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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 27.04.2006
Aktenzeichen: 6 Sa 981/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 195
BGB § 199
BGB § 421 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Sa 981/05

Entscheidung vom 27.04.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.10.2005 - 2 Ca 1271/03 - wird zurückgewiesen und die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.

3. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger hat mit seiner Klage, welche am 01.04.2003 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, einen Nettobetrag von 1.890,61 € nebst entsprechender Verzinsung seit 25.03.2003 geltend gemacht, der daraus resultiert, dass die Beklagte, bei der er bis 28.02.2003 beschäftigt war, an der Schlussabrechnung diesen Betrag einbehalten hat. Der Kläger hatte zuvor unter dem 09.12.2002 eine Erklärung unterschrieben, wonach er zulasten seines Arbeitgebers Schmiergelder in Höhe von 20.000,00 bis 25.000,00 DM für Aufträge, die der Kläger erteilt hatte, bezogen hat und versprochen hat, den Schaden wieder gut zu machen.

Mit Schreiben vom 17.03.2003 hat der Kläger durch Anwaltschreiben diese Erklärung anfechten lassen.

Der Kläger hat seine Klage im Wesentlichen damit begründet, dass er zu keinem Zeitpunkt der Fa. Z. Aufträge zugeschanzt und dafür als Gegenleistung Gelder erhalten habe.

Nachdem der Kläger durch rechtskräftiges Urteil wegen Bestechlichkeit im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Beklagte verurteilt worden ist, hat der Kläger angewendet, dass die Beklagte mit dem Arbeitnehmer X., der mit dem Kläger verurteilt worden sei, eine umfängliche Einigung erzielt habe, die auch die von der Beklagten behaupteten Schadensersatzansprüche umfasst, so dass eine Aufrechnungslage für die Beklagte nicht mehr gegeben sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, 1.890,61 € nebst 6 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Kläger in seiner schriftlichen Erklärung verpflichtet habe, den Schaden wieder gutzumachen. Darüber hinaus sei der Kläger verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erzielten Vorteile an die Beklagte als den Geschäftsherren herauszugeben.

Das Arbeitsgericht hat die Klage in vollem Umfang deshalb abgewiesen, weil ein Herausgabeanspruch der Schmiergelder gegen den Kläger seitens der Beklagten bestehe ohne, dass es auf die Verursachung eines Schadens ankomme. Der Betrag, der mit der Klage geltend gemacht werde, sei geringer als dasjenige, was der Kläger an Schmiergeldern erlangt habe, weil der Kläger selbst im Schreiben vom 14.04.2005 einen Gesamtbetrag von 12.708,00 € angebe, von dem an ihn 6.354,00 € geflossen seien.

Die vom Kläger erwähnten Vergleichsverhandlungen zwischen der Beklagten und dem Mitarbeiter X. berühre den Anspruch der Beklagten deshalb nicht, weil nicht ersichtlich sei, dass durch den dortigen Vergleich auch die Herausgabeansprüche der Beklagten gegen den Kläger rechtsverbindlich hätten miterledigt werden sollen.

Nach Zustellung des Urteils am 11.11.2005 hat der Kläger am 09.12.2005 Berufung eingelegt, welcher innerhalb verlängerter Frist am 13.02.2006 damit begründet worden ist, dass durch den Vergleich, den die Beklagte mit dem früheren Mitarbeiter X. vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 5 Sa 1327/03) am 10.02.2004 geschlossen habe, sei angesichts der Tatsache, dass der Kläger mit Herrn X. als Gesamtschuldner hafte als Erfüllung durch einen Gesamtschuldner zugunsten des Klägers zu werten. Der dortige Kläger habe insgesamt auf Ansprüche, die über 20.000,00 € netto hinausgegangen seien, im Rahmen des Vergleiches verzichtet, was den Schaden der Beklagten wettmache.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.10.2006, 2 Ca 1271/03, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.890,61 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass der Kläger und der Mittäter X. Schmiergelder in Höhe von mindestens 12.708,90 € erhalten hätten, wobei der Kläger für die Hälfte dieser Forderung einzustehen habe. Der Vergleich mit dem Komplizen X. lasse diese Forderung unberührt, weil der dortige Kläger sich damit verteidigt habe, dass Schmiergeldzahlungen nicht erfolgt seien. Behauptete Verzugslohnansprüche seien mit behaupteten Schadensersatzansprüchen verrechnet worden, ohne dass Forderungen des Klägers nicht zur Rede gekommen seien.

