssen, dass Alkoholgenuss seinen Arbeitsplatz gefährde, auch wenn kein Unfall sich ereignen solle. Die Argumentation des Klägers gehe offensichtlich dahin, dass ein Berufskraftfahrer solange alkoholisiert Autofahren können, bis man ihn erwische und ihn abmahne.

Zudem sei der Kläger zuvor auf einer Schulung gewesen, wo gerade das Thema Alkoholkonsum auf der Tagesordnung gestanden habe.

Es werde bestritten, dass Andy Z. der Ehefrau des Klägers in einem Telefonat mitgeteilt habe, die Verurteilung wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss sei kein Entlassungsgrund, zumal Andy Z. nicht der Geschäftsführung zugehöre und auch sonst nicht bevollmächtigt und berechtigt sei, irgendwelche rechtlich relevanten Erklärungen für die Beklagte abzugeben.

Andere Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb der Beklagten seien nicht vorhanden, wobei das Angebot einer Beschäftigung für Wartungsarbeiten an LkwŽs nur für die Zeit des Kündigungsschutzprozesses gemacht worden sei, weil eine derartige Arbeitsstelle ansonsten nicht eingerichtet sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze, die die Parteien im Berufungsverfahren zur Akte gereicht haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind ebenso Bezug genommen wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 195-208 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers, da innerhalb der gesetzlichen Fristen form- und fristgerecht eingelegt, ist deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die außerordentliche Kündigung der Beklagten, die sie mit Schreiben vom 15.02.2006 erklärt hat, wirksam ist und das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat.

Das Arbeitsgericht schließt sich den ausführlichen und alle Aspekte des Einzelfalls berücksichtigenden Ausführungen des Arbeitsgerichtes an und nimmt, um Wiederholungen zu vermeiden auf diese Bezug.

Die Ausführungen der Berufung führt zu keinem anderen Ergebnis, weil das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Kläger sich nicht darauf berufen kann, dass keine Blutalkoholuntersuchung ärztlicherseits durchgeführt worden ist. Es geht hierbei nicht darum, ob die spätere ärztliche Untersuchung ohne Dolmetscher durchgeführt worden ist, sondern um den früheren Zeitpunkt, als der Kläger bei der Polizei sich befand und der Alkohol im Atem gemessen wurde. Da nach seinen Angaben der Alkoholatemtest um 16:05 Uhr und 16:20 Uhr durchgeführt wurde, war ausweislich des Protokolls, welches die Unterschrift des Dolmetschers trägt, ein Dolmetscher von 15:30 Uhr bis 19:30 Uhr anwesend. Es kann auch kein Irrtum auf Seiten des Klägers vorgelegen haben, weil er sich hat anstandslos untersuchen lassen, bevor er in Haft genommen wurde, während er doch nach eigenen Angaben eine derartige Untersuchung rundweg abgelehnt hatte, weil er davon ausgegangen ist, dass noch eine Blutprobe genommen werden wird. Wenn er sich dann am Abend widerstandslos der Untersuchung stellt, die er am Mittag noch abgelehnt hat und eine Blutprobe noch nicht durchgeführt ist, so spricht dies dafür, dass am Nachmittag von der Entnahme von Blut und nicht von einer Untersuchung die Rede gewesen ist. Gerade das Ergebnis der Atemalkoholprobe hätte den Kläger im eigenen Interesse dazu bringen müssen, dass er eine Blutprobe forderte, da er doch das Ergebnis auf ein leicht alkoholhaltiges Mundspülmittel zurück geführt hat.

Das Arbeitsgericht geht ferner davon aus, dass bei dem Kläger, auch wenn man nur das zugrunde legt, was er einräumt, nämlich 2 Gläser Rotwein und einen Cognac zum Mittagessen, eine nicht erlaubte Aufnahme von Alkohol vorliegt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Kläger ein Fahrerhandbuch ausgehändigt worden ist, aus dem sich ergibt, dass Berufskraftfahrer während einer Fahrt keinen Alkohol trinken dürfen. Der Arbeitgeber darf bei einem Berufskraftfahrer, ohne dass dies in regelmäßigen Abständen wiederholt wird, erwarten, dass dieser nüchtern zum Fahrtantritt erscheint und auch während der Fahrt keine alkoholischen Getränke zu sich nimmt. Hier kommt noch hinzu, dass kurz zuvor eine Schulung stattgefunden hat, wobei es dahinstehen kann, von wem diese durchgeführt worden ist, weil der Kläger schließlich von seinem Arbeitgeber dorthin geschickt wurde, in der das Thema Alkohol und Drogen behandelt worden ist.

