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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 30.06.2005
Aktenzeichen: 6 Ta 156/05
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 115
ArbGG § 78 Satz 2
ArbGG § 72 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 156/05

Entscheidung vom 30.06.2005

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 25.04.2005 - AZ: 6 Ha 20/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

1.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger für seine beabsichtigte Klage auf Lohnzahlung Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 25.10.2004 unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt C., St. I, bewilligt und eine Monatsrate von 15,-- € ab 01.02.2005 festgesetzt.

Das Arbeitsgericht hat auf Bl. 2 des Beschlusses vom 25.04.2005 unter Gründe alle die Bezüge des Antragstellers sowie die Absetzbeträge berücksichtigt, so dass entsprechend der Tabelle zu § 115 ZPO eine Monatsrate von 15,-- € festgesetzt worden ist.

Nach Zustellung des Beschlusses am 11.05.2005 ist am 13.06.2005 sofortige Beschwerde eingelegt worden, die damit begründet wurde, dass der Antragsteller zwischenzeitlich auch für eine Unterhaltsvorschussleistung für das Kind Z. in Höhe von 314,69 € pro Monat in Anspruch genommen werde.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und den entsprechenden Beschluss vom 16.06.2005 damit begründet, dass der Antragsteller den Nachweis, dass er monatlich zu Unterhaltsleistungen gegenüber dem Kind Stefanie Naab verpflichtet sei und diese Zahlung auch tatsächlich erbringe, nicht belegt habe.

2.

Die zulässige sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist deshalb zurückzuweisen, weil die Entscheidung des Arbeitsgerichtes richtig ist.

Unter Zugrundelegung aller Angaben des Antragstellenden Beschwerdeführers ist das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 25.04.2005 zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger eine Monatsrate von 15,-- € zu erbringen hat, wobei der Zeitpunkt, den das Arbeitsgericht angenommen hat, ebenfalls nicht zu beanstanden ist.

Der Einwand, mit dem die sofortige Beschwerde begründet wurde, ist nicht angetan, die Entscheidung des Arbeitsgerichtes abzuändern, weil das Arbeitsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss zu Recht darauf hinweist, dass der Antragsteller nicht belegt hat, dass er einem weiteren Kind, Z. , zum Unterhalt verpflichtet ist. In seinen Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Existenz eines Kindes mit diesem Namen als unterhaltsberechtigte Person nicht ausgewiesen. Auch aus dem Schreiben des Finanzamtes P-A-Stadt vom 01.06.2005 ergibt sich keineswegs, dass der Antragsteller pro Monat einen Unterhalt von 314,69 für Z. zu erbringen hat, weil dort nämlich nur eine Unterhaltsvorschussleistung, also kein Unterhalt von 314,69 € aufgewiesen ist. Aber selbst wenn der Antragsteller der Z. zum Unterhalt verpflichtet wäre, kann eine zu seinen Gunsten sprechende weitere Leistung nur dann berücksichtigt werden, wenn er sie auch tatsächlich erbringt, was den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen ist.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt, §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist.

Ende der Entscheidung

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