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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 17.08.2006
Aktenzeichen: 6 Ta 138/06
Rechtsgebiete: ZPO, BSHG, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 2 S. 2
ZPO § 115 Abs. 3
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 1
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
BSHG § 88
ArbGG § 11 a Abs. 3
ArbGG § 78
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 138/06

Entscheidung vom 17.08.2006 Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 21.06.2006 - 7 Ca 1008/01 - wird zurückgewiesen. Gründe:

Dem Kläger ist durch Beschluss vom 12.03.2002 Prozesskostenhilfe für die Kündigungsschutzklage gegen Kündigungen der Beklagten vom 29.11., 27.12.2000 und 01.03.2001 ohne Ratenzahlung bewilligt worden, ebenso wie für die Forderung einer Zahlung von 1.500,00 DM netto. Für das Berufungsverfahren, bei dem der Kläger Berufungsbeklagter ist, ist ihm durch Beschluss vom 24.04.2002 in vollem Umfange für die Durchführung des Berufungsverfahrens unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt X., B-Stadt bewilligt worden, ohne dass er einen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hatte. Nach Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichtes Koblenz haben die Parteien sodann im Termin vom 14.10.2004 einen verfahrensbeendenden Vergleich geschlossen, wonach dem Kläger als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes 20.000,00 € sowie für Rechtsverfolgungskosten weitere 15.000,00 € von der Beklagten gezahlt werden sollen, was auch unter dem 10.11.2004 erfolgte. Das Arbeitsgericht hat den Kläger mit Schreiben vom 31.01.2005 darauf hingewiesen, dass angesichts der gezahlten Abfindung und der Erstattung der Rechtsverfolgungskosten beabsichtigt sei, die für den Kläger verauslagten Gerichts- und Anwaltskosten einzufordern, was einen Gesamtbetrag von 3.126,33 € ausmacht. Der Kläger hat hierauf mit Schreiben vom 05.06.2002 erwidert und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 15.04.2005 vorgelegt und weitere Schreiben vom 20.04. und 15.09.2005 vorgelegt mit Anlagen über Rentenbescheide und Einkommenssteuer für die Jahre 2001 bis 2003. Mit Schreiben vom 02.05.2006 hat das Arbeitsgericht Koblenz darauf hingewiesen, dass der Verbrauch der Abfindung und der Rechtsverfolgungskosten nicht nachgewiesen seien und hat eine Frist zu Stellungnahme von zwei Wochen gesetzt, woraufhin der Kläger mit Schreiben vom 04.05.2006 geantwortet hat, dass er davon ausgehe, da er keine Mahnungen mehr erhalten habe, dass alles erledigt sei. In dem angefochtenen Beschluss vom 21.06.2006 hat das Arbeitsgericht die im Beschluss vom 12.03.2002 getroffene Zahlungsbestimmung abgeändert, dass der Kläger am 15.07.2006 3.126,33 € zu zahlen hat, was damit begründet worden ist, dass dem Kläger insgesamt 30.446,83 € im Jahr 2004 zugeflossen seien, so dass er in der Lage sei, den geforderten Betrag auch an die Landeskasse zurückzuzahlen. Nach Zustellung des Beschlusses am 26.06.2006 ist am 26. Juli 2006 sofortige Beschwerde eingelegt worden, die im Wesentlichen damit begründet worden ist, dass der Kläger im Rahmen der Anhörung Nachweise übersandt habe, die nicht berücksichtigt worden seien. Auch ein Freibetrag in Höhe von mindestens 2.301,00 € sei nicht berücksichtigt. Der Kläger habe Gelder über die Freigrenze hinaus zur Anschaffung eines angemessenen Hausrates benötigt und darüber hinaus fällige Kredite und überfällige Anwaltshonorare ausgeglichen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf den Inhalt der eingereichten Schreiben des Klägers und seines Vertreters nebst Anlagen Bezug genommen. Die statthafte und zulässige sofortige Beschwerde ist deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die im Beschluss vom 12.03.2002 