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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 16.07.2004
Aktenzeichen: 6 Ta 160/04
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 117 Abs. 4
ArbGG § 78 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 160/04

Verkündet am: 16.07.2004

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts M vom 27.05.2004 - AZ: 10 Ca 848/04 - wird zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 800,-- € festgesetzt.

Gründe:

Dem Kläger ist durch Beschluss vom 15.04.2004 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt W. mit Ratenzahlung in Höhe von 115,-- € pro Monat ab 17.05.2004 bewilligt worden.

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit Schreiben vom 04.05.2004 Beschwerde eingelegt, woraufhin der Beschluss vom 15.04.2004 im Bezug auf die Ratenhöhe durch Beschluss vom 10.05.2004 geändert wurde, wonach der Kläger noch 60,-- € mit Wirkung vom 17.05.2004 zu zahlen hat.

Der Kläger hat sodann mit Schreiben vom 19.05.2004 beantragt, ihm Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen und darauf hingewiesen, dass er wegen vorliegender Pfändung- und Überweisungsbeschlüsse aus dem Jahre 2002 die Abfindung nicht zur Tilgung der Darlehenschuld verwerten könne.

Durch Beschluss vom 27.05.2004 hat das Arbeitsgericht Mainz durch den angefochtenen Beschluss bestimmt, dass der Kläger ab 17.11.2004 monatliche Raten in Höhe von 60,-- € zu zahlen hat, was im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Verbindlichkeiten des Klägers eine Zahlungsverpflichtung erst nach Ablauf von 6 Monaten es zulassen würden, dass er die Monatsrate von 60,-- € aufbringen könne, weswegen die Zahlung ab 17.11.2004 zu erfolgen hätten.

Nach Zustellung des Beschlusses am 01.06.2004 ist am 15.06.2004 Beschwerde eingelegt worden, welche im Wesentlichen damit begründet wurde, dass der Kläger monatlich 400,-- € an Miete und eine Zahlung an die Bausparkasse 81,-- € zu zahlen habe.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 30.06.2004 einen Kontoauszug seiner Bausparkasse Schwäbisch Hall mit Kontostand 09.06.2004 vorgelegt.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 01.07.2004 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger die von ihm behaupteten Belastungen nicht belegt habe.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Mainz vom 27.05.2004, der sich gegen die getroffene Zahlungsbestimmung von 60,-- € pro Monat ab 07.11.2004 richtet, ist nicht begründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die vom Kläger behaupteten Belastungen nicht nachgewiesen sind. Der Kläger hat in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 22.03.2004 die Belastung nicht aufgeführt und bezüglich der Bausparkassekonten lediglich erklärt, dass ein Bausparkonto bei der Schwäbisch Hall bestehe. Die Partei hat sich nach § 117 Abs. 4 ZPO der Vordrucke für die Erklärung zu bedienen und diese umfassend und richtig auszufüllen. Unter Zugrundelegung der vom Kläger stammenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat das Arbeitsgericht zu Recht auch unter Berücksichtigung der sonstigen Belastungen die Zahlungsbestimmungen ab 17.11.2004 mit 60,-- € festgesetzt, zumal auch bei weiterer Tilgung auf das Bausparkonto mit einem 81,81 € pro Monat bis zu diesem Zeitpunkt den noch offenen Verpflichter von 387,50 € erledigt sein wird. Da die Ratenzahlungsverpflichtung erst ab 17.11.2004 eingreifen wird, muss auf die Frage, ob die 81,81 € pro Monat an die Bausparkasse ein anderes Ergebnis zeigen würde, nicht weiter eingegangen zu werden.

Der Beschluss des Arbeitsgerichtes ist zutreffend, weswegen die Beschwerde ohne Erfolg ist.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren ist unter Zugrundelegung der Kosten für Gerichtsverfahren und Rechtsanwalt geschätzt, § 3 ZPO.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt, § 78 Abs. 2 ArbGG.

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