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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 16.01.2004
Aktenzeichen: 6 Ta 2004/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 2004/03

Verkündet am: 20.01.2004

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeits- gerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 22.10.2003 - AZ: 6 Ca 1160/02 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 33,90 € festgesetzt.

Gründe:

1.

Der Kläger hat eine Kündigungsschutz- und Feststellungsklage unter dem 16.10.2002 erhoben und sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 24.09.2002 gewendet. Diese Klage hat er unter dem 04.12.2002 um die Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt erweitert.

Mit Schreiben vom 11.12.2002 hat der Kläger beantragt,

ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt L , D-Stadt, zu bewilligen.

Das Arbeitsgericht hat sodann durch Beschluss vom 12.12.2002 den Prozesskostenhilfeantrag mit Wirkung ab 11.12.2002 unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt L entsprochen.

Nachdem die Beklagtenseite im Schreiben vom 14.02.2003 mitgeteilt hat, dass sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wegen arglistiger Täuschung seitens des Klägers bei Begründung mit Schreiben vom 12.02.2003 angefochten habe und die Staatsanwaltschaft deswegen auch von Amts wegen ermittle, hat der Kläger mit Schreiben vom 14.03.2003 die Klage dahingehend erweitert, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die Anfechtung der Beklagten aufgelöst sei.

Der Klägervertreter hat daraufhin die Ermittlungsakten bei der Staatsanwaltschaft Z angefordert, welche ihm auch am 24.03.2003 überlassen worden sind.

Im Vergütungsfestsetzungsverfahren für die 1. Instanz hat der Klägervertreter in seinem Antrag vom 06.05.2003 für 56 Kopien aus der vorgenannten Strafakte 25,90 € und weitere 8,- € für die Rücksendung der Strafakte angesetzt, welche das Arbeitsgericht im Beschluss vom 02.06.2003 in Höhe von 38,04 € deshalb nicht berücksichtigt, weil nicht erkennbar sei, was mit Auslagen für Akteneinsichtnahme gemeint und die entsprechenden Kopien auch nicht zusätzlich gefertigt und damit auch nicht gesondert zu honorieren seien.

Der Kläger hat sodann beantragt,

diese Kosten nachträglich festzusetzen, weil es sich um die Akteneinsichtnahme bezüglich des Verfahrens 4005 Js 14512/02 gehandelt habe, wo es sich um den Vorwurf des Eingehungsbetruges gedreht habe. Die Akteneinsichtnahme sei erforderlich gewesen ebenso wie die Fertigung von 56 Fotokopien.

Das Arbeitsgericht hat die Nachfestsetzung der Gebühren verweigert, weil die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Rechtsanwaltsbeiordnung sich ausschließlich auf das Kündigungsschutzverfahren wegen der Arbeitgeberkündigung vom 24.09.2002 bezogen habe, wobei diese Kündigung mit erheblichem Rückgang der Auftragslage begründet worden sei.

Daraufhin hat der Klägervertreter mit Schreiben vom 18.06.2003 beantragt, nachträglich insoweit Prozesskostenhilfe noch zu bewilligen, zumal der unbeschränkte Prozesskostenhilfebeschluss das gesamte Streitverfahren einschließlich etwaiger Klageänderung oder Klageerhöhung umfasse.

Der Antrag auf Erweiterung der Prozesskostenhilfe ist durch Beschluss vom 22.10.2003 verweigert worden, wobei sich das Arbeitsgericht auf die vorstehende Begründung bezogen hat.

Nach Zustellung des Beschlusses am 24.10.2003 ist die sofortige Beschwerde am 30.10.2003 beim Arbeitsgericht eingelegt und im Wesentlichen damit begründet worden, dass dem Kläger mit Beschluss vom 12.12.2002 Prozesskostenhilfe ohne irgendwelche Beschränkungen bewilligt worden sei. Zwar sei die Anfechtung des Arbeitsvertrages seitens der Beklagten auch nicht im Raum gewesen, jedoch sei dieser Streit über die spätere Anfechtung auch schon von der Klageschrift und dem dort enthaltenen Klageantrag zu 2. mitumfasst.