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abzuändern ist, dass der Kläger einen einmaligen Betrag in Höhe von 3.130,74 € (Gerichtskosten und Anwaltsgebühren nebst einer Zustellungsauslage) zu zahlen hat. Das Gericht stützt sich dabei zu Recht auf die Vorschrift in § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO, weil sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers wesentliche geändert haben. Nach überwiegender Auffassung ist davon auszugehen, dass für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO, 11 a Abs. 3 ArbGG sind, welches, soweit zumutbar, auch einzusetzen ist. Abfindungen, die gezahlt worden sind, sind verwertbar und deshalb einsetzbar, wobei auch eine Abfindung, die aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches gezahlt wird, grundsätzlich einzusetzen ist (BGH 22.08.2001 in RZ 2002, 1704). Dem Kläger sind nach Berücksichtigung der steuerlichen Abzüge im Hinblick auf die Abfindung unbestritten insgesamt 30.446,83 € netto zugeflossen, wobei 15.000,00 € als Nettobetrag ausdrücklich für Rechtsverfolgungskosten gezahlt worden sind. Auch unter Berücksichtigung eines Vermögens in Höhe von 2.301,00 €, §§ 115 Abs. 2 S. 2 ZPO, 88 BSHG, verbleiben ausreichend Mittel, um die gerichtlichen Auslagen in einem Betrag zurückerstatten zu können. Der Kläger hat zwar Rechnungen vorgelegt, die am 19.12.2000 beginnend bis zum 09.03.2005 reichen und einen Gesamtbetrag von 30.616,87 € ausmachen. Hierbei ist jedoch anzumerken, dass verschiedene Rechnungen zu hohe Zahlbeträge angeben, was für die Rechnung vom 09.04.2002 gilt, wo anstelle der beiden Beträge über 2.132,18 € und 2.416,80 € nur ein Betrag von 284,70 € vom Kläger gezahlt worden ist, was dem Anwaltsschreiben vom 27.04.2006 zu entnehmen ist. Darüber hinaus ist die Rechnung vom 11.10.2001 (das Anwaltschreiben spricht irrtümlich vom 11.11.2001) über einen Betrag von 2.868,58 € am 01.12.2004 storniert worden, so dass auch dieser Betrag nicht anzusetzen ist. Eine weitere Rechnung vom 10.04.2002 über einen Betrag von 1.148,83 € ist, so die anwaltliche Auskunft, von der Landesjustizkasse am 24.04.2002 und nicht vom Kläger gezahlt worden. Da die Partei verpflichtet ist, in dem Verfahren aktiv mitzuwirken und die erteilten Auskünfte auch notfalls glaubhaft zu machen, zumindest auf entsprechende Anfragen abschließend umfassend zu antworten. Die vorgelegten Belege lassen zudem nicht erkennen, wann die entsprechenden sonstigen Forderungen beglichen worden sind, so dass für den Zeitraum in unmittelbarem Zusammenhang mit Zahlung der Abfindung und Restverfolgungspauschale nur Rechnungen über einen Betrag von 2.061,04 € vom Kläger vorgelegt worden sind. Weitere Auskünfte über offene Rechnungen im Zeitpunkt des Zuflusses der Zahlungen seitens der Beklagten hat der Kläger nicht gemacht, so dass nicht davon auszugehen ist, dass die Anwaltsrechnung vom Jahr 2000 bis 2002 noch offen waren und selbst wenn man davon ausgeht, dass offene Rechnungen aus 2003 und 2004 in der vom Kläger angegebenen Höhe bestanden haben sollten, verbleibt ein weitaus größerer Betrag, den der Kläger zur Rückführung der ihm aus der Staatskasse vorgelegten Beträge einzubringen hat. Eine Verdoppelung des Freibetrages, wie es das Bundesarbeitsgericht zuletzt bei arbeitslosen Arbeitnehmern, denen eine Abfindung zugeflossen ist, angenommen hat, ist nicht vorzunehmen, da der Kläger Rentner ist. Der weitere Einwand, er habe seinen Hausrat ergänzen müssen, ist nicht durch Belege nachgewiesen, so dass die sofortige Beschwerde zurückzuweisen ist. Die Beschwerde ist nach Maßgabe der §§ 78 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht zuzulassen, so dass es gegen den Beschluss kein Rechtsmittel gibt.

Ende der Entscheidung

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