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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 16.03.2006
Aktenzeichen: 6 Sa 914/05
Rechtsgebiete: BAT


Vorschriften:

BAT § 71 Abs. 2
BAT § 71 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 914/05

Entscheidung vom 16.03.2006

Tenor:

1. Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 25.09.2003 - AZ: 5 Ca 1042/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Kläger hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

2. Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, ab 9. Januar 2002 für die Dauer von 26 Wochen Krankenbezüge nach Maßgabe des § 71 Abs. 2 u. 5 BAT zu zahlen.

Wegen des bisherigen Tatbestandes wird auf den Tatbestand des Urteiles des Landesarbeitsgerichtes in gleicher Sache vom 11.03.2004 - AZ: 6 Sa 2076/2003 (Bl. 158-163 d. A.) sowie auf den Tatbestand des Urteiles des Bundesarbeitsgerichtes vom 13.07.2005 (Bl. 187-189 Vor- und Rückseite) Bezug genommen.

Nach Aufhebung der Entscheidung vom 11.03.2004 ist den Parteien, wie vom Bundesarbeitsgericht vorgesehen, aufgegeben worden, zu den angesprochenen Fragen Stellung zu nehmen.

Der Kläger hat sodann mit Schreiben vom 14.02.2006 für den Zeitraum 12.12.2000 bis 10.07.2002 die Krankheiten für die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitszeiten aufgelistet und beantragt nunmehr,

unter Abänderung des am 25.09.2003 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - AZ 5 Ca 1042/02 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 26.836,25 € brutto zu zahlen abzgl. 9.381,22 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB aus 13.808,95 € seit dem 19.06.2002 und aus 3.646,08 € seit dem 10.10.2002.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt weiter aus, dass beim Kläger im fraglichen Zeitraum 12.12.2000 bis Juli 2002 zwei Grundleiden vorgelegen hätten, nämlich der Bandscheibenschaden und ein Alkoholmissbrauch. Diese hätten in den Entlassungsbericht der Bundesversicherungsanstalt für Arbeit vom 06.11.2001 Eingang gefunden. Man habe nach Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme wegen Bandscheibenschäden festgestellt, dass medizinisch gesehen eine nennenswerte Veränderung im Vergleich zum Therapiebeginn nicht vorgelegen habe, sodass der Kläger auch aufgrund chronischer Lumboischialgie über den 30.10.2001 hinaus arbeitsunfähig gewesen sei. Der Kläger habe ab 12.12.2000 bis 10.07.2002 wegen dem Grundleiden Bandscheibenschäden eine Arbeitsunfähigkeit durchgängig aufgewiesen.

Der Kläger sei auch seit 16.01.2002 durchgängig wegen Alkoholmissbrauchs arbeitsunfähig gewesen, wobei eine Krankschreibung vom 15.10.2001 bereits einen Leberschaden wegen Alkoholmissbrauchs feststelle und man diese Erkrankung wegen der akuten Rückenschmerzen zur Begründung der Arbeitsunfähigkeiten keine Bedeutung beigemessen habe.

Ab 09.01.2002 habe man nicht mehr auf den Bandscheibenschaden des Klägers zurückgreifen müssen, weil der Verfall aufgrund der Alkoholabhängigkeit effident sei.

Dem hat der Kläger mit Schreiben vom 09.03.2006 erwidert, dass er am 29.10.2001 als arbeitsfähig entlassen worden sei und das Grundlagen Alkoholmissbrauch nicht vorgelegen habe.

Er sei auch nicht durchgängig wegen Bandscheibenschäden und Alkoholmissbrauch arbeitsunfähig gewesen und ansonsten bewege sich die Beklagte im Bereich der Spekulation, welche davon ausgehe, dass der behauptete Alkoholmissbrauch vor dem 15.10.2001 bei den jeweiligen Krankschreibungen keine größere Bedeutung beigemessen worden sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die nach dem 15.11.2005 zur Akte gereicht wurden, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist deshalb nicht begründet, weil dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung der geforderten Krankenbezüge zusteht, weil nämlich die Voraussetzung nicht erfüllt ist, dass der Kläger vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ab 09.01.2002 arbeitsfähig gewesen ist.

Unbestritten leide der Kläger seit 9. Januar 2002 neben einem vier Tage dauernden grippalen Infekt an einer alkoholischen Leberkrankheit, welche am 14.01.2002 zu psychischen Verhaltensstörungen, durch Alkoholabhängigkeitssyndrom verursacht, vom behandelnden Arzt dargestellt werden.

Der Kläger war bereits im Zeitraum 24.01. bis 21.02.2001 mit einem nutritiv/toxischen Leberschaden erkrankt, am 17.09.2001 wurde ein C 2 H 5 OH Abusus, also ein Alkoholmissbrauch von ärztlicher Seite festgestellt und gleiches im Zeitraum 01.-03.10.2001.

Am 15.10.2001 hat Dr. Pfeil einen Leberschaden wegen Alkoholmissbrauchs festgestellt, und die Klinik M hat dies ebenfalls für den Zeitraum 15-29.10.2001 in dem Befund aufgenommen.

Aus diesen Diagnosen und ärztlichen Feststellungen, die mal unstreitig, von der Berufungskammer der Entscheidung zugrunde gelegt werden, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass die Alkoholkrankheit zumindest am 24.01.2001 beim Kläger bestanden hat und auch noch am 9. Januar 2002, als dieser Krankheitsbefund die alleinige Arbeitsunfähigkeitsursache nach ärztlichem Attest gewesen ist.

Bei der Alkoholerkrankung des Klägers und seinen Rückenbeschwerden kann es sich um dieselbe Krankheit im Rechtssinne handeln, die bereits zuvor zu Arbeitsunfähigkeitszeiten geführt hat, weil diese Krankheit solange fortbesteht, als nicht von einem beschwerdefreien Dauerzustand gesprochen werden kann.

Der Kläger war zwar überwiegend wegen der Rückenbeschwerden und sonstige mit der Wirbelsäule im Zusammenhang stehenden Erkrankung im Zeitraum 12.12.200 bis 29.10.2001 erkrankt, was sich aus seiner Aufstellung entnehmen lässt, jedoch hat daneben seiner Krankheit, nämlich die Alkoholkrankheit, fortbestanden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass, worauf die Beklagte abhebt, es bei den jeweiligen ärztlichen Befunden vorrangig um die akuten Schmerzen des Klägers gegangen ist, die mit den Erkrankungen seines Skelettes zusammenhingen, sodass es nicht darauf ankam, ob der Kläger auch noch zusätzlich wegen seiner Alkoholkrankheit nicht arbeitsunfähig gewesen ist. Kein Arbeitnehmer geht zu dem behandelnden Arzt, um wegen alkoholabhängigkeitsbedingter Ursachen arbeitsunfähig krank befunden zu werden, wenn bereits vorhandene Beeinträchtigungen zu einer Arbeitsunfähigkeit führen.

Die Kammer entnimmt diese Feststellung dem Entlassungsbericht der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 06.11.2001, wo unter Ziff. 6 (Bl. 74-76 d. A.) und sodann unter dem Rehabilitationsverlauf unter Ziff. 8, dass die Arbeitsunfähigkeiten, die ab 09.01.2002 eindeutig auf die Alkoholabhängigkeit zurückzuführen sind, die bereits zu psychischen Verhaltensstörungen beim Kläger geführt haben. Eine derartige Ausformung von ärztlicher Seite festgestellten Verhaltensweisen, die durch Alkoholabhängigkeitssyndrome ausgelöst werden, sind nur vorstellbar, wenn bereits über einen langen Zeitraum hinweg Alkohol in einem Maß dem Körper zugeführt wird, das zu derartigen Ausfällen und zu einer Abhängigkeit führen.

Aus diesem Grund ist die Kammer davon überzeugt, dass beim Kläger die Alkoholabhängigkeit, die eine Krankheit darstellt, zumindest seit Ende Januar 2001 bestanden hat. Eine andere Handhabung der vorliegenden Fallgestaltung würde auch dazu führen, dass der Arbeitnehmer, bei welchem zwei dauerhaft vorliegende und nicht ausgeheilte Krankheitszustände vorliegen, die Ursachen für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung tauschen könnte und so durchgängig in den Genuss der grundsätzlich zeitlich eingeschränkten Leistung im Krankheitsfalle kommen könnte.

Nach dem vorstehenden ist die Berufung des Klägers nicht erfolgreich, weswegen ihm die Kosten des gesamten Verfahrens, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen sind, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 ZPO.

Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision an das Bundesarbeitsgericht für den Kläger zugelassen, § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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