Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 31.03.2004
Aktenzeichen: 6 Ta 2002/03
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, BGB, GVG


Vorschriften:

ZPO § 97
ZPO § 569 Abs. 1
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3c
ArbGG § 5
ArbGG § 46 Abs. 1
ArbGG § 46 Abs. 2
ArbGG § 48 Abs. 1
ArbGG §§ 87 ff.
ArbGG § 87 Abs. 2
BGB § 662
BGB § 670
GVG § 17a Abs. 3
GVG § 17a Abs. 4
GVG § 17 Abs. 4
GVG § 17 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 2002/03

Verkündet am: 31.03.2004

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.10.2003 - Az: 8 Ca 1526/03 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten sich über die Eröffnung des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten.

Die Beklagte vertreibt chemische Reinigungsmittel. Sie beschäftigt ca. 15 Außendienstmitarbeiter, die alle den Status eines freien Handelsvertreters haben.

Der Kläger bewarb sich bei der Beklagten auf eine Anzeige um die Stelle eines Vertreters zum Vertrieb von Reinigungsmitteln. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger arbeitslos und bezog Arbeitslosenhilfe.

Am 6. Juni 2003 fand ein Vorstellungsgespräch in C-Stadt im Betrieb der Beklagten statt. Die Beklagte übergab dem Kläger einen Mustervertrag für Handelsvertreter, wie er üblicherweise für ihre Handelsvertreter abgeschlossen wird. Der Kläger unterzeichnete den Vertrag jedoch nicht.

Am 16./17. Juni 2003 arbeitete die Geschäftsführerin der Beklagten den Kläger persönlich ein. Am zweiten Tag der Einarbeitung schrieb der Kläger einen Kunden und erzielte einen Provisionsanspruch in Höhe von mindestens 118 €. Eine Auszahlung ist bisher nicht erfolgt.

Nach der Einarbeitungsphase übergab die Beklagte dem Kläger einen "Musterkoffer" mit Mappe und Proben chemischer Reinigungsmittel.

Kurze Zeit später trennten sich die Parteien einverständlich wieder voneinander. Zu einer Nachschulung des Klägers kam es nicht.

Der Kläger hat am 26. August 2003 Zahlungsklage beim Arbeitsgericht Kaiserslautern erhoben.

Er hat im Wesentlichen vorgetragen, durch die tatsächliche Arbeitsaufnahme sei ein formfreier Arbeitsvertrag zustande gekommen, aus dem die Beklagte ihm nunmehr auch die übliche Vergütung schulde.

Der Kläger hat daher beantragt,

die Beklagte zu verurteilen an ihn 1021, 60 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag vorweg die Eröffnung des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten gerügt.

Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, dass von einem Arbeitsverhältnis zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen sei. Allein aus der Tatsache, dass die Beklagte von der Arbeitslosigkeit des Klägers Kenntnis hatte, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Arbeitsverhältnis geschlossen worden sei. Vielmehr habe die Beklagte dem Kläger deutlich gemacht, dass er nur in Form des freien Handelsvertretervertrages für sie tätig werden könne.

Der Kläger habe ausschließlich auf Provisionsbasis vergütet werden sollen. Zudem sei er bezüglich der Arbeitszeit, der Arbeitsweise und des Arbeitsortes vollkommen frei gewesen. Es sei lediglich besprochen worden, dass er im Großraum Kaiserslautern tätig werden solle.

Der Kläger hat darauf erwidert, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei. Er habe von Anfang an deutlich gemacht, dass er wegen seiner Arbeitslosigkeit auf eine Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bestehe. Die Beklagte habe die Beschäftigung auf Basis eines Arbeitsverhältnisses auch nie grundsätzlich abgelehnt, sondern lediglich auf den höheren Verdienst als Handelsvertreter hingewiesen. Ein Handelsvertretervertrag sei nicht geschlossen worden.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für nicht eröffnet erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Kaiserslautern verwiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger kein Arbeitnehmer im Sinne von § 5 ArbGG sei und auch nichts vorgetragen habe, was auf ein Arbeitsverhältnis in der tatsächlichen Durchführung des Vertrages hindeute.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern ist dem Kläger am 22. Oktober 2003 zugestellt worden, woraufhin er am 4. November 2003 sofortige Beschwerde beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingelegt und begründet hat.

