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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 24.06.2009
Aktenzeichen: 6 Ta 133/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 127 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.03.2009 - 4 Ca 2794/08 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers gegen die im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren erfolgte Abänderung der mit Beschluss vom 15.01.2009 getroffenen Zahlungsbestimmung im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtung zur (Nach-) Prüfung der Änderung der Vermögensverhältnisse gemäß § 120 Abs. 4 ZPO zu Recht eine nachträgliche Verpflichtung des Klägers zur Erstattung der aus der Staatskasse verauslagten Beträge in Höhe von 1.590,93 € gesehen. Nach dem Stand der Rechtsprechung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschlüsse vom 23.12.2002 - 9 Ta 1066/02 -, vom 11.12.2003 - 3 Ta 1325/03 - und vom 08.04.2009 - 6 Ta 52/09 - m. w. N. auf BAG Beschluss vom 23.12.2003 - 2 AZB 23/03 - sowie BAG Beschluss vom 24.04.2006 - AZB 12/05 -) sind erhaltene Abfindungen als Vermögen anzusehen. Unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung anerkannten Doppelung des Schonvermögens (vgl. BAG Beschluss vom 24.04.2006, a. a. O.) ergibt die dem Kläger ausdrücklich mitgeteilte Berechnung, dass ein verwertbares Vermögen in Höhe von 1.746,63 € (7.359,63 € - 5.712,-- €) zur Zahlung der angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten vorhanden ist. Der Rechtspfleger hat bei seiner Berechnung zutreffend die sich aus der Abrechnung vorgelegten Nettobeträge zugrunde gelegt, so dass die Begründung der Beschwerde, wonach der tatsächlich ausgezahlte Abfindungsbetrag wesentlich geringer als die vereinbarte Abfindung in Höhe von 10.000,-- € ist, nicht verfängt. Auch im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurden keine weitere Begründung hierzu entgegengesetzt. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.

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