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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 31.08.2007
Aktenzeichen: 6 Ta 195/07
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 12 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09. Juli 2007 und 23. Juli 2007 - 1 Ca 3065/06 werden auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdewert beträgt 233,80 EUR.

Gründe:

Die Zurückweisung der Beschwerden der Klägerin vom 03. August 2007 erfolgt, da diese die Rechtsmittel gegen den Kostenbeschluss vom 09. Juli 2007 und die Kostenentscheidung vom 23. Juli 2007 zwar rechtzeitig eingelegt, aber nicht begründet sind.

Die angefochtenen Entscheidungen des Arbeitsgerichts sind zu Recht ergangen, da die Erstattung von Reisekosten nicht von der Regelung des § 12 a Abs. 1 ArbGG erfasst werden. Erstattungsfähig sind die Kosten eines Verfahrensbeteiligten für die Prozessführung, soweit es um Fahrtkosten geht und sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren (vgl. Koch, ErfKommentar, 7. Aufl., 60 ArbGG § 12 a Rz. 5). Vorliegend sind die zuerkannten Fahrtkosten für die Wahrnehmung der Termine am 24. Januar 2007 und 23. Mai 2007 (gem. Bl. 120 - 122 d. A.) durch die Prozessbevollmächtigen entstanden und damit erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt.

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