Der Kläger nimmt Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen und greift darüber hinaus den Beschluss im Wesentlichen damit an, dass sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um einen bürgerlichen Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus einem begründeten Arbeitsverhältnis handele.

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die persönliche Abhängigkeit zwischen Kläger und Beklagter gegeben. Dies zeige sich darin, dass der Kläger sich ausschließlich an den Weisungen der Beklagten orientierte und selbständig keinerlei Tätigkeiten unternommen habe.

Hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitsweise sei er an die Weisungen der Beklagten gebunden gewesen.

Dies käme dadurch zum Ausdruck, dass er seine Tätigkeit im Großraum Kaiserslautern unternehmen musste und er bezüglich der Arbeitsweise eine genaue Einweisung durch die Geschäftsführerin der Beklagten erhalten habe. Insbesondere aber habe der Kläger auf Anweisung der Beklagten eine Adressenliste nach Rücksprache mit der IHK, sowie dem zuständigen Bauernverband erstellt. Dies sei als erste Arbeitsanweisung der Beklagten zu werten und zeige ihren dahingehenden Bindungswillen.

Eine feste Arbeitszeit sei zwar unstreitig nicht vereinbart worden, jedoch sei dies für eine Vertretertätigkeit auch nicht erforderlich.

Ein Handelsvertretervertrag sei ihm lediglich angeboten worden. Die Beklagte habe dem Kläger jedoch ausdrücklich ein Wahlrecht eingeräumt, ob er als freier Mitarbeiter oder Angestellter tätig werden wolle. Er habe der Beklagten mitgeteilt, dass er schon wegen seiner langen Arbeitslosigkeit ein festes Beschäftigungsverhältnis wolle.

Der Kläger beantragt daher,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.10.2003 - Az: 8 Ca 1526/03 - aufzuheben und den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eröffnet zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie nimmt vollumfänglich Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die Entscheidungsgründe im Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern.

Mit Beschluss vom 18. November 2003 hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache an das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 48Abs. 1 ArbGG iVm § 17a Abs. 4, 3 GVG iVm §§ 87 ff. ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt worden gemäß §§ 87 Abs. 2, 46 Abs. 2, 1 ArbGG iVm § 569 Abs. 1 ZPO.

2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht auf die Rüge der Beklagten gemäß § 17 a Abs. 3, 2 GVG eine Vorabentscheidung durch Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges getroffen.

Das Arbeitsgericht ist auch in zutreffender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet ist.

Denn vorliegend handelt es sich um einen sogenannten "aut-aut" - Fall im Sinne der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts, für den die Rechtsbehauptung des Klägers, ein Arbeitsverhältnis sei geschlossen worden, nicht ausreicht. Vielmehr muss der Kläger das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses beweisen, da die Arbeitnehmereigenschaft von der Beklagten bestritten worden ist.

Dem ist der Kläger vorliegend nicht nachgekommen.

Ein "aut-aut" - Fall liegt vor, wenn der geltend gemachte Anspruch entweder auf eine arbeitsrechtliche oder eine bürgerlich-rechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, aber die Anspruchsgrundlagen sich gegenseitig ausschließen.

Die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung und die Respektierung der Nachbargerichtsbarkeit erfordern es in diesen Fällen, dass vorab geprüft wird, ob tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Weder genügt eine dahingehende Rechtsansicht des Klägers noch ein entsprechender Tatsachenvortrag, wenn er bestritten wird. Anderenfalls könnte eine Partei gegen den Willen der anderen sich eine ihr nicht zustehende sachliche Zuständigkeit verschaffen. Die wirkliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist daher Voraussetzung für ein Sachurteil.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger mehrere Streitgegenstände zu einem Zahlungsantrag zusammengefasst. Bei allen Ansprüchen handelt es sich jedoch um "aut-aut"- Fälle.

