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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.08.2008
Aktenzeichen: 6 Ta 133/08
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 11 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.05.2008 - 8 Ca 1003/06 - aufgehoben. 2. Der Kostenfestsetzungsantrag vom 21.04.2008 wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. 4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 733,70 €. Gründe:

Die statthafte und zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet, da diese Einwendungen gegen die von ihren ursprünglichen Prozessbevollmächtigten beantragte Kostenfestsetzung erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Aus diesem Grund ist eine Festsetzung gemäß § 11 Abs. 5 RVG abzulehnen. Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass das Verfahren 8 Ca 1003/06 mit der Kostennote vom 21.01.2007 abgerechnet und diese von dem vor dem Amtsgericht Kaiserslautern im Verfahren 2 C 1206/07 geschlossenen Vergleich umfasst sei. Die Ausführungen der Beschwerdegegner im Schriftsatz vom 05.06.2008 führen zu keiner anderen Beurteilung, da im Verfahren 8 Ca 1003/06 Kosten festgesetzt wurden, die nicht dieses Verfahren betreffen. Ob die Antragsteller bei der Abfassung ihres Kostenfestsetzungsantrages einen Schreibfehler gemacht haben oder nicht, ist daher unbeachtlich. Aus vorgenannten Gründen war der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.05.2008 aufzuheben und der Antrag als zur Zeit unbegründet zurückzuweisen (vgl. § 11 Abs.5 RVG). Die Kosten sind den Antragstellern des Kostenfestsetzungsverfahrens aufzuerlegen. Eine Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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