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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 03.05.2005
Aktenzeichen: 6 Ta 100/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 124 Nr. 4
ZPO § 124 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
6 Ta 100/05

Verkündet am: 03.05.2005

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin vom 15.03.2005 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 17.02.2005 - AZ: 4 Ca 1251/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

1.

In dem Verfahren 4 Ca 1251/02 ist der Klägerin für ihre Leistungsklage unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B. mit Wirkung vom 02.01.2003 Prozesskostenhilfe bewilligt worden, wobei die Klägerin wegen der damaligen Vermögensverhältnisse keinen Beitrag zu den Prozesskosten zu leisten brauchte.

Nachdem sich die Vermögensverhältnisse der Klägerin gebessert hatten, ist durch Beschluss vom 31.08.2004 die Zahlungsbestimmung dahingehend geändert worden, dass die Klägerin am 01.10.2004 250,-- € und sodann am 01.11.2004 eine Schlussrate von 144,21 € zu zahlen hat. Diesem ist die Klägerin nicht nachgekommen, weswegen durch den angefochtenen Beschluss vom 17.02.2005 nach Anhörung der Beteiligten die Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde, weil die Klägerin länger als drei Monate mit der Zahlung im Rückstand gewesen ist.

Die Klägerin hat gegen diesen Beschluss mit Schreiben vom 15.03.2005, Gerichtseingang, 18.03.2005, Beschwerde eingelegt und angeboten, Ratenzahlungen von 50,-- € monatlich zu leisten.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde deshalb nicht abgeholfen, weil die Gründe, die zur Aufhebung der PKH geführt hätten, fortbestünden, da die Klägerin seit 01.10.2004 in Rückstand mit der Zahlung geraten sei.

2.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den, die Prozesskostenhilfebewilligung aufhebenden Beschluss vom 17.02.2005, ist form- und fristgerecht eingelegt worden, jedoch deshalb nicht erfolgreich, weil nach § 124 Nr. 4 ZPO die Bewilligung der Prozesskostenhilfe insgesamt aufgehoben werden kann, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist.

Die Klägerin ist mit den am 01.10. und 01.11. 2004 fälligen Raten im Zeitpunkt der Aufhebung zumindest mit der Oktoberrate aus 2004 im Rückstand i. S. d. § 124 Nr. 4 ZPO.

Deshalb ist es unbeachtlich, dass die Klägerin im März 2005 durch neue Entwicklung möglicherweise nicht in der Lage ist, die im Oktober und November 2004 fälligen Beträge jetzt zu zahlen, weil sich bezüglich der Rechtsfolge des § 124 Nr. 5 ZPO nichts neues ergeben hat, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat.

Inwieweit der Klägerin auf ihren Antrag hin, vorletzter Satz im Schreiben vom 15.03.2005, eine Ratenzahlung einzuräumen ist, braucht im vorliegenden Verfahren nicht mehr entschieden zu werden.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt weil Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, angesichts der gesetzlichen Vorgaben nicht besteht.

Ende der Entscheidung

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