Denn zunächst hat er fünf Ansprüche auf Vergütung aus dem - von ihm behaupteten - Arbeitsverhältnis in Höhe von insgesamt 741, 60 € geltend gemacht. Aufgrund dieses Klagebegehrens kommt nicht nur die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG, sondern auch eine solche zu den ordentlichen Gerichten in Betracht. Denn die Vergütungsansprüche des Klägers können sich sowohl aus einem Arbeitsverhältnis als auch aus einem freien Dienstverhältnis ergeben, was sich gegenseitig ausschließt.

Des Weiteren verfolgt der Kläger mit seinem Klageantrag einen Provisionsanspruch in Höhe von 118 €. Aufgrund dieses Klagebegehrens kommt nicht nur die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG, sondern auch eine solche der ordentlichen Gerichte in Betracht.

Denn der Provisionsanspruch des Klägers kann sich sowohl aus Arbeitsvertrag als auch aus Handelsvertretervertrag ergeben. Auch diese Anspruchsgrundlagen schließen sich aus.

Schließlich macht der Kläger seine Fahrtkosten in Höhe von 162 € für das Vorstellungsgespräch. Der Anspruch auf die Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch ergibt sich aus §§ 662, 670 BGB. Für diesen Anspruch ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten dann gegeben, wenn es sich um eine bürgerlich rechtliche Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses handelt, § 2 Abs. 1 Nr. 3c ArbGG. In Betracht kommt jedoch auch die Geltendmachung des Anspruches vor den ordentlichen Gerichten, wenn keine bürgerlich rechtliche Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses vorliegt. Beides schließt sich gegenseitig aus.

Nach Auffassung der Beschwerdekammer hat der Kläger jedoch nicht substantiiert dargelegt bzw. bewiesen, dass zwischen ihm und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Er hat das dafür erforderliche Vorliegen seiner persönlichen Abhängigkeit nicht ausreichend vorgetragen bzw. bewiesen.

Die persönliche Abhängigkeit eines Arbeitnehmers ergibt sich in erster Linie aus der Weisungsgebundenheit.

Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich seine Weisungsgebundenheit bezüglich des Arbeitsortes nicht schon bereits daraus, dass zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass er im Großraum Kaiserslautern tätig werden sollte.

Die Beklagte muss aufgrund ihres wirtschaftlichen Risikos eine solch grobe Einteilung vornehmen. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass in manchen Gegenden viele Vertreter tätig sind und in anderen wiederum keine. Dies ist auch im Sinne der Vertreter, die sich anderenfalls gegenseitig die Kundschaft wegnehmen würden. Entscheidend ist daher, dass der Kläger innerhalb dieses Gebietes frei in seinen Entscheidungen war und nicht den Weisungen der Beklagten unterlag.

Auch hinsichtlich der Arbeitsweise ergibt sich keine Weisungsgebundenheit aus dem Vortrag des Klägers. Dass er zunächst eine Einweisung durch die Geschäftsführerin der Beklagten erhalten hat, steht dem nicht entgegen. Die Einweisung beschränkte sich nur auf zwei Tage. Nach seinem eigenen Vortrag sollte er danach alleine losgehen. Seine Vorgehensweise oblag ihm selbst und wurde nicht von der Beklagten überwacht.

Auch der Vortrag, dass der Kläger auf Anweisung der Beklagten eine Adressenliste nach Rücksprache mit der IHK, sowie dem zuständigen Bauernverband erstellt habe und dies als erste Arbeitsanweisung der Beklagten zu werten sei, ändert an diesem Ergebnis nichts. Denn die Beklagte hat bestritten eine solche Anweisung erteilt zu haben. Der Kläger ist insoweit beweispflichtig. Er hat jedoch einen Beweis für diese Behauptung nicht erbracht.

Gegen seine persönliche Abhängigkeit spricht auch, dass er in der Einteilung seiner Arbeitszeit unbestritten frei war.

Zudem hat der Kläger das Handelsvertretervertragsformular widerspruchslos entgegen genommen, also objektiv den Anschein erweckt, als wolle er dieses Vertragsverhältnis. Anderenfalls hätte er den Entwurf sofort zurückgeben können.

Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

Ein Zulassungsgrund für die weitere Beschwerde nach § 17 Abs. 4, 5 GVG ist nicht gegeben. Die Beschwerdekammer folgt der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtssprechung. Grundsätzliche Bedeutung hat die Sache nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück