Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 27.12.2006
Aktenzeichen: 6 Ta 223/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 114 Satz 1
BGB § 613 a
ArbGG § 2 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 223/06

Entscheidung vom 27.12.2006

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.10.2006 - AZ: 4 Ca 2534/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2000,-- € festgesetzt.

Gründe:

Gegenstand des Klageverfahrens ist die Absicht der Klägerin, gegen den Geschäftsführer ihrer Arbeitgeber-GmbH, A., Beklagter zu 1), im Wege der Durchgriffshaftung die Forderung zu realisieren, die ihr durch das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.02.2005 - AZ: 10 Ca 4739/03 - zugesprochen worden ist.

Daneben hat sie, ohne einen Gesamtschuldnervorbehalt zu machen, mit Schreiben vom 05.05. und 18.05.2006 die Klage auf die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Z. und Partner erweitert.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss vom 13.10.2006 die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin X. abgelehnt, weil die geforderte Erfolgsaussicht für die Klage nicht erkennbar sei.

Das Arbeitsgericht hat nach Eingang der sofortigen Beschwerde vom 03.11.2006 durch Beschluss vom 06.06.2006 nicht abgeholfen.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch deshalb nicht begründet, weil das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Klage gegen den Beklagten zu 1) als auch gegen die Kanzlei als Beklagte zu 2) nicht von der erforderlichen Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO getragen ist.

Die Beschwerdekammer schließt sich der ausführlichen und sehr gründlich abgefassten Entscheidung des Arbeitsgerichtes an und sieht auch nach Vorlage der Beschwerdebegründung nicht, dass die Klage gegen den Beklagten zu 1) Erfolgsaussichten hat.

Das Arbeitsgericht stellt zutreffend darauf ab, dass weder die Umfirmierung der vom Beklagten zu 1) als Geschäftsführer betriebenen A. Feuerschutz GmbH in A. Brandschutz Beratungs-GmbH im Jahre 2003 noch der Verkauf des Firmennamens und der Adressen an die neu gegründete, davon ist auszugehen, weil die Beklagtenseite entsprechende urkundliche Unterlagen vorgelegt hat, A. Feuerschutz-GmbH mit dem Geschäftsführer Thomas Y. einen Sachverhalt darstellt, der einen Schadenersatzanspruch im Wege der Durchgriffshaftung begründen kann.

Das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz stammt vom 17.02.2005 und die von der Klägerin angeführten Vorgänge sind Ausgangs des Jahres 2003 bis zum 30.06.2004 abgelaufen, so dass bereits eine Kausalität, auch wenn man alle anderen Voraussetzungen bejahen wollte, nicht erkennbar ist zwischen den Handlungen und dem dann bei der Klägerin zu registrierenden Schaden, der darin besteht, dass sie die ausgeurteilten Forderungen nicht bei der A. Brandschutz Beratungs-GmbH hat durchsetzen können.

Auch wenn man unterstellt, dass Anfang des Jahres 2004 mehr als die in der Rechnung 2737 vom 31.12.2003 erwähnten 60.000,-- € gezahlt worden sein sollten, so führt dies auch deshalb nicht weiter, weil selbst bei einem angenommenen Betriebsübergang auf die A. Feuerschutz-GmbH eine Haftung dieser neuen Firma für die bis Juni 2003 angefallene Vergütung keine Einstandspflicht für den neuen Geschäftsführer entstanden ist, weil im Zeitpunkt eines Firmenkaufs, der einen Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB darstellen kann, weil das Arbeitsverhältnis, soweit ersichtlich, nicht mehr bestanden hat.

Aus diesem Grunde ist auch die Vermutung der Klägerin, der Beklagte zu 1) habe mit dem Geschäftsführer Y. bezüglich der vom letzteren geführten A. Feuerschutz-GmbH einen Haftungsausschluss nur wegen ihrer ausstehenden Gehälter vereinbart nicht zutreffend ist, zumal äußerst fraglich ist, ob die Haftung für rückständige Lohnforderungen, die auf den Betriebserwerber übergehen, überhaupt durch eine derartige handelsrechtliche Vorschrift ausgeschlossen werden kann.

Zumindest ist aus den vorliegenden Handlungen, die die Klägerin schildert, auch dann, wenn man sie als richtig unterstellt, nicht zu entnehmen, dass der Beklagte zu 1) so gehandelt hat, dass eine Durchgriffshaftung stattfindet, wobei das Arbeitsgericht zu Recht auf die Ausnahmesituation dieses Instituts hingewiesen hat.

Die Beschwerdekammer folgt auch der Darstellung, dass keine sittenwidrige Schädigung vorliegt.

Auch auf die neuerlichen Einwände im Beschwerdeschreiben ist das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung und richtigem Ergebnis im Nichtabhilfebeschluss vom 06.11.2006 eingegangen. Die Beschwerdekammer schließt sich dieser Bewertung an.

Bezüglich der Klage gegen die Anwaltskanzlei muss von einem unschlüssigen Vortrag ausgegangen werden, weil die Prozessfähigkeit nicht erkennbar ist, da es sich offensichtlich um keine Partnerschafts- oder Rechtsanwaltsgesellschaft handelt, so dass die handelnden natürlichen Personen hätten als Beklagte benannt werden müssen. Aus diesem Grunde kommt es auf die zu Recht vor das Arbeitsgericht gebrachte Klageerweiterung, bei der es sich um eine Zusammenhangsklage im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbGG handelt, nicht mehr darauf an, dass die Klägerin keinen Gesamtschuldnervorbehalt gemacht hat und demgemäß die Streitsumme sowohl vom Beklagten zu 1) als auch von der Beklagten zu 2) fordert. Es geht nämlich nicht um eine Forderung, die gegen die der Sozietät angehörenden Rechtsanwälte als Außengesellschaft geltend gemacht wird, sondern der Vorwurf richtet sich dagegen dass ein Mitglied der Sozietät, der Prozessvertreter der A. Brandschutz-Beratungs-GmbH irgendwelchen Pflichten der Klägerin gegenüber nicht nachgekommen sein soll. Zumindest muss dies für Forderungen gelten, die auf ein vorwerfbares Handeln eines Mitgliedes der Sozietät gestützt werden.

Darüber hinaus ist nicht erkennbar, weil die Nichtinformation über den Umzug und die Registerabmeldung als Vorwurf und Schadenersatz begründendes Verhalten aufgeführt wird, also ein Unterlassen woraus sich die Pflicht zur Information zugunsten der Klägerin ableitet.

Die sofortige Beschwerde ist mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, wobei für die Zulassung der Rechtsbeschwerde kein gesetzlich begründbarer Anlass angesichts der Vorgaben in § 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG begründbarer Anlass gegeben ist.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren ist nach § 3 ZPO geschätzt.

Ende der Entscheidung

Zurück