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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 10.11.2004
Aktenzeichen: 6 Ta 205/04
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 4
ArbGG § 78 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 205/04

Verkündet am: 10.11.2004

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.07.2004 - AZ: 8 Ca 1051/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

1.

Der Kläger hat unter Vorlage über die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 11.07.2004 Prozesskostenhilfe für einem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Urlaubsabgeltungsantrag gestellt, wobei sich aus der vorgelegten Erklärung ergibt, dass dem Kläger, welcher verheiratet ist und zwei Kinder hat 150,-- € an Kindergeld und ca. 1.000,-- € Arbeitslosengeld im Monat zufliest, weswegen das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z. mit Wirkung ab 15.07.2003 bewilligt und eine Ratenzahlung von 175,-- € festgesetzt hat. Wegen der Berechnung wird auf Bl. 2 des Beschlusses Bezug genommen.

Nach Zustellung des Beschlusses am 15.07. hat der Kläger mit Gerichtseingang 17.08.2004 sofortige Beschwerde eingelegt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger am 23.08.2004 die eidesstattliche Versicherung beim Amtsgericht Rockenhausen abgegeben habe und nicht in der Lage sei, irgendwelche Raten zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners ohne Ratenzahlung zu bewilligen.

Im Einverständnis mit dem Kläger ist die Akte des Amtsgerichtes Rockenhausen - AZ: 1 M 922/04 - beigezogen worden.

2.

Die zulässige Beschwerde ist deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss zu Recht von einer Ratenzahlungsverpflichtung des Klägers und auch in der richtigen Höhe, nämlich 175,-- € pro Monat ausgegangen ist.

Das Arbeitsgericht hat die Beträge, die es seinem Rechenwerk zugrunde gelegt hat, der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers entnommen und ist zum richtigen Ergebnis gekommen, da keine weiteren Kosten seitens des Klägers reklamiert worden sind, dass ein anrechenbares Einkommen von 466,-- € verbleibt, was nach § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO zu einer Monatsrate von 175,-- € führt.

Die beigezogene Akte des Amtsgerichtes Rockenhausen in der Zwangsvollstreckungssache gegen den Kläger, AZ: 1 M 922/04, belegt außerdem, dass keinerlei Pfändung oder Abtretung irgend welcher Art vorliegen, so dass auch die abgelegte eidesstattliche Versicherung des Klägers am gefundenen Ergebnis nichts ändert. In diesem Zusammenhang weist das Arbeitsgericht zu Recht darauf hin, dass es bei der Frage der Ratenzahlung im PKH-Verfahren um Leistung aus dem laufenden Einkommen geht und die Höhe des Vermögens grundsätzlich dabei keine Rolle spielt.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt, § 78 Abs. 2 ArbGG.

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