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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.10.2005
Aktenzeichen: 6 Ta 177/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 177/05

Entscheidung vom 18.10.2005

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01.07.2005 - Az.: 1 Ca 196/05 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Kläger, der seine Leistungsklage am 07.02.2005 einreichte und auf dessen Antrag hin am 30.03.2005 in der Güteverhandlung, weil die Beklagte weder erschienen noch vertreten war, ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil erging, hat, nachdem die Beklagte am 04.04.2005 Einspruch eingelegt hat, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Arbeitsgericht eingereicht, wo sie am 15.04.2005 dem Vorsitzenden vorlag, die keinerlei Erklärung in den Abschnitten D-J aufweist. Mit dem Antragsformular ist ein Bescheid für A Stadt Kaiserslautern vom 29.12.2004 verbunden, wonach der Kläger bis 30.04.2005 670,00 € zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezieht.

Auf die mündliche Verhandlung vom 20.04.2005 ist das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen worden.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 01.07.2005 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers vom 12.04.2005 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.

Der Beschluss ist dem Kläger am 05.07.2005 zugestellt worden und seine hiergegen gerichtete Beschwerde ging am 13.07.2005 beim Arbeitsgericht ein.

Der Kläger hat seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass er den Antrag rechtzeitig vor Prozessbeginn gestellt habe und dann, wenn die Entscheidung rechtzeitig getroffen worden wäre, der Antrag erfolgreich gewesen sei, da er den Vorprozess gewonnen habe und im vorliegenden Verfahren bereits das Versäumnisurteil zu seinen Gunsten erlassen worden sei.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass der Antrag erst Mitte April 2005 und zwar unvollständig ausgefüllt eingereicht worden sei und zu diesem Zeitpunkt wegen des eingelegten Einspruchs der Beklagten keine hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage mehr bestanden habe.

Das Arbeitsgericht hat die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01.07.2005 ist deshalb nicht begründet, obwohl das Arbeitsgericht den Kläger angesichts der unvollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätte auf diesen Mangel hinweisen müssen, zumal bei Vorlage an den Vorsitzenden am 15.04.2005 noch Gelegenheit für den Kläger bestanden hätte, da der neue Termin zum 20.04.2005 angestanden hat, die erforderlichen Erklärungen und Belege nachzuholen bzw. zu beschaffen.

Auch der Einwand des Klägers, dass das Arbeitsgerichts selbst von einer Erfolgsaussicht der Klage ausgegangen ist, da es ansonsten kein Versäumnisurteil entsprechend dem Klageantrag erlassen hätte, ist berechtigt, führt jedoch nicht zur Abänderung des Beschlusses. Der Kläger hätte nämlich spätestens im Beschwerdeverfahren die erforderlichen Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachholen müssen, damit überhaupt eine Entscheidungsgrundlage dafür gegeben ist, zu prüfen, ob die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegeben sind, da nach § 114 Satz 1 ZPO nur die Partei Prozesskostenhilfe erhalten kann, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

Nach dem Vorstehenden ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen, wobei gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist, weil Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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