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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 26.10.2004
Aktenzeichen: 6 Ta 188/04
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 37
ZPO § 64 Abs. 6 Satz 1
ZPO § 91 a
ZPO § 511 Abs. 2 Ziffer 1
ZPO § 567 Abs. 2
ZPO § 567 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 840
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 188/04

Verkündet am: 26.10.2004

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 03.08.2004 - AZ: 8 Ca 87/03 - wird kostenpflichtig verworfen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60,-- € festgesetzt.

Gründe:

1.

Die Beklagte hat im Kammertermin vom 02.03.2004 einen Teilvergleich mit dem Kläger dahin geschlossen, dass sie bis spätestens 01.04.2004 dem Kläger eine Drittschuldnererklärung gemäß § 840 ZPO erteilen wird.

Mit Schreiben vom 07. Mai 2004 hat der Klägervertreter beantragt, gegen die Beklagte ein angemessenes Ordnungsgeld - mindestens 500,-- € - anzudrohen und festzusetzen, was damit begründet wurde, dass die Beklagte trotz der Verpflichtung aus dem Teilvergleich die Schuldnererklärung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgegeben hatte, obwohl seitens des Klägervertreters eine Nachfrist bis zum 23.04.2004 gesetzt worden war.

Durch Beschluss vom 21.06.2004 hat das Arbeitsgericht, nachdem ein Schreiben vom 03.06.2004, die Ergänzung der Drittschuldnererklärung der Beklagten betreffend, welche der Beklagtenvertreter unter dem 25.05.2004 (Bl. 70 d. A.) erklärt hatte, ohne Reaktion geblieben, ist ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- € gegen die Beklagte wegen Nichterfüllung der im Gerichtsvergleich übernommenen Pflicht festgesetzt worden.

Dieser Beschluss ist der Beklagtenseite am 23.06.2004 zugestellt worden, woraufhin am 24.06.2004 eine sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt wurde, dass mit Schreiben vom 25.05.2004 gegenüber den Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Drittschuldnererklärung abgegeben worden sei.

Nachdem die Klägerseite mit Schreiben vom 16.07.2004 die Auskunftserteilung für erledigt erklärt hat, hat der Kläger beantragt,

die Kosten dem Verfahrensgegner aufzuerlegen.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 03.08.2004 hat das Arbeitsgericht der Beklagten als Schuldnerin die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens auferlegt, weil sich die Festsetzung des Zwangsgeldes durch die neuerliche Auskunft erledigt habe, was auch der Kläger als Gläubiger der Verpflichtung so sehe.

Das Arbeitsgericht hat in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO der Schuldnerin und Beklagten deshalb die Kosten der Zwangsvollstreckung auferlegt, weil die endgültige Erfüllung der Auskunftspflicht erst nach Erlass des Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses eingetreten ist.

Nach Zustellung dieses Beschlusses am 06.08.2004 hat die Beklagte mit Schreiben vom 17.08.2004 Beschwerde eingelegt und dies damit begründet, dass die Schuldnerin und Beklagte ohne eine gesetzliche Verpflichtung eine Drittschuldnererklärung abgegeben habe.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt, weil es auf dem Standpunkt steht, dass es sich um keine gerichtliche, gemeint ist: gesetzliche, Verpflichtung handele, da sich die Pflicht der Beklagten zur Abgabe der Drittschuldnererklärung aus der im Teilvergleich übernommenen Verpflichtung ergebe.

Die Anfrage, von welchem Beschwerdewert die Beschwerdeführerseite ausgehe, ist mit Schreiben vom 01.09.2004 mitgeteilt worden, dass sich der Beschwerdewert aus dem festgesetzten Zwangsgeld, also von 500,-- € ergebe.

2.

Die Beschwerde ist deshalb als unzulässig verwerfen, weil der Beschwerdewert nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erreicht ist.

Nach der ZPO-Vorschrift ist die Beschwerde gegen Entscheidungen über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den Wert in § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO also 600,-- € übersteigt oder der Wert des Beschwerdegegenstandes die Schwelle von 200,-- €.

Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass angesichts des Verfahrensstandes, beide Parteien von der Erledigung der Hauptsache bezüglich der Festsetzung des Ordnungsgeldes ausgehen, so dass nur noch über die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu entscheiden ist.

Es kann dabei dahinstehen, ob der Wert der Hauptsache, die 600,-- €-Grenze überschreitet, weil zumindest der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € nicht erreicht, weswegen die Beschwerde nicht zulässig ist, §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 567 Abs. 2 ZPO.

Die Beschwerdeführerin hat die Höhe der zur Diskussion stehenden Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht glaubhaft gemacht, obwohl sie mit Schreiben vom 25.08. und 02.09.2004 auf die Frage aufmerksam gemacht worden ist, so dass die Beschwerde als unzulässig mit der Kostenfolge des § 37 ZPO in entsprechender Anwendung zurückzuweisen ist.

Der Wert für das vorliegende Verfahren ist geschätzt, wobei die möglichen Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens als Maßstab genommen wurden, § 3 ZPO.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt, § 78 Satz 3 ArbGG.

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