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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.04.2007
Aktenzeichen: 6 Sa 980/06
Rechtsgebiete: BetrVG, BGB, InsO, KSchG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BetrVG § 5 Abs. 1
BetrVG § 102
BGB § 613 a Abs. 1
BGB § 613 a Abs. 4
InsO § 125
InsO § 128 Abs. 2
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 2
KSchG § 17 Abs. 3
ArbGG § 64 Abs. 2 c
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 980/06

Entscheidung vom 20.04.2007

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - vom 27. Oktober 2006 - 9 Ca 719/06 - teilweise abgeändert:

1. wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Beklagten zu 1) auch nicht durch die Kündigung vom 30. Mai 2006 zum 31. Juli 2006 geendet hat.

2. wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 2) ungekündigt fortbesteht.

3. Kosten des Verfahrens werden den Beklagten je zur Hälfte auferlegt.

4. Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer vom Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma Z. ausgesprochen weiteren betriebsbedingten Kündigung sowie - in der Berufung eingeschränkt - um den ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Betriebsübernehmerin.

Der 44 Jahre alte Kläger, der verheiratet und einem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet ist wurde seit 01. Januar 2001 bei der Firma Z. - Insolvenzschuldnerin - als Distriktleiter mit einem monatlichen Bruttogehalt von 7.900,00 € beschäftigt.

Am 28. Februar 2006 erfolgte über das Vermögen der vorgenannten Firma die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Bestellung des Beklagten zu 1) zum Insolvenzverwalter.

Der Interessenausgleich vom gleichen Tage enthält u. a. folgende Regelung:

§ 1 Räumlicher/persönlicher Geltungsbereich

Die Regelung dieser Vereinbarung gelten für alle Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG, die zum Zeitpunkt 24.05.2006 in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis mit der Firma standen. Ferner für Arbeitnehmer, die gegen die Kündigung des Insolvenzverwalters vom 28.02.2006 Kündigungsschutzklage erhoben haben und dessen Rechtsstreit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Regelungen dieser Vereinbarung gelten nicht für leitende Angestellte.

Der Kläger ist in der Namensliste zum Interessenausgleich aufgeführt.

Am 03. März 2006 erhielt der Kläger eine Kündigung des Beklagten zu 1) zum 31. Mai 2006. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammer Landau in der Pfalz - gab der Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 28. Juli 2006 - 9 Ca 230/06 - statt. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde mit Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 08. Dezember 2006 - 8 Sa 715/06 - zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Am 30. Mai 2006 kündigte der Beklagte zu 1) dem Kläger erneut zum 31. Juli 2006.

Zum Übertragungsstichtag 01. Juni 2006 schlossen der Beklagte zu 1) mit der Beklagten zu 2) einen Unternehmenskaufvertrag.

Der Kläger hat erstinstanzlich das Entfallen seines Arbeitsplatzes bestritten und ausgeführt, seine Stelle als Distriktleiter-Süd sei noch vorhanden, da er Herr Y. diese Stelle nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung nur kommissarisch leite. Die Stelle des Niederlassungsleiters O-Stadt, sowie S-Stadt und R-Stadt sei frei. Im übrigen fände der Interessenausgleich vom 30. Mai 2006 auf die ihn - den Kläger - keine Anwendung, da er die erste Kündigung unstreitig erst am 04. März 2006 erhalten habe. Schließlich sei die Kündigung gemäß § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam, da sie wegen Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) erfolgt sei. Die Sozialauswahl und Betriebsratanhörung seien fehlerhaft. Eine Massenentlassungsanzeige fehle.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Kläger mit dem Beklagten zu 1) auch nicht durch die Kündigung vom 30. Mai 2006 zum 31. Juli 2006 geendet hat.

2. wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 2) ungekündigt fortbesteht.

3. Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsrechtsstreits als Distriktleiter weiter zu beschäftigen.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung

und erwidern, bei der streitwertgegenständlichen Kündigung handele es sich um eine solche nach dem sogenannten Erwerberkonzept. Der Betriebsrat sei am 26. Mai 2006 und 29. Mai 2006 über die beabsichtigten Kündigungen im Hinblick auf den Interessenausgleich mit Namensliste informiert worden. Diesem hätte die Personalliste mit den persönlichen Daten aller Beschäftigte vorgelegen. Die mit dem Kläger vergleichbaren Mitarbeiter X. und W. sei doppelt so lange beschäftigt wie der Kläger und hätten beide zwei Kinder. Mit Niederlassungsleitern sei der Kläger nicht vergleichbar, da diese in einem völlig anderen Gehaltsniveau angesetzt seien. Die Massenentlassungsanzeige sei am 30. Mai 2006 an die Agentur für Arbeit P-Stadt übermittelt worden.

Zu den weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und den Tatbestand des Urteils (des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammer Landau in der Pfalz - vom 27. Oktober 2006 - 9 Ca 719/06) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage gegen die ordentliche Kündigung des Beklagten zu 1), sowie die auf Fortbestand und Weiterbeschäftigung gerichtete Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen. In der Begründung hierzu wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger würde von dem am 30. Mai 2006 unterzeichneten Interessenausgleich mit Namensliste erfasst und deshalb sei zu vermuten, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sei. Dass der Kläger vom Wortlaut der abstrakten Bezeichnung des zu kündigenden Personenkreises dem Interessenausgleich nicht erfasst würde, spiele keine Rolle, da es sich hinsichtlich des Klägers offensichtlich um ein Redaktionsversehen handele. Dem Kläger sei es auch nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse zu widerlegen. Es hätten auch keine anderen Beschäftigungsmöglichkeiten vorgelegen. Der ursprüngliche Arbeitsplatz des Distriktleiters-Süd sei durch Herrn Y. besetzt. Es habe dem Arbeitgeber oblegen, einzelne Aufgaben direkt an sich zu ziehen. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Übernahme der Distriktleitung-Süd dem ursprünglichen Konzept der Reduzierung von vier auf zwei Distriktleiterposten widerspräche. Die Betriebsübernehmerin müsse nicht an den ursprünglich vom Insolvenzverwalter erarbeiteten Konzept festhalten. Im übrigen sei die Position als Niederlassungsleiters nicht mit der Tätigkeit des Klägers vergleichbar. Die Kündigung sei auch nicht wegen fehlerhafter Sozialauswahl sozial ungerechtfertigt. Insofern habe der Beklagte zu 1) dargelegt, dass die weiteren Distriktleiter X. und W. sozial schutzwürdiger seien. Es läge auch kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot vor, da nur eine Durchsetzung des arbeitgeberischem Konzepts gewollt sei. Die Kündigung sei auch nicht gemäß § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam, da diese Vorschrift nicht vor Risiken schütze, die sich unabhängig von einem Betriebsübergang ergäben. Insoweit habe der Kläger auch § 128 Abs. 2 InsO nicht entkräftet. Die Kündigung sei schließlich auch nicht nach § 102 BetrVG wegen unzureichender Anhörung des Betriebsrates unwirksam. Der Beklagte zu 1) habe dargelegt, dass der Betriebsrat in der Betriebsversammlung am 24. Mai 2006 über die Erforderlichkeit einer zweiten Kündigungswelle informiert worden sei. Den Betriebsrat habe man durch Übergabe einer Liste mit den beabsichtigten Kündigungen informiert. Weitere Verhandlungen hätten am 26. Mai 2006 und 29. Mai 2006 stattgefunden. Schließlich sei die Kündigung auch nicht wegen fehlender Massenentlassungsanzeige unwirksam.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Seite 6 bis 14 = Blatt 120 bis 130 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das dem Kläger am 16. November 2006 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 15. Dezember 2006 eingelegte und am 26. Januar 2007 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.

