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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.10.2005
Aktenzeichen: 6 Ta 210/05
Rechtsgebiete: GKG, ArbGG


Vorschriften:

GKG § 42 Abs. 4
ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 210/05

Entscheidung vom 11.10.2005

Tenor:

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Koblenz vom 24.08.2005 - Az: 3 Ca 1126/05 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdewert wird auf 600,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Klägervertreter wendet sich mit seiner Beschwerde, welche am 26.08.2005 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes vom 24.08.2005, der ihm am 25.08.2005 zugestellt worden ist, weil das Arbeitsgericht Koblenz den Gegenstandswert für die Tätigkeit des Klägeranwaltes auf 15.000,00 EUR für das Verfahren und 20.000,00 EUR für den Vergleich vom 26.07.2005 festgesetzt hat.

Der Kläger hat am 06.04.2005 eine Kündigungsschutzklage gegen eine fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 18.03.2005 zum 30.06.2005 erhoben, wobei das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nach Darstellung des Klägers Anwendung findet. Das Quartalverdienst des Klägers beträgt unstreitig 15.000,00 EUR. Nachdem mit Schreiben vom 23.06.2005 die Klage um einen Kündigungsschutzantrag gegen eine neuerliche Kündigung der Beklagten vom 03.06.2005 zum 30.09.2005 erweitert wurde, haben die Parteien am 26.07.2005 einen umfassenden Vergleich geschlossen, wegen dessen näheren Inhalts auf Bl. 51 d. A. Bezug genommen wird.

Den Antrag, den Wert des Streitgegenstandes für die anwaltliche Tätigkeit festzusetzen, nahm das Arbeitsgericht zum Anlass, den Wert des Streitgegenstandes trotz des Widerspruchs des Klägervertreters vom 05.08.2005 auf 15.000,00 EUR für das Verfahren und 20.000,00 EUR für den Vergleich festzusetzen und hat die hiergegen eingelegte Beschwerde, wonach und zweite Kündigung mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt für das Verfahren und den Vergleich zu berücksichtigen sei, damit erwidert, dass im Kündigungsschutzverfahren auch bei mehreren Kündigungen die Obergrenze des § 42 Abs. 4 GKG, 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG a F zu beachten sei.

Zwar enthält der Nichtabhilfebeschuss vom 29.08.2005 nicht die Entscheidung, dass die Sache wegen der Nichtabhilfe dem Beschwerdegericht vorzulegen ist, doch kann dies der Verfügung vom 29.08.2005 unter Ziffer 2 (Bl. 65 d. A. R.) entnommen werden.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet, weswegen sie kostenfällig zurückzuweisen ist.

Die Kammer hält, wie alle mit Beschwerdesachen befassten Kammern des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz die ständige Rechtsprechung aufrecht, wonach der Wert des Streitgegenstandes für die anwaltliche Tätigkeit bei Bestandsstreitigkeiten, auch dann, wenn mehrere Kündigungen im Streit sind, mit höchstens drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten ist.

Die Überführung der bisherigen Bewertungsvorschrift des § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG in die Regelung in § 42 Abs. 4 GKG ergibt keinen Anlass dafür, die seit 1986 in der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz gefestigte Bewertung der Kündigungsschutzverfahren der vorliegenden Art abzuändern. Auch § 42 Abs. 4 GKG spricht in seinem Wortlaut bereits: "Von Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, die im Höchstmaß mit drei Monatsverdiensten zu bemessen sind". Der Wortlaut mit seiner Plural - Formulierung gibt bereits zu erkennen, dass auch dann, wenn mehrere Streitigkeiten über die Bestandsfrage des Arbeitsverhältnisses geführt werden, es immer nur um das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geht, sodass bei aufeinander folgenden Kündigungen mehrere Streitgegenstände Inhalt des Verfahrens sein können, ohne den Wert des Streitgegenstandes zwangsläufig zu erhöhen.

Die Kammer räumt ein, dass diese Sicht nicht immer der wirtschaftlichen Bedeutung den einzelnen zu prüfenden Beendigungstatbeständen gerecht wird, da es sein kann, wie im vorliegenden Falle, dass bei auseinander liegenden Kündigungen im Hinblick auf den Beendigungszeitraum eine Zwischenphase existiert, der jeweils eine wirtschaftliche Bedeutung zuzumessen ist. Die vom Gesetzgeber weiterhin mit der Regelung im § 42 Abs. 4 GKG verfolgte Absicht, nämlich zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer ein möglichst kostengünstiges Klageverfahren vor den Arbeitsgerichten zu ermöglichen, verbietet es, derartige rein wirtschaftliche Betrachtungen aufzustellen.

Die Beschwerdekammer verbleibt demgemäß bei der gefestigten Rechtssprechung des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz, wonach es auch dann, wenn in einem Verfahren mehrere Beendigungstatbestände angegriffen werden, bei der Obergrenze von drei Bruttomonatsverdiensten für den Wert des Streitgegenstandes verbleibt.

Die Kosten hat der Beschwerdeführer nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen, wobei sich der Wert nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der Festsetzung eines höheren Streitwertes bemisst, § 3 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht, §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG, sodass die Entscheidung nicht anfechtbar ist.

Ende der Entscheidung

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