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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 21.11.2006
Aktenzeichen: 6 Ta 212/06
Rechtsgebiete: RVG, GKG, BGB


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 4 S. 3
GKG § 42 Abs. 4 S. 1
GKG § 42 Abs. 4 S. 1 2. HS
BGB § 622 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 212/06

Entscheidung vom 21.11.2006

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagtenvertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.10.2006 - AZ: 4 Ca 750/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gegen die arbeitsgerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit, was den Wert des am 19.07.2006 geschlossenen Vergleiches anlangt.

Der im Kammertermin abgeschlossene Vergleich erledigte einen Kündigungsrechtsstreit über eine außerordentliche, hilfsweise ordentlich erklärte Kündigung vom 10.03.2006 und die Leistungsklage über ein Monatsgehalt von 6.500,-- € brutto, in dem sich die Parteien verständigten, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung vom 10.03. zum 10.03.2006 endet und die Beklagte dem Kläger 6.500,-- € brutto zur Abgeltung aller sonstigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung zahlt.

Das Arbeitsgericht hat, soweit hier von Bedeutung, den Wert des Streitgegenstandes für den Vergleich mit drei Bruttomonatsgehältern, 19.500,-- €, angenommen und diesen Beschluss dem Beklagtenvertreter am 06.10.2006 zugestellt, woraufhin dieser am 09.10.2006 beim Arbeitsgericht eingehend, Beschwerde eingelegt hat, die er im Wesentlichen damit begründete, dass der Vergleichswert zu gering angesetzt sei, weil der Kläger aus dem Arbeitsvertrag vom 01.03.2006 eine Kündigungsfrist von zwei Jahren beanspruchen könne, was bedeute, dass der Kläger bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 10.03.2006 unter Zahlung eines Monatsgehaltes, auf weitere 23 Monatsgehälter verzichte, was es mit sich bringe, den Wert des Vergleiches auf insgesamt 175.500,-- € festzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 09.10.2006 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, § 33 Abs. 3 RVG, ist deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht den Wert für den Vergleich ermessensfehlerfrei mit 19.500,-- € festgesetzt hat.

Das Arbeitsgericht hat unter Anwendung des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG drei Bruttogehälter für den Kündigungsschutzprozess zugrunde gelegt, obwohl nach der gängigen Rechtsprechung aller mit Beschwerdesachen befassten Kammern des Landesarbeitsgericht bei Kündigungsschutzverfahren, bei denen nur ein kurzer Bestand des Arbeitsverhältnisses festzustellen ist, eine differenzierende Betrachtung angestellt wird und eigentlich für die im Streit befindliche Dauer des Beschäftigungsverhältnisses lediglich ein Bruttomonatsverdienst zugrunde gelegt wird.

Der Umstand, dass sich die Parteien auf die Beendigung zum 10.03.2006 bei Zahlung eines Bruttomonatsverdienstes geeinigt haben, womit alle sonstigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abgegolten sein sollten, rechtfertigt keine Erhöhung wegen eines Vergleichsmehrwertes. Der Wert des Vergleiches entspricht bei dem Wert des durch den Vergleich erledigten Kündigungsschutzrechtsstreites.

Der Wert des Gegenstandes in einem Vergleich richtet sich allein danach, worüber sich die Parteien verglichen haben und nicht danach, worauf sie sich schließlich geeinigt haben. Vergleichsgegenstand ist damit nie die vereinbarte Leistung, wobei entscheidend ist, ob die im Vergleich getroffenen Regelungen weitere zwischen den Parteien streitige Ansprüche betreffen oder lediglich Kompensationen im Rahmen der vergleichsweisen Regelung über den streitigen rechtshängigen Anspruch darstellen. So werden beispielsweise Freistellungsabreden als kompensatorische Leistungen im Rahmen der Erledigung der Bestandsstreitigkeit angesehen und ebenso wenig hinzugerechnet wie eine Abfindung, wobei sich letzteres aus der gesetzlichen Regelung in § 42 Abs. 4 Satz 1 2. HS GKG ergibt.

Dass es im vorliegenden Falle bei der angenommenen Gegenstandswerthöhe verbleiben muss, obwohl der Kläger bei Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung unbestritten eine lange Kündigungsfrist hätte beanspruchen können, ergibt sich bereits daraus, dass die Obergrenze des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG, eine gesetzliche Begrenzung der Höhe nach, auch dann gilt, wenn Kündigungsfristen für die ordentliche Kündigung bei längerem Bestand des Arbeitsverhältnisses, § 622 Abs. 2 BGB, zu beachten sind die mehr als 3 Monate dauern und vor allen Dingen aus der Überlegung, dass jeder Vergleich über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, das nicht befristet eingegangen ist, inhaltlich zugleich auch einen Verzicht auf die Gehälter beinhaltet, die bis zur Vollendung des Rentenalters an sich noch fällig würden. Dabei darf nicht verkannt werden, dass der Arbeitgeber auch auf die bis dahin eigentlich geschuldete Arbeitsleistung verzichtet und sich die gesamte Regelung ohne den Zusammenhang mit der Beendigungsregelung regelmäßig nicht so dargestellt hätte. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 10.03.2006 hat keinen von der Bestandsstreitigkeit als solchen unabhängigen Streit der Parteien beseitigt, so dass bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise davon auszugehen ist, dass die gesetzgeberische Deckelung der Festsetzung des Wertes des Gegenstandes nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG zu beachten ist. Die zur Freistellung ergangene Entscheidungen die den im Rahmen der Freistellung anfallenden Lohn berücksichtigen sind deshalb nicht vergleichbar, weil dort der Bestand des Vertragsverhältnisses Grundlage der Freistellung gewesen ist, während im vorliegenden Falle gerade nach Ablauf des 10.03.2006 eine vertragliche Beziehung nicht mehr besteht. Zudem betrachten die mit Beschwerdesachen befassten Kammern des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz Klageforderungen, die Lohnforderungen anlangen, die vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig sind, als mit der vom Gesetzgeber vorgesehenen Streitwertbegrenzung als wirtschaftlich identisch mit dem Bestandsstreitigkeiten umfasst, so dass sie nicht streitwerterhöhend berücksichtigt werden.

Nach dem Vorstehenden ist die Beschwerde nicht erfolgreich, weswegen dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt, § 33 Abs. 4 S 3 RVG.

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