Gerade der Umstand, dass der Kläger Berufskraftfahrer ist, sich auf der Rückreise mit einem voll beladenen Tankzug befunden hat, muss zwingend dazu führen, dass der Kläger sich des Alkoholgenusses enthält.

Die Berufungskammer ist ebenso wie das Arbeitsgericht davon überzeugt, dass der Kläger, was die Atemalkoholproben der französischen Polizei vom Ergebnis her belegen, unter Alkoholeinfluss gefahren und in einen Unfall verwickelt worden ist. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, inwieweit der Alkoholkonsum zum Unfallgeschehen geführt hat. Dieser Umstand des alkoholisierten Fahrens allein rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung im vorliegenden Fall.

Das Arbeitsgericht geht zu Recht davon aus, dass es keiner Abmahnung bedurfte, da der Kläger als langjähriger Berufskraftfahrer weiß, dass ein Alkoholvergehen im Straßenverkehr den Arbeitsplatz gefährdet, so dass eine Abmahnung nicht erforderlich ist, was das Arbeitsgericht ausführlich und zu Recht dargelegt hat.

Der Einwand des Klägers, seiner Frau sei durch Andy Z. mitgeteilt worden, dass es keine Kündigung wegen des Vorfalls geben werde, führt deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil erkennbar ist, dass die Äußerung eines nicht zur Firmenführung der Beklagten zählenden Mitarbeiters erkennbar nur der Beschwichtigung und Beruhigung und des Trostes willen gemacht worden ist.

Zumindest kann die Kammer aus dem, was der Kläger als Gesprächsinhalt wiedergibt, nicht entnehmen, dass die Beklagte in Kenntnis aller Umstände auf eine Kündigung insgesamt oder zumindest auf die außerordentliche Kündigung verzichtet hat.

Auch das Angebot, welches mit Schreiben vom 30.03. bzw. 11.04.2006 unterbreitet worden ist, kann die Unwirksamkeit der erklärten Kündigung deshalb nicht nach sich ziehen, weil die Beklagte offensichtlich ein Beschäftigungs- /Arbeitsverhältnis angeboten hat, zu dessen Verwirklichung es noch einer schriftlichen Abänderungsvereinbarung im Hinblick auf den ursprünglichen Arbeitsvertrag bedurft hätte, aber keine Dauerbeschäftigung beinhaltet. Erkennbar wollte die Beklagte lediglich das Beschäftigungsrisiko im Hinblick auf den möglichen Annahmeverzug minimieren und hat dem Kläger angeboten, bei 38 Stunden pro Woche und einem Bruttolohn von 1.200,-- € pro Monat zu arbeiten. Von der Zumutbarkeit des Angebots für den Kläger abgesehen, der bislang 3.814,-- € bei allerdings wesentlich mehr Arbeitsstunden verdiente, ist nicht erkennbar, dass die Beklagte hier einen Dauerarbeitsplatz für den Kläger hat einrichten wollen oder einen freien auf Dauer mit ihm hätte besetzen wollen.

Diese Situation führt nicht dazu, davon auszugehen, dass die Beklagte vor Ausspruch einer Beendigungskündigung hätte dem Kläger ein Änderungsangebot erklären müssen, weil ein offener Arbeitsplatz vorhanden gewesen ist.

Nach dem Vorstehenden ist die Entscheidung des Arbeitsgerichtes in der Begründung und im Ergebnis zutreffend, weswegen die Berufung des Klägers zurückzuweisen ist, weswegen er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO.

Die Kammer hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht deshalb nicht zugelassen, weil erkennbar die gesetzlichen Vorgaben des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Revision selbständig durch eine Beschwerde nach § 72 a ArbGG angefochten werden kann.

Ende der Entscheidung

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