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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 08.09.2006
Aktenzeichen: 6 Ta 166/06
Rechtsgebiete: RVG, ArbGG, ZPO, GKG


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 6
RVG § 33 Abs. 9
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1
ArbGG § 78 Abs. 1
ZPO § 3
ZPO § 256
ZPO §§ 567 ff.
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 166/06

Entscheidung vom 08.09.2006 Tenor:

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.08.2006 - Az: 1 Ca 1395/06 - wird zurückgewiesen. 2. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 600,-- € festgesetzt. Gründe:

Die beschwerdeführenden Prozessbevollmächtigten der Beklagten beanstanden die vom Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss vorgenommene Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit. Der Kläger, welcher am 17.01.2006 bei der Beklagten eingestellt wurde, hat sich mit der Klage vom 20.06.2006 gegen eine Kündigung der Beklagten vom 12. zu, 26.06.2006 gewendet und mit Klageerweiterung vom 05.07.2006 sich gegen eine weitere Kündigung vom 03.07.2006 gewehrt. Nach Vergleichsschluss in der Güteverhandlung vom 12.07.2006 ist beantragt worden, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, woraufhin die Anhörung unter dem 17.07.2006 dahin stattfand, dass beabsichtigt sei, den Gegenstandswert auf 2.200,-- € festzusetzen. Auf die Stellungnahme vom 19.07.2006 hat das Arbeitsgericht unter dem 24.07.2006 darauf hingewiesen, dass das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bei Kündigungszugang bestanden habe, weswegen ein Bruttomonatsgehalt von 2.200,-- € anzusetzen sei, weil auch die zweite Kündigung keine eigenständige Bewertung erhalte, weil das Verfahren sich insgesamt um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses drehe. Nach Zustellung des Beschlusses am 11.08.2006 haben die Beschwerdeführer am 21.08.2006 bei Gericht eingehend Beschwerde eingelegt und es damit begründet, dass die Dauer des Arbeitsverhältnisses kein Einfluss auf den Streitwert haben könne und zweitzeitlich von einander abweichende Kündigungen Streitgegenstand gewesen seien, weswegen der Streitwert für das Verfahren mit 4.500,-- € festzusetzen sei. Das Arbeitsgericht hat durch den Beschluss vom 24.08.2006 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die Beschwerde der Beklagtenvertreter ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt worden und übersteigt auch den Beschwerdewert von 200,-- €, §§ 33 Abs. 3 RVG, 78 Abs. 1 ArbGG, 567 ff. ZPO. In der Sache hat die Beschwerde jedoch deshalb keinen Erfolg, weil das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass ein Bruttomonatsgehalt von 2.200,- € als Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten anzunehmen ist. Die Streitwertfestsetzung in Bestandsschutzsachen im arbeitsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 GKG. Mit dieser der Vorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 ArbGG entsprechenden Neuregelung soll den Parteien in Bestandsschutzstreitigkeiten ein kostengünstiges Verfahren zur Verfügung gestellt werden. Dies kann nur dadurch erreicht werden, dass nicht auf einzelne Streitgegenstände im prozessualen Sinne abgestellt wird, sondern allein auf den Tatbestand einer Bestandsstreitigkeit. Diese Rechtsprechung halten alle mit Beschwerdesachen befassten Kammern des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschlüsse 08.11.2005 - 4 Ta 263/05, 28.09.2005 - 5 Ta 216/05, 22.04.2005 - 8 Ta 82/05, 22.03.2006 - 8 Ta 46/06 und 17.08.2006 - 6 Ta 112/06). Auf der Basis der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (Beschluss vom 30.11.1984 - 2 AZN 573/82) hält die Beschwerdekammer für die Gegenstandswertfestsetzung in Bestandsschutzstreitigkeiten an der aufgestellten Staffelungsregelung fest. Dies bedeutet, wie das Arbeitsgericht angenommen hat, dass bei einem Bestandsschutzverfahren, bei dem Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bestanden hat, regelmäßig einen Monatsverdienst für die Gegenstandswertfestsetzung zugrunde zu legen ist. Dies ist im vorliegenden Falle anzunehmen, weil der Kläger am 17.01.2006 die Arbeit aufgenommen hat und die letzte Kündigung vom 03.07.2006 bestand. Auch der Umstand, dass der Kläger sich gegen zwei Kündigungen wehrt, führt nicht zur Erhöhung des Streitwertes, weil auch dann an der Staffel festzuhalten ist, wenn insgesamt mehrere selbständige Streitgegenstände, also auch verschiedene Kündigungen, die in einem Klageverfahren angegriffen werden, vorliegen. Dieses Ergebnis wird durch die Überlegung gestützt, dass bei der Überprüfung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO mehrere mögliche Beendigungstatbestände untersucht werden können, ohne dass dies den Streitwert erhöht (BAG vom 30.11.1984, NZA 85, 369). Der Wert für das Verfahren berücksichtigt das Interesse des Beschwerdeführers an der beantragten Erhöhung des Streitwertes, § 3 ZPO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen (§ 97 ZPO), weil Kostenfreiheit nur für die Wertfestsetzung nicht aber für die Beschwerde gegeben ist, § 33 Abs. 9 RVG. Eine weitere Beschwerde ist nicht gegeben, § 33 Abs. 6 RVG.

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