Vielmehr ergebe sich daraus, dass der Kläger 6.354,45 € an Schmiergeldern herausgegeben habe, bislang lediglich 1.890,61 € zurückgeführt seien, so dass noch der Betrag von 4.473,39 € netto offen stehe und erhebt deshalb, Widerklage mit dem Antrag, den Kläger zu verurteilen, 4.463,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage vom 16.02.2006 kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er verteidigt sich dagegen, indem er die Einrede der Verjährung erhebt, da die Beklagte seit 09.12.2002 um ihren Schadensersatzanspruch gewusst habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Schriftsätze nebst deren Anlagen, die im Berufungsverfahren zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind ebenso Bezug genommen wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, da innerhalb der gesetzlichen Fristen eingelegt und begründet, jedoch deshalb nicht erfolgreich, weil das Arbeitsgericht zu Recht die Klage abgewiesen hat.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des Restlohnes in der unstreitigen Höhe von 1.890,61 € netto nebst der geforderten Verzinsung, weil die Beklagte diesen Betrag zu Recht von der Abrechnung des Klägers für Februar 2003 einbehalten hat.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, die Schmiergelder, die er erhalten hat, an die Beklagte als seinen damaligen Arbeitgeber herauszugeben. Mit dieser Feststellung erübrigt sich auch die Frage, ob der Kläger die Erklärung vom 09.12.2002 hat wirksam mit Schreiben vom 17.03.2003 anfechten lassen, weil dieses Schreiben nicht die Grundlage der Zahlungspflicht ist.

Das Arbeitsgericht hat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ausgeführt, dass es sich hier um eine Herausgabe des ernannten Schmiergeldes unter Anwendung der Vorschriften über die unbefugte Geschäftsführung handelt. Damit kann auch dahinstehen, ob ein Schaden bei der Beklagten entstanden ist, weil die einschlägigen Vorschriften darauf nicht abstellen.

Damit ist auch die Einwendung des Klägers beantwortet, als er sich auf den Vergleich beruft, den die Beklagte mit dem Mitarbeiter X. in dessen Streitverfahren geschlossen hat. Da sich die Herausgabepflicht nicht nach den Vorschriften des § 421 S. 1 BGB handelt und die Frage, ob der Kläger mit Herrn X. der Beklagten gegenüber als Gesamtschuldner auf die volle Forderung haftet und ob der vorerwähnte Vergleich eine schuldentilgende Wirkung beikommen kann.

Nach den anzuwendenden Vorschriften haftet der Kläger in Höhe dessen, was er tatsächlich erlangt hat, was nach seiner eigenen Erklärung, auf die das Arbeitsgericht sich bezieht, den einbehaltenen Betrag übersteigt, so dass hier keine Forderung des Klägers mehr gegeben ist.

Die Forderung der Beklagten, die sie mit der Widerklage geltend macht, die als zulässige Anschlussberufung zu werten ist, weil sie innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründung erhoben wurde, ist nicht mehr durchsetzbar, weil der Kläger die Einrede der Verjährung erhoben hat.

Der Herausgabeanspruch der Beklagten ist im Jahre 2002 entstanden, da sie aufgrund der Information des Kunden und der Erklärung des Klägers vom 09.12.2002 um den Bestand wusste. Auch die Höhe hat der Kläger im vorgenannten Schreiben in etwa mit 20.000,00 DM bis 25.000,00 DM angegeben, so dass alle Voraussetzungen gegeben waren, dass die Beklagte ihre Forderungen dem Umfange und dem Grunde nach hat erkennen können.

Damit lief die Regelfrist der §§ 195, 199 BGB, so dass mit Ablauf des 31.12.2005 die Verjährungsfrist abgelaufen war und die Geltendmachung durch die Beklagte mit Schreiben vom 16.02.2006 außerhalb der Frist liegt.

Nach dem Vorstehenden sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 aufzuerlegen, was dem jeweiligen Anteil des Obsiegens bzw. Unterliegens entspricht, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 91, 97 ZPO.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht ist deshalb nicht zugelassen, weil erkennbar die gesetzlichen Vorgaben des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Revision durch eigenständige Beschwerde angegriffen werden kann, § 72 a ArbGG.

Ende der Entscheidung

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