Der Kläger bringt zweitinstanzlich weiter vor,

er würde nicht von dem am 30. Mai 2006 unterzeichneten Interessenausgleich erfasst, da er weder "zum Zeitpunkt 24. Mai 2006 in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis mit der Firma" gestanden habe, noch "gegen die Kündigung des Insolvenzverwalters vom 28. Februar 2007 Kündigungsschutzklage erhoben" habe. Der Geltungsbereich des Interessenausgleichs könne nicht durch eine Namensliste ausgehebelt werden. Eine solche stelle nur einen Annex dar. Die Beklagte könne sich daher nicht auf eine entsprechende Beweiserleichterung berufen. Unabhängig hiervon habe er - der Kläger - eine etwaige gesetzliche Vermutung widerlegt. Die behauptete dramatische wirtschaftliche Situation habe zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 31. Mai 2006 nicht mehr vorgelegen, wie sich aus einer Pressemitteilung in der "Rheinland-Pfalz" ergäbe. Es seien auch wieder neue Kräfte eingestellt worden. Die Tätigkeit eines Distriktleiters/Vertriebsleiters bestünde fort. Die Standorte Q-Stadt, R-Stadt, S-Stadt, B-Stadt bestünden bis auf T-Stadt unverändert fort. Sie gehörten nicht zu den geschlossenen Z. Herr L sei am 08. März 2006 offiziell zu seinem Nachfolger ernannt worden. Herr Z. habe seine - des Klägers - Aufgabenbereiche erst übernommen, nachdem Herr L. durch Eigenkündigung ausgeschieden sei. Eine kommissarische Leitung sei zu bestreiten. Da Herr Z. weder Arbeitgeber noch Vertreter der Beklagten zu 2) sei, habe er Aufgaben - auch nicht kommissarisch - einfach "an sich ziehen" können. Außerdem habe diesbezüglich habe keine Anhörung des Betriebsrats stattgefunden. Er - der Kläger - könne die Aufgaben eines Niederlassungsleiters wahrnehmen. Dies sei den ehemaligen weiteren Distriktleitern und - ihm - dem Kläger auch für die Schweiz angeboten worden. Die letztere Stelle sei dann mit dem Mitte zwanzigjährigen M. besetzt worden. Das unterschiedliche Gehaltsniveau könne nicht zur Begründung angeführt werden. Im übrigen sei die Stelle in O-Stadt unbesetzt, nachdem Herr N. im Februar 2006 durch Eigenkündigung ausgeschieden sei. Auch hätten unter Aspekten der Verhältnismäßigkeit die Niederlassungsleitung S-Stadt und R-Stadt angeboten werden müssen. Im übrigen seien durch die Mitarbeiter G., H. und I. Neuanstellungen erfolgt. Ferner müssten alle Niederlassungsleiter in die Sozialauswahl einbezogen werden. Hinsichtlich des Betriebesübergangs habe das Arbeitsgericht ein Erwerberkonzept der Beklagten zu 2) ohne nähere Begründung unterstellt. Ein solches habe nicht vorgelegen. Die Beklagten hätten sich auch nicht zur mehrfach beanstandeten Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung geäußert. Das Arbeitsgericht habe zu unrecht unterstellt, dass dem Betriebsrat eine Personalliste "aller" Beschäftigten vorgelegen haben. Die Daten der seit März 2006 neu eingestellten Mitarbeitern seien nicht mitgeteilt worden (Beweis: Zeugin J.). Hinsichtlich der Massenentlassungsanzeige sei nicht überprüfbar, ob die Anzeige den nach § 17 Abs. 3 KSchG erforderlichen Muss-Inhalt aufgewiesen habe. Zum weiteren Berufungsvorbringen wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 25. Januar 2007 (Blatt 155 - 166 d. A.) und die beigefügten Unterlagen Bezug genommen.

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

1. Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau - vom 27. Oktober 2006, Aktenzeichen 9 Ca 719/06, wird teilweise abgeändert.

2. wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Beklagten zu 1) auch nicht durch die Kündigung vom 30. Mai 2006 zum 31. Juli 2006 geendet hat.

3. wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 2) ungekündigt fortbesteht.

Die Beklagten haben

Zurückweisung der Berufung

beantragt.

Der Beklagte zu 1) erwidert, vom Geltungsbereich des Interessenausgleichs würden, wie eine Auslegung des § 1 ergäbe, erneut sämtliche Arbeitnehmer, die von der ersten Kündigungswelle betroffen gewesen seien, erfasst. Der Kläger habe die gesetzliche Vermutung, dass § 125 InsO, der eine gesetzliche Fiktion sei, nicht widerlegt. Die Pressemitteilung in der Rheinland-Pfalz stamme vom 14. September 2006. Im übrigen sei die unternehmerische Entscheidung getroffen worden, aus vier Stellen als Distriktleiter mit zwei Vertriebsleitungen weiterzuarbeiten. Insofern sei der ursprüngliche Arbeitsplatz des Klägers weggefallen. Die Sozialauswahl sei auch nicht grob fehlerhaft. Der Kläger habe im Gegensatz zu den Mitarbeitern K., der über 21 Sozialpunkte, Y., der über 25 Sozialpunkte und X., der über 27 Sozialpunkte verfüge, lediglich 18 Sozialpunkte erreicht. Die Betriebsratsanhörung sei in Ordnung, dem Betriebsrat habe eine entsprechende Excel-Liste vorgelegen. Auch sei die Anzeige der Massenentlassungsanzeige ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Kläger sei unter Nummer 49 namentlich erwähnt.

Die Beklagte zu 2) teilt die Auffassung des Beklagten zu 1) und meint insbesondere, dass bei der Frage des Geltungsbereichs des Interessenausgleichs die Begleitumstände zu beachten seien. Dem Kläger sei nicht der Vollbeweis gelungen, dass zum Zeitpunkt der Kündigung am 30. Mai 2006 eine entsprechende Position frei gewesen sei. Der Kläger habe auch § 128 Abs. 2 InsO nicht entkräftet. Insofern hätte er darlegen müssen, dass die Kündigung nicht "aus anderen Gründen" erfolgt sei, sondern ein Verstoß gegen § 613 Abs. 4 BGB darstelle. Auch sei die Betriebsratsanhörung nicht zu beanstanden, da dem Betriebsrat die Kündigungsgründe bekannt gewesen seien. Die dem Betriebsrat vorgelegte Liste sei auf den aktuellen Stand gewesen (Beweis Zeuge F.).

Hinsichtlich der weiteren Berufungsgründe wird auf den Schriftsatz des Beklagten zu 1) vom 04. April 2007, (Blatt 229 - 238 d. A.) nebst vorgelegten Unterlagen und bezüglich des Beklagten zu 2) auf den Schriftsatz vom 03. April 2007, (Blatt 210 - 218 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 2 c ArbGG statthaft. Sie ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden. Sie ist insgesamt zulässig.

II.

Das Rechtsmittel ist auch begründet.

Nach Auffassung der Berufungskammer ist das mit dem Kläger seit 01. Januar 2001 begründete Arbeitsverhältnis nicht durch die - erneute - Kündigung vom 30. Mai 2006 zum 31. Juli 2006 beendet worden (hierzu unter 1); auch besteht das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) ungekündigt fort (hierzu unter 2).

