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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 28.10.2004
Aktenzeichen: 6 Ta 237/04
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 117 Abs. 4
ZPO § 118 Abs. 2
ArbGG § 78 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 6 Ta 237/04

Verkündet am: 28.10.2004

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 01.09.2004 - AZ. 6 Ca 1302/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Kläger hat seine Klageschrift vom 15.06.2004 am 16.06.2004 beim Arbeitsgericht eingereicht, mit der er Lohn als auch eine rückwirkende Anmeldung bei der Renten- Kranken- und Arbeitslosenversicherung als Arbeitnehmer verlangt.

In der Klageschrift ist ausgeführt, dass der Kläger arm im Sinne des Gesetzes sei und die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, weswegen ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei. Mit Schreiben vom 08.7.2004 hat der Kläger über seinen Anwalt beantragt, vor Durchführung des Kammertermines über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 01.09.2004 ist der Antrag zurückgewiesen worden, weil der Kläger bislang die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat.

Mit Schreiben, welches beim Gericht am 21. September 2004 eingegangen ist, hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichtes vom 01.09.2004 aufzuheben und Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herr Rechtsanwalt C. zu bewilligen.

Mit diesem Schreiben ist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Datum vom 16.09.2004 ohne weitere Belege vorgelegt worden.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 06.10.2004 nicht abgeholfen und hat die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wobei es darauf abgestellt hat, dass dem Kläger unter Fristsetzung vom 06.08.2004 aufgegeben worden sei, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen und die Angaben durch Vorlage geeigneter Belege glaubhaft zu machen. Im Zeitpunkt der Entscheidung fehlten immer noch die Lohnabrechnungen und der Mietvertrag.

Die sofortige Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen, weil das Arbeitsgericht zu Recht die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht gewährt hat.

Es genügt nicht allein, einen entsprechenden Antrag zu stellen, sondern der um Prozesskostenhilfe nachsuchende Kläger muss nach § 117 Abs. 4 ZPO den eingeführten Vordruck benutzen, d. h. vollständig ausgefüllt vorlegen.

Letztere Pflicht hat der Kläger mit der sofortigen Beschwerdeschrift am 21.09.2004 vorgelegt, was jedoch nicht dazu führt, ihm unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses nunmehr Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wobei erstmals die Beiordnung des Rechtsanwalts C. im vorgenannten Schreiben beantragt worden ist.

Denn der Beschwerdeführer hat in diesem Schreiben versprochen, die Belege noch nachzureichen, was weder vor Erlass des Nichtabhilfebeschlusses am 06.10.2004 erfolgte noch in der Beschwerdeinstanz durch den Beschwerdeführer nachgeholt worden ist. Damit steht fest, dass die Angaben unter EF und H nicht ordnungsgemäß belegt sind, was jedoch nach § 118 Abs. 2 ZPO hätte erfolgen müssen, da dies nicht erfolgte, ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt, § 78 Satz 3 ArbGG.

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