Durch Beschluss vom 19.11.2003 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.

2.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, weil sie innerhalb der gesetzlichen Frist form- und fristgerecht eingelegt wurde. Die Beschwerde führt aber deshalb nicht zur Abänderung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses und zur nachträglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil das Verfahren im Zeitpunkt der Antragstellung bereits beendet ist und eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausscheidet. Das arbeitsgerichtliche Verfahren ist durch die Entscheidung vom 10.04.2003 beendet worden, so dass der Antrag vom 18.06.2003 nach Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gestellt und damit unzulässig ist.

Die vom Kläger geltend gemachten Auslagen und Kopiekosten sind auch nicht durch den Beschluss des Arbeitsgerichts im Termin vom 12.02.2002 mitumfasst, weil derartige Beschlüsse immer nur den Stand des Verfahrens angehen, wie es sich zum Zeitpunkt der Entscheidung darstellt. Zu diesem Zeitpunkt war der mit Schreiben vom 14.03.2003 angekündigte Klageantrag zu 4., welches sich auf die von der Beklagten mit Schreiben vom 12.02.2003 erklärte Anfechtung stützt, noch nicht Gegenstand des Klageverfahrens, so dass sich auch der Prozesskostenhilfebeschluss nicht darauf beziehen kann.

Es ist dem Kläger zuzugestehen, dass für den Klageantrag zu Ziffer 2 Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, obwohl er selbst unter Ziffer 3 der Begründung in der Klageschrift schreibt, dass zu diesem Zeitpunkt keine anderen möglichen Beendigungstatbestände außer der Kündigung bekannt seien. Bei dieser Sachlage hätte die Prozesskostenhilfe nur auf Ziffer 1 der Klageschrift und die Leistungsanträge auf rückständiges Arbeitsentgelt wegen hinreichender Erfolgsaussicht zur einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe führen dürfen. Der Kläger hat den Antrag zu 2. aber lediglich auf weitere, von ihm befürchtete künftige Kündigungen ausgerichtet, so dass keine Identität trotz des gewählten Wortlautes in Ziffer 2 der ursprünglichen Klageschrift mit dem Antrag vom 14.03.2003, welcher als Leitantrag zu 4. bezeichnet wird, festzustellen ist.

Der Kläger hätte, da er eine Klageerweiterung angebracht hat, beantragen müssen, Prozesskostenhilfe auch für diesen Klageantrag zu bewilligen. Der Kläger hat nämlich mit der Stellung dieses Antrages zuerkennen gegeben, dass er die neue Situation nicht mehr durch den Klageantrag zu Ziffer 2 abgedeckt und umfasst sieht. Nicht richtig ist die Auffassung des Klägers, dass ein Prozesskostenhilfebeschluss wie ihn das Arbeitsgericht gefällt hat, alle künftigen Entwicklungen mitumfasst, also auch Klageerweiterung. Vielmehr muss die Prozesspartei, die Prozesskostenhilfe beantragt, für jeden neuen Streitgegenstand oder auch gerichtlichen Vergleich die Erweiterung der Prozesskostenhilfe beantragen, da sich bereits zwanglos daraus ergibt, dass auch hier jeweils die hinreichende Erfolgsaussicht seitens des Gerichtes zu prüfen ist.

Damit ist der Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Klageantrag zu Ziffer 4 zurückzuweisen, was das Arbeitsgericht zu Recht getan hat, obwohl die geltend gemachten Positionen in einem inneren Zusammenhang mit dem Klageantrag zu Ziffer 4 stehen, weil der Kläger die Ermittlungsakte angefordert hat, die sich um den Eingehungsbetrug dreht und auch dort die Gebühr angefallen ist.

Nach dem Vorstehenden hat der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, wobei sich der Wert für das Verfahren nach dem Wert der abgesetzten Kosten und Auslagen richtet.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung, weswegen die Entscheidung nicht angefochten werden kann.

Ende der Entscheidung

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