1. Kündigung

Eine Beendigungskündigung ist unter Beachtung des in § 1 Abs. 2 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel nicht als ultima ratio geboten und dann sozialungerechtfertigt, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiter beschäftigt werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 21. September 2006 - 3 AZR 607/05). Nach der Rechtsprechung des BAG ist anstelle der Beendigungskündigung dann eine entsprechende Änderungskündigung auszusprechen (vgl. BAG, Urteil vom 29. November 1990, - 2 AZR 282/00 und vom 21. April 2005 - 2 AZR 132/04 = BAGE 114, 243). Für eine Beendigungskündigung liegen dann keine dringenden betrieblichen Erfordernisse vor (vgl. BAG, Urteil vom 21. September 2006, a. a. O.). Das Merkmal der "Dringlichkeit" der betrieblichen Erfordernisse konkretisiert insoweit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Aus ihm folgt, dass der Arbeitgeber vor jeder ordentlichen Beendigungskündigung von sich aus den Arbeitnehmer grundsätzlich eine Beschäftigung auf einem freien Arbeitplatz auch zu geänderten Bedingungen anbieten muss. Eine Änderungskündigung darf nur in "Extremfällen" unterbleiben, wenn der Arbeitgeber bei vernünftiger Betrachtung nicht mit der Annahme eines neuen Vertragsangebotes durch den Arbeitnehmer rechnen konnte. Grundsätzlich sollte aber der Arbeitnehmer immer selbst entscheiden können, ob er eine Weiterbeschäftigung unter erheblich verschlechternden Arbeitsbedingungen für zumutbar hält oder nicht (vgl. BAG, Urteil vom 21. September 2006, a. a. O.).

An diesen Grundsätzen ist nach Meinung der Berufungskammer auch für den Fall festzuhalten, dass zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat nach § 125 InsO ein Interessenausgleich mit den Vermutungsregelungen zur Betriebsbedingheit einer Kündigung zustande gekommen ist; denn zum einen kann die Vermutung, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, vom Arbeitnehmer widerlegt werden; zum anderen greift diese Wirkung nicht, wenn sich die Sachlage nach dem Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat.

Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob der Kläger überhaupt von dem am 30. Mai 2006 unterzeichneten Interessenausgleich erfasst wird - die Berufung zweifelt insofern das Gegebensein des persönlichen Geltungsbereichs des § 1 des Interessenausgleichs an -, ob bei § 1 ein bloßes Redaktionsversehen vorliegt - so das Arbeitsgericht (Seite 8 des Urteils) - oder ob im Wege der Auslegung zur Anwendbarkeit des Interessenausgleichs auf den Kläger zu gelangen ist - so die Beklagte -, denn die Vermutungswirkung ist widerlegt (hierzu: BAG, Urteil vom 21. Februar 2002 = EZA § 1 KSchG Interessenausgleich Nr. 10). Findet nämlich eine " nur kommissarische Leitung" des Distriktes-Süd durch einen anderen Mitarbeiter statt, ist der Arbeitsplatz nicht weggefallen; denn kommissarische Betreuung bedeutet, dass nur eine vorübergehende Übernahme der Tätigkeit durch eine andere Person erfolgt, nicht jedoch ein Entfallen der Tätigkeit an sich. Hierbei kann offen bleiben, ob Herr Z., der unstreitig weder Arbeitgeber noch Vertreter der Beklagten zu 2) ist, die Aufgaben des Klägers einfach "an sich ziehen konnte", wie das Arbeitsgericht meint.

Der Kläger hat außerdem nachvollziehbar dargelegt, dass er in der Lage wäre, die Tätigkeit eines Niederlassungsleiters wahrzunehmen und dies auch der ehemaligen Distrikt-/Vertriebsleiter - Herr W.- tut, sowie, dass ihm ursprünglich die Niederlassungsleitung der Schweiz am 23. März 2006 angeboten worden sei und diese schließlich dem erst Mitte Zwanzigjährigen, nichtverheirateten und nichtunterhaltsverpflichteten Mitarbeiter M. übertragen worden sei. Der Kläger hat ferner ausgeführt, dass die Positionen des Leiters der Niederlassung S-Stadt und R-Stadt unbesetzt waren und - von der Beklagten nicht qualifiziert widersprochen - vorgetragenen, dass Herr AA. die neugeschaffene Position des Niederlassungsleiters in B-Stadt ausübe. Dem können die Beklagten nicht mit der Behauptung entgegentreten, dass die Position des Klägers mit einem Niederlassungsleiter wegen des unterschiedlichen Gehaltsniveaus nicht vergleichbar sei, denn der Kläger konnte - ebenfalls ohne substantiierten Widerspruch den Beklagten - aufzeigen, dass Niederlassungsleiter teilweise ebenso viel verdienen, wie Vertriebsleiter. Im übrigen wären eine hierarchische Rückstufung und zu erwartende erhebliche Vergütungseinbußen nach der für zutreffend gehaltenen Rechtsprechung des BAG (vgl. Urteil vom 21. September 2006 a. a. O.) gerade kein Grund, um von einer Änderungskündigung abzusehen. Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht in dem vorerwähnten Judikat ausgeführt, dass es der eigenen Entscheidung des Arbeitnehmers unterliege, ob er eine Weiterbeschäftigung unter erheblich verschlechterten Arbeitsbedingungen für zumutbar halte. Ein deutlich geringeres Einkommen allein würde nicht ausreichen. Entscheidend ist, dass der Kläger die Qualifikationsvoraussetzungen für die Tätigkeit eines Niederlassungsleiters erfüllt. Hierzu liegen keine Gegengründe vor. Schließlich hat sich der Kläger auch zeitnah auf eine solche Versetzungsmöglichkeit berufen, sodass auch aus diesem Grunde nicht von einer irgendwie gearteten Unzumutbarkeit auszugehen wäre, die das Unterlassen eines entsprechenden Angebotes durch den Beklagten rechtfertigen könnte.

Ob der Wirksamkeit der Kündigung weitere Gründe entgegenstehen, kann offen bleiben. Dies betrifft die Frage einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl, die der Unwirksamkeit der Kündigung nach § 613 a Abs. 4 BGB, die der Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung, als auch die Frage, ob die Massenentlassungsanträge nach § 17 Abs. 3 KSchG den erforderlichen Inhalt hatte.

2. Fortbestand des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis besteht auch gegenüber der Beklagten zu 2) ungekündigt fort. Insofern liegen die rechtlichen Voraussetzungen für einen Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 BGB vor, wonach der Betriebsübernehmer in die Rechte und Pflichten aus den Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnis eintritt. Ein Betriebsübergang in der vorgenannten Vorschrift setzt die Wahrung der Identität der betreffenden Einheit voraus. Der Begriff "Einheit" bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Die Identität der Einheit ergibt sich aus Merkmalen wie dem Personal, den Führungskräften der Arbeitsorganisation, den Betriebsmethoden, den Kundenbeziehungen und den zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen sind zu berücksichtigen. Hierzu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung die Art des betreffenden Unternehmens und des Betriebs, der Übergang der materiellen Betriebsmittel, der Wert der übernommenen immateriellen Betriebsmittel, die Übernahme der Hauptbelegschaft, die Übernahme der Kundschaft, der Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach Übergang verrichteten Tätigkeit und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit (vgl. im einzelnen hierzu Müller/Glöge, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Auflage, § 613 a Rz 12 ff. sowie derselbe in MZA 1999, 449 ff. m. w. N.).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger in seiner Klageerweiterung vom 13. Juli 2006 - von den Beklagten nicht qualifiziert widersprochen - vorgetragen, dass die Beklagte zu 2) in den gleichen Geschäftsräumen wie zuvor die Firma Z. mit einem Großteil der bisherigen Mitarbeiter mit der Benutzung der bisherigen Betriebsmittel weiterhin Türen und Vordächer produziere; zugleich auch, dass die Beklagte zu 2) weiterhin Distriktleiter und Niederlassungsleiter beschäftige und auf der Homepage der Firma Z. (Stand 04. Juli 2006) Stellenangebote unter anderem für einen "Verkaufprofi im Direktvertrieb" zu finden seien. Aus diesen Gründen und wegen der Interdependenz zum Kündigungsschutzantrag war dem Feststellungsantrag, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 2) ungekündigt fortbesteht, ohne weiteres nachzukommen.

III.

Nach alledem war das erstinstanzliche Urteil im tenorierten Umfang abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Notwendigkeit.

Ende der Entscheidung

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